Endet ein Arbeits- oder außerbetriebliches Ausbildungsverhältnis, ist eine schnelle Arbeitsuchendmeldung wichtig. Um Sperrzeiten zu vermeiden, muss die Meldung spätestens drei Monate vor dem Beschäftigungsende oder bei einer kurzfristigen Kündigung innerhalb von drei Tagen nach Bekanntwerden der Arbeitsagentur vorliegen. Die Meldung kann online, telefonisch oder persönlich erfolgen.
Während der Dauer der Sperrzeit ruht ansonsten der Anspruch auf finanzielle Leistungen. Denn bei einer fehlenden oder verspäteten Arbeitsuchend-Meldung tritt eine Sperrzeit von einer Woche ein.
Im Jahr 2023 traten laut der Bundesagentur für Arbeit rund 748.000 Sperrzeiten ein. Von allen Sperrzeiten entfielen 42,4 Prozent und somit zirka 317.000 Sperrzeiten auf verspätete Arbeitsuchendmeldungen, wodurch die Betroffenen einen Teil ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld verloren haben. Im Vergleich zum Jahr 2022 nahm die Zahl der Sperrzeiten wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldungen um 13,2 Prozent bzw. rund 37.000 Sperrzeiten zu.
„Ich empfehle allen Betroffenen sich unmittelbar nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Dadurch steigen die Chancen auf eine neue Arbeitsstelle, bevor Arbeitslosigkeit überhaupt eintritt“, erläutert Reinhilde Willems, Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Trier. Zur Vermeidung von Wartezeiten, die in der Regel zum Monatswechsel entstehen, rät Willems zudem sich bereits während der Beschäftigung stichtagsunabhängig zu melden.
Alle Informationen zum Thema finden sich online auf www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-melden/.