§ 19 : Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe
Sind nicht erwerbsfähige Personen, die dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) haben, von Leistungen nach SGB II ausgeschlossen?
Die Beurteilung richtet sich danach, ob es sich um eine alleinstehende Person oder um eine Person in einer Bedarfsgemeinschaft mit weiteren Personen handelt.
Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft (alleinstehende Person):
Personen, die dauerhaft vollständig erwerbsgemindert sind, sind nicht erwerbsfähig. Damit liegt die Leistungsvoraussetzung der Erwerbsfähigkeit nicht vor (§§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 8 SGB II). Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht daher nicht.
Mehr-Personen-Bedarfsgemeinschaft (Person in einer Bedarfsgemeinschaft mit weiteren Personen):
Da die Bildung der Bedarfsgemeinschaft über eine erwerbsfähige Person erfolgt, kann die dauerhaft vollständig erwerbsgeminderte Person (d. h. erwerbsunfähige Person) nur ein Mitglied (als Empfängerin oder Empfänger von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 SGB II ) in einer Bedarfsgemeinschaft sein.
Neben der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person (§ 7 Absatz 3 Nummer 1 SGB II) sind die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils (§ 7 Absatz 3 Nummer 2 SGB II) Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.
Ferner ist die Partnerin oder der Partner der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person (§ 7 Absatz 3 Nummer 3 SGB II) Mitglied in der Bedarfsgemeinschaft.
Auch die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben - soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können (§ 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB II) - sind Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.
Daher muss es sich bei der dauerhaft vollständig erwerbsgeminderten (= erwerbsunfähigen Person) um eine Person der Nummern 2 bis 4 handeln.
Die auf Dauer (zeitlich unbefristet) erwerbsunfähige Person bildet daher mit einer erwerbsfähigen Person (z. B. mit der Partnerin/dem Partner oder ggf. mit dem erwerbsfähigen Kind) eine Bedarfsgemeinschaft. Diese nicht erwerbsfähigen Personen, die dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII haben, sind nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.
Eine anderweitige Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den Regelungen des § 5 Absatz 2 Satz 2 SGB II sowie § 19 Absatz 1 Satz 2 SGB II (vgl. hierzu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 28.11.2018, Az: B 4 AS 46/17 R).
Da die dauerhaft vollständig erwerbsgeminderte Person in der Bedarfsgemeinschaft verbleibt, wird das bereinigte Einkommen (z. B. volle Erwerbsminderungsrente) dieser Person bei allen nicht ausgeschlossenen Personen der Bedarfsgemeinschaft nach der Bedarfsanteilmethode (horizontale Einkommensanrechnung) berücksichtigt (§ 9 Absatz 2 Satz 3 SGB II). Bei Personen, die Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erhalten, ist der Bedarf (ggf. mit einer geringen Erwerbsminderungsrente) gedeckt. Diese werden nicht in die Berechnung nach der Bedarfsanteilsmethode einbezogen.
Eine Umstellung der Leistungsfälle auf die oben genannte Berechnungsmethode erfolgt zeitnah. In der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich der Gesamtanspruch durch den Wechsel von der vertikalen Einkommensanrechnung (bei einem Ausschluss) zur der horizontalen Einkommensanrechnung (Bedarfsanteilsmethode) in der Regel nicht. Das heißt, ein höherer Auszahlungsbetrag von Leistungen nach dem SGB II liegt bei Berücksichtigung aller Personen nicht vor. Es ergeben sich lediglich andere individuelle Ansprüche der einzelnen Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft.
Die Fachlichen Weisungen werden bei der nächsten Überarbeitung angepasst.
Stand: 01.01.2023
WDB-Beitrag Nr.: 190001