Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld

29.09.2022 | Presseinfo Nr. 61

Die Bundesregierung hat die Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld bis Ende des Jahres beschlossen.
 
Bis zum 31. Dezember 2022 ist es weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent haben. Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Diese Zugangserleichterungen umfassen auch Betriebe, die ab dem 1. Oktober 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen.
 
Unverändert bleibt: Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen erfüllt.
 
Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während Kurzarbeit sind auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt:
 
Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld
 
Förderung von Weiterbildung

Übersicht der Regelungen im Allgemeinen

Zuletzt befristet bis zum 30. Juni 2022

Ab dem 01. Juli 2022

Bezugsdauer

Bis zu 28 Monate, längstens bis 30. Juni 2022.

Bis zu 12 Monate

Bezugshöhe

Ab dem 4. Bezugsmonat:

70/77* Prozent des entfallenen Nettoentgelts

bei Lohnausfall von mindestens 50 Prozent

Ab dem 7. Bezugsmonat:

80/87* Prozent des entfallenen Nettoentgelts bei Lohnausfall von mindestens 50 Prozent

*Beschäftigte mit mind.1 Kind

60/67* Prozent des entfallenen Nettoentgelts

*Beschäftigte mit mind.1 Kind

Minijob

Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung bleibt anrechnungsfrei

Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, wird angerechnet

Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer

Bezug Kurzarbeitergeld möglich

Bezug Kurzarbeitergeld nicht mehr möglich