Ab Anfang 2023 müssen Arbeitgeber zur Übermittlung von Bescheinigungen an die Arbeitsagentur das elektronische Verfahren BEA („BEA - Bescheinigungen elektronisch annehmen“) verpflichtend nutzen.
Arbeitgeber können mit dem BEA-Service
- die Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III = Bescheinigung nach der Beendigung der Beschäftigung von Mitarbeitern
- die Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts (EU-Arbeitsbescheinigung)
- die Nebeneinkommensbescheinigung
digital an die BA übermitteln.
Ab dem 1. Januar 2023 ist ausschließlich die digitale Übermittlung möglich. Dadurch lassen sich Kosten für Erstellung, Druck und Versand sowie Zeit sparen, Nachfragen durch die Agentur für Arbeit werden sich reduzieren.
Für Arbeitsverhältnisse (Versicherungspflichtverhältnisse und Nebenerwerbstätigkeiten), die bis zum 31.12.2022 beendet wurden, bleibt die Möglichkeit zur Abgabe in Papierform bestehen.
Informationen gibt es unter www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/bea