Kindergeld für volljährige Kinder

26.06.2024 | Presseinfo Nr. 28

Anspruchsberechtigt sind Sorgeberechtigte, wenn das volljährige Kind beispielsweise eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder ein Freiwilligendienst absolviert. 

 

Unterbrechung zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

Kindergeld kann ebenfalls während einer Übergangsphase von längstens vier Monaten zwischen Schule und Ausbildung/ Studium/ Freiwilligendienste etc. gewährt werden. Eine Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit ist in diesem Zeitraum nicht erforderlich. 

 

Unterbrechung bis zum nächstmöglichen Ausbildungs- und Studienbeginn 

Auch bei längeren Unterbrechungszeiten kann Kindergeld weitergewährt werden, wenn nachgewiesen wird, dass sich das Kind aktiv um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht. Entsprechende Nachweise über die Bewerbungsbemühungen einschließlich deren Ergebnissen sind dem Antrag beizufügen. Aus den Nachweisen muss der nächstmögliche Ausbildungs- oder Studienbeginn hervorgehen. 

 

Arbeitsuchende Kinder  

Falls das Kind nach dem Ende der Schulausbildung noch keine weiteren Pläne für eine unmittelbar anschließende Ausbildung hat, kann ein Kindergeldanspruch während der Arbeitsuche bestehen – hierzu muss sich das Kind bei der Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter persönlich oder elektronisch arbeitsuchend melden. 

 

Schnell & direkt: Anträge online erledigen

Das Online-Angebot unter www.familienkasse.de ermöglicht es, Anträge, Mitteilungen und Nachweise, wie zum Beispiel über den Ausbildungs- oder Studienbeginn sowie Schulbescheinigungen, bequem und komplett online an die Familienkasse zu übermitteln. 

 

Alle aktuellen Informationen rund um das Kindergeld sowie zum Kinderzuschlag sind unter www.familienkasse.de zusammengefasst.