Jährliche Prüfung der Beschäftigungspflicht

Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

18.12.2024 | Presseinfo Nr. 73

Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Zur Prüfung der Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2024 müssen die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2025 der Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Meldung kann auf elektronischem Wege schnell und unbürokratisch vorgenommen werden.

Kostenlose Software
Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Um die Ausgleichsabgabe zu berechnen und die entsprechende Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung. Die browserbasierte Version löst zum Anzeigejahr 2024 die Vorgängerversion ab. Der Versand als CD-ROM wird eingestellt. 

Weitere Hinweise sind auf www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/schwerbehinderte-menschen zu finden. Der Arbeitgeber-Service steht den Betrieben gerne für Beratungen zur Einstellung schwerbehinderter Menschen unter der kostenlosen Nummer 0800 4 555520 zur Verfügung.