Meldepflicht: Arbeitgeber mit mindestens 20 Mitarbeitenden müssen schwerbehinderte Menschen beschäftigen

Unternehmen müssen bis zum 31.03.2024 ihre Daten an die Arbeitsagentur melden

28.11.2023 | Presseinfo Nr. 53

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Diese Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2024 ihre Beschäftigungsdaten anzuzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten und einfachsten geht dies elektronisch.

Kostenlose Software

Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Software“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Seit dem Anzeigejahr 2021 ist die elektronische Anzeige mit IW-Elan noch einfacher: Es ist keine Unterschrift und kein postalischer Versand der Anzeigemehr erforderlich.

 

Kommen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Ob eine Ausgleichsabgabe an das örtliche Integrationsamt gezahlt werden muss, kann ebenso über die Software berechnet werden.

Weitere Hinweise und Erläuterungen können über die BA-Seite

www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/schwerbehinderte-menschen

abgerufen werden.

 

 

 

Fragen zum Anzeigeverfahren werden von Montag bis Freitag zwischen 09:30 Uhr und 11:30 Uhr unter der Telefonnummer 07161 9770 333 für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber aus dem Bezirk der Agentur für Arbeit Waiblingen beantwortet.