Beschäftigung von geflüchteten Menschen aus dem Ausland

Sie möchten ausländische Arbeitskräfte in Ihrem Unternehmen beschäftigen? Wir unterstützen Sie dabei mit Informationen, Beratung und sagen Ihnen, wo Sie weitere Hilfe finden.

Sofort-Vermittlungsbüro eingerichtet 

In den nächsten Monaten werden viele Geflüchtete, insbesondere aus der Ukraine, ihren Integrationskurs beenden. Damit geht eine erste Phase des Ankommens und Orientierens zu Ende. Ziel ist es nun, mit der Aufnahme von Ausbildung oder Arbeit die berufliche Integration zu unterstützen. Um diesen Prozess zu beschleunigen, wurde ein Sofort-Vermittlungsbüro in der Arbeitsagentur Chemnitz eingerichtet. In diesem können Kundinnen und Kunden mit Migrationshintergrund direkt im Arbeitgeberservice vorsprechen, um gezielt auf geeignete Stellenangebote vermittelt zu werden.

Möchten Sie als Arbeitgeber auch einen Beitrag leisten und Ihre freien Stellen als Angebot unterbreiten, dann melden Sie sich bei Ihrem/Ihrer persönlichen Ansprechpartner/in im Arbeitgeberservice. 

Alternativ stehen Ihnen die Kontaktmöglichkeiten über unser Jobportal, das E-Mail-Postfach Chemnitz.Arbeitgeber@arbeitsagentur.de oder die zentrale Arbeitgeber-Hotline 0800 40 5555 20 zur Verfügung.

Fragen und Antworten

Bereits mit dem vorläufigen Dokument (Fiktionsbescheinigung) über das Aufenthaltsrecht nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erhält der/die Geflüchtete durch die zuständige Ausländerbehörde die Erlaubnis zum Arbeiten. Dieses vorläufige Dokument der Ausländerbehörde sowie die später ausgestellte Aufenthaltserlaubnis muss mit dem Eintrag "Erwerbstätigkeit erlaubt" versehen sein. Damit ist der Zugang zu einer Beschäftigung oder Ausbildung möglich.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass es in einigen Berufen berufsrechtliche Zugangsbeschränkungen gibt (z.B. Ärztin/Arzt, Lehrerin/Lehrer, Erzieher/Erzieherin - nähere Information finden Sie unter der Frage zur Anerkennung von Berufsqualifikationen).

Ja. Voraussetzung ist auch hier das Vorliegen des vorläufigen Dokuments (Fiktionsbescheinigung) über das Aufenthaltsrecht nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz bzw. die Aufenthaltserlaubnis. In beiden Fällen muss der Eintrag "Erwerbstätigkeit erlaubt" hinterlegt sein.

Weitere Informationen bietet Ihnen die Minijob-Zentrale.

Die Bundesagentur für Arbeit kann Sie bei der Einstellung von geflüchteten Menschen mit verschiedenen Förderungen unterstützen. Hierbei ist stets der individuelle Einzelfall durch die Vermittlungsfachkraft zu prüfen. Bitte kontaktieren Sie hierzu Ihren persönlichen Ansprechpartner im gemeinsamen Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit Chemnitz und dem Jobcenter Chemnitz bzw. nutzen Sie die Kontaktmöglichkeiten unter https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/chemnitz/der-gemeinsame-arbeitgeberservice.

Eine Anerkennung der Berufsqualifikation ist nur dann zwingend, wenn die Beschäftigung in einem reglementierten Beruf (z.B. Arzt/Ärztin, Lehrer/Lehrerin) erfolgt. 

In nicht reglementierten Berufen ist eine Anerkennung möglich.

Weitere Informationen zur Berufsanerkennung finden Sie auf dem Anerkennungsportal https://www.anerkennung-in-deutschland.de.

Kostenlose und neutrale Beratung bietet Ihnen ebenfalls das Fachinformationszentrum Zuwanderung Chemnitz.

Eine Beratung durch die Agentur für Arbeit ist in diesem Fall ausgeschlossen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir uns zu Fragen des Arbeitsrechtes neutral verhalten.

Tipp: Das Bürgertelefon des BMAS (montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr) erteilt für Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber gleichermaßen Auskünfte zum Thema „Arbeitsrecht“.

Nein, die Nutzung des Dienstleistungsangebotes, insbesondere die Stellenbörse unterliegen gewissen Nutzungsbedingungen. So dürfen Angebote, die gegen geltende Rechtsvorschriften oder die guten Sitten bzw. behördliche Verbote verstoßen oder Rechte Dritter beeinträchtigen (z. B. Mindestarbeitsbedingungen, Mindestlöhne, Lohnuntergrenzen, sittenwidrige Lohnangebote, Diskriminierungsverbote, Vorschriften des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb, des Urheberrechtsgesetzes, des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes oder des Glückspielstaatsvertrages), nicht eingestellt werden.

Sie haben jedoch die Möglichkeit, Ihr Stellenangebot im Kontrollfeld „geeignet, die Integration Zugewanderter zu unterstützen“ entsprechend zu kennzeichnen. Gern können Sie sich hierzu auch mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner im Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit Chemnitz und dem Jobcenter Chemnitz verständigen. Sofern Sie noch keinen Kontakt mit der Agentur für Arbeit Chemnitz hatten, nutzen Sie bitte die Möglichkeiten entsprechend unserer Homepage.