Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld bis zum 30. Juni verlängert

Die Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld sind verlängert worden. Ursprünglich waren sie bis zum 31. März 2022 befristet. Nun gelten sie bis zum 30. Juni.

30.03.2022 | Presseinfo Nr. 15

Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Bis zum 30.06.2022 wird zudem weiterhin auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Auch Beschäftigte in der Leiharbeit können unterstützt werden.

Die Bezugsdauer wird für Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 entstanden ist, auf bis zu 28 Monate verlängert, längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2022. „Gerade diesen Punkt sollten die Firmen im Blick haben“, mahnt Sören Deglow, Teamleiter im Arbeitgeberservice der Arbeitsagentur Stralsund. „In vielen Fällen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer doch schon sehr lange in Kurzarbeit. Die Bezugsdauer ist jedoch auf 28 Monate klar begrenzt.“

Das Kurzarbeitergeld wird für Beschäftigte in Kurzarbeit, die einen Lohnausfall von mindestens 50 Prozent haben, bis Ende Juni weiterhin aufgestockt: ab dem vierten Bezugsmonat – gerechnet ab März 2020 – auf 70 Prozent (77 Prozent für Personen mit Kindern) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (87 Prozent für Personen mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts.

Bis Ende Juni bleibt es während der Kurzarbeit weiterhin möglich, in einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob anrechnungsfrei hinzuzuverdienen.

Der Arbeitgeberservice der Arbeitsagentur Stralsund möchte die Unternehmen aber noch auf eine weitere wichtige Änderung hinweisen: „Ab dem 1. April entfällt die Regelung zur Erstattung der während der Kurzarbeit vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge“, so Sören Deglow. „Die Sonderregelung galt bis zum 31. März und läuft nun aus. Die Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden können nur noch bis zur Hälfte erstattet werden, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen erfüllt.“ Diese Regelung ist bis maximal Juli 2023 befristet.

Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während Kurzarbeit sind auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt unter www.arbeitsagentur.de/unternehmen.