§ 3: Leistungsgrundsätze
Darf das Jobcenter eine „Verpflichtung zum Integrationskurs“ ausstellen, wenn die Kundin/der Kunde ihren/seinen Aufenthalt über § 25 Abs. 3 AufenthG hat?
Grundsätzlich förderungsfähig im Integrationskurs sind Personen mit Migrationshintergrund, die Deutsch als Zweitsprache sprechen, mit dauerhaftem und beständigem Aufenthalt.
Schutzsuchende mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG können im Rahmen verfügbarer Kursplätze über eine Zulassung in den Integrationskurs einmünden ( § 5 Abs. 3 Ziffer 3 IntV ). Die Zulassung ist beim BAMF zu beantragen. Die Zulassung erfolgt, wenn der Aufenthalt dauerhaft ist.
Wie bei EU-Bürger/-innen und Deutschen sind der Antrag auf Zulassung und – wenn die Zulassung vorliegt - die Teilnahme in die Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen.
Hinweise: § 3 SGB II
Stand: 07.05.2019
WDB-Beitrag Nr.: 030002