Vechta. Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze schwerbehinderte Personen zu beschäftigen. Damit dies geprüft werden kann, müssen entsprechende Unternehmen bis spätestens zum 31. März 2025 der zuständigen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten mitteilen. Am schnellsten geht das online mit dem kostenlosen Bearbeitungsprogramm „IW-Elan“ (steht für: Institut der deutschen Wirtschaft - Elektronische Anzeige). Dieses wird auf der Website http://www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ angeboten. Für das verpflichtende Meldedatum ist keine Fristverlängerung möglich.
Mehr Informationen finden sich online auf www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/pflichten-arbeitgeber/schwerbehinderte-menschen. Der lokale Arbeitgeber-Service berät unter der kostenlosen Nummer 0800 4 555520 gerne zur Einstellung schwerbehinderter Personen.
Hintergrund:
Kommen Arbeitgeber ihrer Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Personen nicht nach, ist eine Ausgleichsabgabe an das örtliche Integrations- bzw. Inklusionsamt zu leisten. Ob und in welcher Höhe eine Zahlungspflicht besteht, lässt sich mit „IW-Elan“ berechnen. Die Ausgleichsabgabe hat sich durch das Gesetz zum inklusiven Arbeitsmarkt zum 1. Januar 2024 für diejenigen Arbeitgeber erhöht, die in 2024 keinen einzigen schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen beschäftigt haben. Mit der Meldung zum Stichtag 31. März 2025 kommen die neuen Zahlbeträge, die nach Betriebsgröße gestaffelt sind, erstmalig zum Tragen. Die Mittel der Ausgleichsabgabe dienen zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen. Dazu zählen zum Beispiel die Einrichtung eines Arbeitsplatzes sowie die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.