Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist bis zu 12 Monate möglich. Die Bezugsdauer wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 31. März 2021 entstanden ist, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2022, verlängert.
Das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit, die einen Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent haben, von Januar 2022 bis März 2022 weiterhin aufgestockt. Ab dem vierten Bezugsmonat - gerechnet ab März 2020 - auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigten entweder bis zum 31. März 2021 einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erworben haben oder erstmals seit April 2021 in Kurzarbeit gegangen sind.
Bis zum 31. März 2022 bleibt es während der Kurzarbeit weiter möglich, in einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob nach § 8 Abs. 1 Nummer 1 SGB IV anrechnungsfrei hinzuzuverdienen.
Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während Kurzarbeit sind auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt: www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit,