§ 16: Leistungen zur Eingliederung
Ein Kunde, der alle sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Bürgergeld erfüllt, besitzt Vermögen in Form eines nicht selbst bewohnten Hauses, dessen sofortiger Verkauf ihm nicht möglich ist. Ihm wurden deshalb darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt. Kann einem potentiellen Arbeitgeber des Kunden ein Eingliederungszuschuss nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II i. V. m. § 88 ff. SGB III gewährt werden?
Die Gewährung von Eingliederungsleistungen nach den §§ 16 Abs. 1 ff. SGB II (somit auch EGZ nach § 88 ff. SGB III) setzt neben der Erfüllung der spezifischen Anspruchsvoraussetzungen des jeweiligen Förderinstruments auch voraus, dass der betroffene Kunde Leistungsberechtigter i. S. von § 7 SGB II und insbesondere hilfebedürftig ist.
Gem. § 9 Abs. 4 SGB II ist hilfebedürftig u. a. auch derjenige, dem die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist. Insofern zählen diese Personen zum Kreis der Berechtigten nach § 7 SGB II.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungsleistungen sind damit erfüllt.
Hinweise: Vgl. Fachliche Weisung zu § 16 SGB II Rz. 16.9
Stand: 05.04.2023
WDB-Nummer: 160007