Betriebe und Verwaltungen mit zwanzig und mehr Beschäftigten sind verpflichtet, fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Tun sie das nicht, müssen sie für jeden nicht besetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe an das zuständige Integrationsamt zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote.
Hinweise zum Anzeigeverfahren und IW-Elan für die elektronische Abwicklung wurden bereits im Januar den Betrieben und Verwaltungen zugesandt.
Viele Arbeitgeber haben ihre Meldung bereits der örtlichen Agentur zugeleitet. Arbeitgeber, die ihrer Meldepflicht noch nicht nachgekommen sind, können dies noch bis zum 31. März nachholen – eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Damit vermeiden sie eine Ordnungswidrigkeit, denn ist eine Anzeige unvollständig, falsch ausgefüllt oder geht sie verspätet ein, kann dies mit einem Bußgeld geahndet werden.
Fragen rund um das Anzeigeverfahren werden wochentags von 09:30 Uhr bis 11:30 Uhr unter der Rufnummer 07161 9770 333 beantwortet. Dieses Serviceangebot richtet sich an Arbeitgeber im Bezirk der Agentur für Arbeit Waiblingen.
Tipp:Weitere Hinweise und Erläuterungen können über die BA-Seite www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/schwerbehinderte-menschen abgerufen werden.
Zur Information:
Arbeitgeber, die der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen.
Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.
Beschäftigungsquote Arbeitgeber | Höhe Abgabe Monat pro unbesetzten Platz |
3% bis unter 5% | 140 Euro |
2% bis unter 3% | 245 Euro |
unter 2% | 360 Euro |
Regelungen für kleinere Betriebe
Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.
Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als diese beiden Pflichtplätze besetzen, und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist.
Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.