§ 36: Örtliche Zuständigkeit
Sind die Hinweise zu § 36 SGB II, hier die Rz 36.27, auch bei Frauen anzuwenden, die Zuflucht in einem Frauenhaus suchen und völlig mittellos sind?
Siehe Eintrag "Leistungsgewährung bei Einzug in ein Frauenhaus, Anwendung der Hinweise zu § 36 SGB II (Rz 36.16)" zu § 20 (identisch).
Stand: 19.01.2018
WDB-Beitrag Nr.: 360002
Welches Jobcenter (gemeinsame Einrichtung/zugelassener kommunale Träger/AAgAw) ist für die Gewährung von Leistungen an Personen zuständig, die im betreffenden Bezirk ganzjährig eine Wohnung unterhalten aber in den Sommermonaten im gesamten Bundesgebiet umherreisen und selbstständigen Handel betreiben? Sind vom Jobcenter, in deren Bezirk die Wohnung liegt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ganzjährig zu gewähren? Wie sollen sich in den Sommermonaten die Vermittlungsbemühungen gestalten? Sind Besonderheiten zu beachten, wenn es sich bei den betreffenden Personen um Sinti oder Roma handelt?
Das Jobcenter am Winterwohnort ist sowohl für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelleistung, KdU, etc.) als auch für die Eingliederungsleistungen zuständig.
Der persönliche Ansprechpartner kann die betreffenden Personen zu Terminen einladen und Arbeitsangebote unterbreiten. Die Details sollten auf den Einzelfall abgestimmt in der Eingliederungsvereinbarung festgehalten und die Nichteinhaltung der Pflichten sanktioniert werden.
Grundsätzlich gelten die Regelungen des § 7 Abs. 4a SGB II (siehe auch Fachliche Hinweise zu § 7 SGB II ( PDF, 488,2 KB)). Diese Regelungen gelten nicht für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die nicht arbeitslos sind (z. B. bei bestehender sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung; während Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit).
Diese Vorgehensweise steht in Bezug auf die Personengruppe der Sinti und Roma nicht im Widerspruch zum Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten vom 01. Februar 1995, das Deutschland ratifiziert hat. Nach Art. 4 des Rahmenüberkommens gewährleisten und fördern die Vertragsparteien die Gleichheit vor dem Gesetz. In Art. 5 des Rahmenübereinkommens verpflichten sich die Vertragsparteien darüber hinaus, die Bedingungen zu fördern, die es den Angehörigen nationaler Minderheiten ermöglichen, ihre Kultur und ihre Traditionen zu pflegen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich keine Verpflichtung, Sinti und Roma während der Reisemonate aus den Integrationsbemühungen herauszunehmen.
Bei der Prüfung von Pflichtverletzungen nach § 31 Abs. 1 SGB II kann im Einzelfall u. U. ein wichtiger Grund i. S. des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II vorliegen, so dass, dadurch keine Pflichtverletzung besteht.
Stand: 30.06.2023
WDB-Beitrag Nr.: 360006