Die Sommerferien stehen vor der Tür – die Agentur für Arbeit Trier informiert

26.06.2024 | Presseinfo Nr. 36

„In wenigen Wochen beginnen die Sommerferien und damit geht es für viele in den Endspurt bei der Suche nach einer Ausbildungsstelle,“ erklärt Reinhilde Willems, Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Trier, „und es gibt noch zahlreiche Chancen auf einen Ausbildungsvertrag!“ Die Agentur für Arbeit berät zu Ausbildungs- und Studienmöglichkeiten, schulischen Optionen, aber auch hinsichtlich Überbrückungsmöglichkeiten, zu Alternativen oder Umgehungslösungen. „Vereinbaren Sie einen Termin bei der Berufsberatung,“ rät Willems, „scannen Sie einfach den QR-Code!“

Und noch ein Tipp:

Auch über 18-Jährige können Kindergeld erhalten. Der Antrag hierzu sollte frühzeitig samt der nötigen Unterlagen online eingereicht werden.

Grundsätzlich erhalten Eltern für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kindergeld. Aber auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres kann Anspruch auf Kindergeld bestehen, zum Beispiel, wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder ein Praktikum absolviert. Da es nach dem Schulende nicht immer nahtlos weitergeht, gibt es Kindergeld ebenfalls während einer Übergangsphase von längstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten.

Auch während des Bundesfreiwilligendienstes oder ähnlicher Freiwilligendienste (FSJ, FÖJ oder anerkannten Freiwilligendiensten im In- oder Ausland) kann Kindergeld gezahlt werden.

Wenn sich die Unterbrechung unverschuldet länger hinzieht, kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn sich das Kind aktiv um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht oder nach Zusage auf den Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums wartet. Wichtig ist hierbei, dass es sich um den nächstmöglichen Beginn der Ausbildung bzw. des Studiums handelt. Hierfür genügt der Nachweis über die Bewerbungsbemühungen einschließlich deren Ergebnissen. Aus diesen muss der Ausbildungs- oder Studienbeginn hervorgehen, der sich z.B. in Ausbildungsverträgen, Immatrikulations- oder Schulbescheinigungen findet.

Das Online-Angebot unter www.familienkasse.de ermöglicht es, Mitteilungen und Nachweise, wie zum Beispiel über den Ausbildungs- oder Studienbeginn sowie Schulbescheinigungen, bequem und komplett online an die Familienkasse zu übermitteln. Gleiches gilt für den Antrag auf Kindergeld ab 18 Jahren. Eine Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit ist in diesem Zeitraum nicht erforderlich. Wichtig ist immer, die Pläne des Kindes für die Zeit nach dem Schulabschluss mitzuteilen. So können die Zahlungen aufrechterhalten werden. 

Falls das Kind nach dem Ende der Schulausbildung noch keine weiteren Pläne für eine unmittelbar anschließende Ausbildung hat, kann ein Kindergeldanspruch während der Arbeitsuche bestehen. Alle aktuellen Informationen rund um das Kindergeld sowie zum Kinderzuschlag finden sich online unter www.familienkasse.de.