§ 16d: Arbeitsgelegenheiten
§ 10 Abs. 2 SGB VIII a.F., der einen Vorrang der Leistungen des SGB VIII vor denen des SGB II vorsah (insbesondere Kinderbetreuungskosten), wurde zum 01.10.2005 geändert. Nunmehr gehen Leistungen nach § 3 Abs. 2 und §§ 14 bis 16 SGB II den Leistungen nach dem SGB VIII vor. Nimmt ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (eLb) an einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung teil, stellt sich die Frage, wie eine ggf. erforderliche Kinderbetreuung sichergestellt werden kann. Kann bei einer Arbeitsgelegenheit die Mehraufwandsentschädigung bzw. die Maßnahmekostenpauschale auch für die Kosten der Kinderbetreuung herangezogen werden?
Kosten für die Kinderbetreuung können nicht im Rahmen der Mehraufwandsentschädigung/Maßnahmekostenpauschale bei Arbeitsgelegenheiten gemäß § 16d SGB II erstattet werden. Die Mehraufwandsentschädigung bezieht sich auf die Aufwendungen für Kleidung, Verpflegung und Fahrkosten des eLb und nicht auf die Kinderbetreuungskosten. Kosten für kommunale Eingliederungsleistungen gem. § 16a SGB II z. B. für die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder sind als von der Kommune zu erbringende Leistungen kein Bestandteil der Maßnahmekostenpauschale (vgl. auch Arbeitshilfe AGH Ziffer 3.2 Abs. 3).
Leistungen für die Kinderbetreuung sind im SGB II ausdrücklich in § 16a und teilweise instrumentenspezifisch mittelbar in § 16 Abs. 1 sowie im SGB VIII geregelt.
Stand: 26.01.2017
WDB-Beitrag Nr.: 164009