Kurzarbeitergeld für vom Hochwasser betroffene Betriebe - Sonderhotline noch bis 31. Juli geschaltet

Hochwasser und Starkregen haben Anfang vergangenen Monats auch viele Unternehmerinnen und Unternehmer im Rems-Murr-Kreis hart getroffen.
Für Arbeitsausfälle von Arbeitnehmenden in Betrieben, die von Hochwasserschäden betroffen sind, kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden.

16.07.2024 | Presseinfo Nr. 51

Im Gegensatz zum konjunkturell bedingten Kurzarbeitergeld gibt es für solche Krisenfälle zusätzliche Erleichterungen:
 

  • Beschäftigte, in deren Betrieb die Arbeit wegen Hochwasser ausfällt, können außerdem bei Aufräumarbeiten in ihrem Betrieb helfen, ohne dass sie den Anspruch auf Kurzarbeitergeld verlieren.
  • Ferner wird es regelmäßig nicht notwendig sein vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld Arbeitszeitkonten auszugleichen oder Urlaubstage zu nehmen.
  • Auch Produktionsbetriebe, die von ihrem Zulieferer wegen des Hochwassers kein Material erhalten, können Kurzarbeitergeld beantragen.
  • Dies gilt genauso im umgekehrten Fall, nämlich wenn ein Zulieferer seine Waren nicht an seinen Abnehmer übergeben kann, weil dieser vom Hochwasser betroffen ist.


Vom Hochwasser betroffenen Betriebe aus der Region steht noch bis 31.07.2024 eine Sonderhotline für Infos zu Kurzarbeitergeld zur Verfügung.
Unter 07151 9519 555 sind Mitarbeitende der Agentur für Arbeit täglich von 08 bis 12 Uhr für die Unternehmen unkompliziert und schnell erreichbar. Außerhalb dieser Zeit können Betriebe die gebührenfreie Hotline 0800 4 5555 20 wählen oder sich per E-Mail unter Stuttgart.032-OS@arbeitsagentur.de melden.
„Bitte nehmen Sie zu uns Kontakt auf und lassen Sie uns prüfen, welche Unterstützungsmöglichkeiten wir Ihnen bieten können“ appelliert die Leiterin der Waiblinger Agentur für Arbeit, Christine Käferle, an alle betroffenen Betriebe.

Ausführliche Informationen zum Kurzarbeitergeld und den Möglichkeiten der Beantragung gibt’s außerdem unter
www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeldformen

Wichtig:
Übrigens: Die Bundesagentur für Arbeit muss zwar grundsätzlich die Leistungen einer Betriebsausfallversicherung (sofern die Entschädigung auch die Arbeitsentgelte abdeckt) berücksichtigen, kann jedoch in fast allen Hochwasserfällen auf Grund der Unklarheiten zum Umfang der Versicherung und der unklaren Dauer bis zur Auszahlung der Entschädigung Kurzarbeitergeld bewilligen und vorläufig abrechnen. Kommt es später zu einer Auszahlung aus der Betriebsausfallversicherung, die auch Arbeitsentgelte abdeckt, ist das Kurzarbeitergeld im Umfang der Abdeckung neu zu berechnen und ggf. zurückzuzahlen.