§ 16g: Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit

Nach Wegfall der Hilfebedürftigkeit aufgrund der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung werden Leistungen nach § 16g Absatz 2 SGB II für sechs Monate bewilligt. Nach zwei Monaten wechselt der Kunde (nahtlos) in ein anderes versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Ist die Förderung nach §16g Absatz 2 SGB II trotz Wechsel der Tätigkeit durchgängig möglich?

Über die Neubewilligung bzw. Fortsetzung der ursprünglichen Förderung (z. B. der Teilnahme an einer Stabilisierungsmaßnahme) ist neu zu entscheiden. Keiner neuen Entscheidung bedarf es wenn z. B. Kosten für die Mobilität als Einmalleistung vor Arbeitgeberwechsel bewilligt wurden.

Mit der Bewilligung einer in §16g Absatz 2 SGB II genannten Förderleistung wird grundsätzlich eine Entscheidung getroffen, der ein bestimmter Sachverhalt zugrunde liegt. Mit dem Wechsel in ein anderes versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ist im Rahmen der neuen Entscheidung ein Aufhebungsbescheid oder Änderungsbescheid zu erstellen (z. B. über die Fortsetzung der Stabilisierungsmaßnahme). Zu beachten ist, dass unerheblich des Arbeitgeberwechsels die Leistungen nach § 16g Absatz 2 SGB II längstens für 6 Monate erbracht werden kann.

Stand: 11:04.2017

WDB-Beitrag Nr.: 167002

Ist nach Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und Wegfall der Hilfebedürftigkeit eine Stabilisierungsmaßnahme (§ 16g Absatz 2 SGB II i. V. m. § 45 Absatz 1 S.1 Nr. 5 SGB II) bei gleichzeitiger Förderung mit bereits bewilligtem Einstiegsgeld (§ 16b SGB II) möglich?

Die Förderung mit Einstiegsgeld kann auch in dieser Fallgestaltung mit anderen erforderlichen Förderleistungen kombiniert werden (vgl. Fachliche Weisungen zu § 16b SGB II Rz. 16b.8).

Durch die Aufnahme der Tätigkeit ist sowohl beim Einstiegsgeld als auch bei einer Förderung nach § 16g SGB II der Wegfall der Hilfebedürftigkeit intendiert. Eine Leistungskonkurrenz liegt ebenfalls nicht vor, auch wenn beide Förderungen das Ziel der dauerhaften Integration in Arbeit verfolgen. Für eine parallele Förderung reicht es daher aus, wenn jeweils die spezifischen Voraussetzungen für das ESG und die in § 16g Absatz 2 genannten Leistungen vorliegen und im Einzelfall aufgrund der Bedarfslage des eLb erforderlich/notwendig sind. Die Förderung ist im Einzelfall zu begründen.

Stand: 11.04.2017

WDB-Beitrag Nr.: 167003

Bezieht sich der Wegfall der Hilfebedürftigkeit auf die gesamte (Mehrpersonen-) Bedarfsgemeinschaft (BG) oder nach einem „Indivudalprinzip“ auf das einzelne Mitglied der BG?

Der Wegfall der Hilfebedürftigkeit aufgrund des erzielten Einkommens bezieht sich auf die gesamte BG. Mit der Änderung des § 16g Absatz 2 SGB II ist keine abweichende Berechnung des Einkommens (§§ 11 ff. SGB II) nach der Bedarfsanteilsmethode geregelt worden. Die Definition des Begriffes „Hilfebedürftigkeit“ richtet sich daher nach § 9 SGB II.

Sollte Hilfebedürftigkeit nach Arbeitsaufnahme nicht entfallen, können ergänzende, im Einzelfall erforderliche Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach den regulären Voraussetzungen für beschäftigte Leistungsberechtigte erbracht werden.
 

Stand: 11.04.2017

WDB-Beitrag Nr.: 167004

Nutzungshinweise Wissensdatenbank SGB II