Meldepflicht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Betriebe mit mindestens 20 Mitarbeitern sind verpflichtet, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen

Unternehmen müssen bis zum 31. März 2024 ihre Daten an die Arbeitsagentur zu melden.

04.03.2024 | Presseinfo Nr. 11

Meldepflicht: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit mindestens 20 Mitarbeitern sind verpflichtet, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen

Unternehmen müssen bis zum 31. März 2024 ihre Daten an die Arbeitsagentur zu melden

 

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Diese Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2024 ihre Beschäftigungsdaten anzuzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten und einfachsten geht es elektronisch.

 

Kostenlose Software zur Meldung von Beschäftigten

Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Software“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Seit dem Anzeigejahr 2021 ist die elektronische Anzeige mit IW-Elan noch einfacher: Es ist keine Unterschrift und kein postalischer Versand der Anzeige mehr erforderlich.

 

Kommen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihrer Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Ob eine Ausgleichsabgabe an das örtliche Integrationsamt gezahlt werden muss, kann ebenso über die Software berechnet werden.

 

Zur Information:

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen.

Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.

 

Beschäftigungsquote für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber         Höhe der Abgabe je Monat und unbesetzten Arbeitsplatz

 

3 Prozent bis unter 5 Prozent                                                   140,- Euro

2 Prozent bis unter 3 Prozent                                                   245,- Euro

unter 2 Prozent                                                                        360,- Euro

 

Regelungen für kleinere Betriebe

Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.

Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als diese beiden Pflichtplätze besetzen, und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist.

 

Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.