Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Diese Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2025 ihre Beschäftigungsdaten anzuzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten und einfachsten geht es elektronisch.
Um die Anzeige für 2024 zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan (Browserversion) nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Software“ zur Verfügung. Die in die Software eingegebenen Daten bleiben lokal auf dem Rechner des Anwenders oder der Anwenderin – erst durch den elektronischen Versand der Anzeige werden sie über eine gesicherte Verbindung an die Agentur für Arbeit übertragen! Es ist keine Unterschrift und kein postalischer Versand der Anzeige mehr erforderlich.
Kommen Arbeitgeber ihrer Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Ob eine Ausgleichsabgabe an das örtliche Integrationsamt gezahlt werden muss, kann ebenso über die Software berechnet werden.
Zur Information:
Arbeitgeber, die der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen.
Die zu entrichtende Ausgleichsabgabe ist in vier Stufen gestaffelt (§ 160 Abs. 2 SGB IX).
Durch das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes wurde § 160 Abs. 2 SGB IX um eine 4. Staffel ergänzt.
Die folgende Übersicht zeigt die neuen Beitragssätze, die zum 1. Januar 2024 eingeführt wurden und per 31. März 2025 erstmals fällig werden.
Höhe der Abgabe je für Arbeitgeber
Beschäftigungsquote Monat und unbesetztem Arbeitsplatz
3 Prozent 140 Euro
weniger als 3 Prozent 245 Euro
weniger als 2 Prozent 360 Euro
0 Prozent 720 Euro
Regelungen für kleinere Betriebe
Unternehmen mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.
Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als diese beiden Pflichtplätze besetzen, 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist und 410 Euro, wenn sie das Jahr über keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.
Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.
Beratung und Information erhalten Arbeitgeber:
- Neben dem Arbeitgeber-Service der BA (0800 4 555520) unterstützen die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA)
Zu Unterstützungs- und Fördermöglichkeiten hat die Bundesagentur für Arbeit gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) e.V. die Broschüre „Schwerbehinderte Menschen im Betrieb“ aktualisiert
Sie suchen mehr Informationen zum Thema Anzeigeverfahren und Beschäftigungspflicht?
- Erläuterungen zum Anzeigeverfahren
- Die Ausgleichsabgabe wird auf dem Informationsportal REHADAT ausführlich und anschaulich erklärt: https://www.rehadat-ausgleichsabgabe.de/verstehen/was-ist-die-ausgleichsabgabe
- Über den Ersparnisrechner kann die Höhe der Ausgleichsabgabe simuliert werden