Menschen mit Behinderung
Nach dem Grundgesetz ist die Integration behinderter Menschen eine gesellschaftliche Aufgabe, die jeden betrifft ("Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden", Artikel 3 GG). Ziel einer beruflichen Integration ist es gleichzeitig, die Behinderung zu beheben, auszugleichen oder zu mildern, um den Betroffenen eine gleichberechtigte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.
Die meisten behinderten Menschen sind durch eigene individuelle Fähigkeit in der Lage, sich zu etablieren. Sie warten nur auf eine entsprechende Chance. Fakt ist, dass Menschen mit Behinderungen nach einer anfänglichen Integrations- und Orientierungsphase in den meisten ihrer beruflich zugewiesenen Arbeitsbereiche voll leistungsfähig sind und ihren Kollegen in nichts nachstehen. Damit die dauerhafte Eingliederung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft nicht an der Finanzierung scheitert, ist durch eine Reihe von Gesetzen die Förderung aus öffentlichen Mitteln sichergestellt.
Hilfen für Arbeitgeber
Ausbildungszuschuss
Zuschuss für die Dauer der Ausbildung einschließlich einer möglichen Verlängerung.
Zuschuss für befristete Probebeschäftigung
Zur Realisierung einer dauerhaften beruflichen Eingliederung.
Arbeitshilfen im Betrieb
Technische Hilfen zur Ausstattung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes.
Eingliederungszuschuss für schwerbehinderte Menschen und besonders betroffene schwerbehinderte Menschen
Anteilige Förderung der Lohnkosten des Arbeitgebers.
Anrechnung auf Pflichtplätze
Für Arbeitgeber besteht eine Pflicht zur Beschäftigung von behinderten Menschen (Ausgleichsabgabe). Schwerbehinderte Auszubildende oder Beschäftigte können auf maximal 3 Pflichtplätze angerechnet werden, wenn ihre berufliche Eingliederung auf besondere Schwierigkeiten stößt.
Höhe der Leistungen
Die Höhe der jeweiligen Zuschüsse wird je nach Art und Schwere der Behinderung und deren Auswirkungen auf die Anforderungen am Arbeitsplatz individuell festgelegt.