Beschäftigung schwerbehinderter Mitarbeiter bis 31. März melden

Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

01.03.2022 | Presseinfo Nr. 8

Die erforderlichen Daten, die für die Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht notwendig sind, müssen bis 31. März 2022 der Agentur für Arbeit angezeigt werden.

Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Die Agentur für Arbeit prüft auf gesetzlicher Grundlage, ob die Beschäftigungspflicht erfüllt ist.

Am schnellsten geht es elektronisch.

Für die Meldung können Unternehmen die Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ kostenlos zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden.

IW-Elan ermöglicht es Arbeitgebern, die Anzeige auf schnellem Weg elektronisch an die Agentur für Arbeit zu übermitteln.

Ausgleichsabgabe

Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote, also des Anteils der Mitarbeiter mit Schwerbehinderung.

Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann dies ebenso über die Software berechnet werden.

Die Beschäftigungspflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.

Bei weiteren Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer können sich Arbeitgeber an die Agentur für Arbeit unter: Halle.061-OS@arbeitsagentur.de wenden.