Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen

Unternehmen müssen bis zum 31. März 2024 ihre Daten an die Arbeitsagentur melden

19.12.2023 | Presseinfo Nr. 60

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Die Unternehmen haben der Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2024 ihre Beschäftigungsdaten anzuzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten und einfachsten geht es elektronisch.

Zur Meldung von Beschäftigten gibt es eine kostenlose Software.

Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht als Download auf der Homepage www.iw-elan.de zur Verfügung. Auch können die offiziellen Formulare, die CD-ROM mit IW-Elan oder beides per Online-Formular bei der Bundesagentur für Arbeit bestellt werden. Für die Abgabe der Anzeige in Papierform sind dann ausschließlich die mit der Software IW-Elan erstellten Ausdrucke oder die amtlichen Vordrucke zu verwenden.

Kommen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihrer Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Ob eine Ausgleichsabgabe an das örtliche Integrationsamt gezahlt werden muss, kann ebenso über die Software ermittelt werden. Die Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.

Beschäftigungsquote Höhe der Abgabe je

für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Monat und unbesetztem Arbeitsplatz

3 Prozent bis unter 5 Prozent 140,- Euro

2 Prozent bis unter 3 Prozent 245,- Euro

unter 2 Prozent 360,- Euro

 

Regelungen für kleinere Betriebe:

Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.

Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als diese beiden Pflichtplätze besetzen, und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist.

Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung von Arbeitsplätzen oder die Förderung schwerbehinderter Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.

 

Ausblick:

Mit dem Gesetz zum inklusiven Arbeitsmarkt wird ab 01.01.2024 die Ausgleichsabgabe durch die Einführung einer neuen Staffel erhöht. Sie betrifft diejenigen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die keine schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigen und kann je nach Betriebsgröße monatlich bis zu 720 Euro betragen.

Da die Abrechnung immer im Folgejahr erfolgt, kommt der neue Staffelbetrag ab 2025 finanziell zum Tragen.

 

Sie möchten sich über die Einstellung von schwerbehinderten Menschen in Ihrem Betrieb informieren?

Der Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit steht Ihnen dazu unter der Rufnummer 0800 4 555520 gerne zur Verfügung!