Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

Vielfältige Anrechnungsmöglichkeiten

27.03.2023 | Presseinfo Nr. 16

Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen haben auf wenigstens 5% der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (Pflichtarbeitsplätze). Auf Pflichtarbeitsplätze werden schwerbehinderte Beschäftigte (Grad der Behinderung von mind. 50) und ihnen gleichgestellte behinderte Arbeitnehmer*innen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 30 angerechnet. 

Frist zur Meldung endet am 31. März 2023

Arbeitgeber*innen sind verpflichtet, bis zum 31. März 2023 alle erforderlichen Daten, die für die Berechnung des Umfangs der Erfüllungsquote notwendig sind, in der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Vielfältige Anrechnungsmöglichkeiten

Auch schwerbehinderte Arbeitgeber*innen und schwerbehinderte oder gleichgestellte Rentner*innen, sofern sie auf einem Pflichtarbeitsplatz beschäftigt sind, können bei der Erfüllung der Beschäftigungsquote berücksichtigt werden. Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anrechnung auf mehr als einen, höchstens 3 Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn deren Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt. So werden beispielsweise schwerbehinderte Auszubildende auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet.

Beratung bietet der Arbeitgeber-Service der örtlichen Arbeitsagentur an.

Kontakt

FON: 0800 4 5555 20

Mail: Thueringen-Suedwest.arbeitgeber@arbeitsagentur.de