Meldepflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bis 31. März

Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent davon schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Zur Prüfung der Beschäftigungspflicht müssen diese Arbeitgeber bis 31. März ihre Beschäftigungsdaten an die Agentur für Arbeit Trier melden. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

28.01.2022 | Presseinfo Nr. 8

Kostenlose Software

Am schnellsten lässt sich die Meldung elektronisch mit der kostenfreien Software IW-Elan vornehmen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Ab dem Anzeigejahr 2021 ist das Verfahren vereinfacht: Es ist keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich.

Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, wird diese automatisch über die Software berechnet.

Die Beschäftigungspflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.

Gerne unterstützt und berät die Agentur für Arbeit bei der Vermittlung von Menschen mit Behinderung, unabhängig davon, ob die Beschäftigungspflicht erfüllt ist oder nicht. Weitere Informationen zum Thema gibt es beim Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit Trier unter der Telefonnummer: 0651 205 5555.