§ 41a: Vorläufige Entscheidung

Welche Auswirkungen hat das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 11. Juli 2019 - B 14 AS 44/18 R auf die abschließende Entscheidung nach § 41a SGB II?

Abweichende Regelungen zu den Fachlichen Weisungen § 41a SGB II und der Arbeitshilfe „Vorläufige Entscheidung bei schwankendem Einkommen“ aufgrund der o. e. BSG-Rechtsprechung:

  • Bei jeglichem Einkommen ist bei der abschließenden Entscheidung die Durchschnittsbildung nach § 41a Absatz 4 Satz 1 vorzunehmen.
  • Wurden mehrere Einkommensarten erzielt, ist - wegen möglicher unterschiedlicher Bereinigung - für jede Einkommensart ein Durchschnittseinkommen zu bilden.
  • Ein Durchschnittseinkommen ist unabhängig davon zu bilden, ob das Einkommen Grund für die vorläufige Entscheidung war.
  • Vom Einkommen ist bei der abschließenden Entscheidung auch dann ein Durchschnittsbetrag, bezogen auf alle Monate des Bewilligungszeitraumes, zu bilden, wenn es nicht in jedem Monat des BWZ erzielt wurde. Hinweis: Wird die vorläufige Entscheidung wegen des Wegfalls des Einkommens aufgehoben (vgl. FW Rz. 41a.9), wird diese Folge vermieden: Das Durchschnittseinkommen wird dann nur für die Monate, für die vorläufig entschieden wurde, gebildet.
  • Auch einmalige Einnahmen sind bei der abschließenden Entscheidung in das Durchschnittseinkommen einzubeziehen, wobei zunächst die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 zu prüfen ist (Anrechnung im Zuflussmonat oder verteilt auf sechs Monate). Ein Ausnahmetatbestand nach § 41a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 (Spitzabrechnung) liegt vor, wenn durch die auf sechs Monate verteilte einmalige Einnahme - zusammen mit laufendem Einkommen - in mindestens einem Monat Hilfebedürftigkeit entfällt.

Folgende Sachverhalte (Beispiele) sind daher abweichend von den Fachlichen Weisungen und der Arbeitshilfe „Vorläufige Entscheidung bei schwankendem Einkommen“ zu bearbeiten:

1. Einkommen aus Erwerbstätigkeit wird im letzten Monat des Bewilligungszeitraumes nicht mehr erzielt; eine Aufhebung der Entscheidung nach § 48 SGB X (Änderung von vorläufig in abschließend) ist nicht erfolgt.
-> Es ist ein Durchschnittseinkommen für sechs Monate (gesamter BWZ) aus dem in fünf Monaten erzielten Erwerbseinkommen zu bilden.

2. Mehrere kurzfristige Beschäftigungen in einem Bewilligungszeitraum; Einkommen fließt nicht in jedem Monat zu. Über den Gesamtanspruch wurde vorläufig entschieden.
->Es ist ein Durchschnittseinkommen für sechs Monate (gesamter BWZ) zu bilden.

3. Leistungsberechtigte Person erzielt schwankendes Erwerbseinkommen; über den Leistungsanspruch für die Monate Juli bis Dezember wurde vorläufig entschieden. Ab 5. November besteht Anspruch auf Krankengeld, welches dem Leistungsberechtigten auch tatsächlich zufließt.Von dem in den Monaten Juli bis November erzielte Erwerbseinkommen ist ein Durchschnittseinkommen zu bilden (gesamter BWZ). Auch von dem im November und Dezember zugeflossenen Krankengeld ist ein Durchschnittseinkommen - bezogen auf den gesamten BWZ - zu bilden. Da die Absetzungen nach § 11 b bereits beim Erwerbseinkommen berücksichtigt wurden, ist das Krankengeld nicht mehr zu bereinigen.

4. Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus Eltern und einem Kind bezieht Leistungen. Vater erzielt Einkommen aus selbständiger Tätigkeit; daher wurden die Leistungen vorläufig bewilligt. Im dritten Monat nimmt die Mutter eine geringfügige Beschäftigung mit einem gleichbleibenden monatlichen Lohn von 400 Euro auf.
Bei der abschließenden Entscheidung ist auch ein Durchschnittseinkommen für den gesamten Bewilligungszeitraum aus dem in vier Monaten erzielten Einkommen der Mutter zu bilden, unabhängig davon, ob dieses schwankend oder gleichbleibend ist.

5. Alleinstehender mit schwankendem Einkommen; Leistungen wurden vorläufig bewilligt. Im 4. Monat des Bewilligungszeitraumes zieht eine Partnerin, die ebenfalls Einkommen aus einem Mini-Job erzielt, in die BG.
Bei der abschließenden Entscheidung ist ein Durchschnittseinkommen aus vom Einkommen der Partnerin nur für die Monate vier bis sechs zu bilden, da sie in den ersten drei Monaten des BWZ noch keinen Leistungsanspruch hatte.

6. In einer BG erzielt ein Partner schwankendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit; Bewilligungszeitraum läuft von Oktober 2019 bis März 2020. Im Dezember 2019 erhält der Partner ein zusätzliches Weihnachtsgeld. Weihnachtsgeld und laufendes Einkommen führen im Dezember nicht zum Wegfall des Anspruchs.
Da kein Ausnahmetatbestand nach § 41a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 vorliegt, ist die im Dezember gezahlte einmalige Einnahme in das Durchschnittseinkommen einzubeziehen.

7. Alleinstehender erzielt schwankendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit; Bewilligungszeitraum läuft von Oktober 2019 bis März 2020.
Im Dezember fließt ein zusätzliches Weihnachtsgeld i. H. v. 600,00 Euro brutto (480,00 Euro netto) zu.

 10/1911/1912/1901/2002/2003/2004/2005/20
 ← Bewilligungszeitraum →← BWZ…
Regelbedarf424,00424,00424,00432,00432,00432,00432,00432,00
KdU200,00200,00200,00200,00200,00200,00200,00200,00

Gesamtbedarf

624,00624,00624,00632,00632,00632,00632,00

632,00

Erwerbs-EK
Brutto
Netto
Grundabsetzbetrag
Erwerbstätigenfrei-
betrag 1
Zu berücks. lfd.
EK


1000,00
  800,00
  100,00
  180,00

  520,00


900,00
720,00
100,00
160,00

460,00


850,00
680,00
100,00
150,00

430,00


1000,00
  800,00
  100,00
  180,00

  520,00


900,00
720,00
100,00
160,00

460,00

 

850,00
680,00
100,00
150,00

430,00

  

Einmalige
Einnahme
Brutto
Netto

Erwerbstätigenfrei-
betrag 1
Erwerbstätigenfrei-
betrag 2
Zu berücks. Ein-
malige Einnahme

  



600,00
480,00

  30,00

  20,00

430,00

     
→Verteilung der einmaligen Einnahme auf sechs Monate, § 11 Absatz 3 Satz 4 SGB II
Durchschnitts-EK        

lfd. EK im
Durchschnitt
Brutto
Netto

Grundabsetzbetrag
Erwerbstätigenfrei-
betrag 1
Zu ber. lfd. EK



916,67
733,33

100,00
163,33

470,00



916,67
733,33

100,00
163,33

470,00



916,67
733,33

100,00
163,33

470,00



916,67
733,33

100,00
163,33

470,00



916,67
733,33

100,00
163,33

470,00



916,67
733,33

100,00
163,33

470,00

  

Einmalige
Einnahme verteilt
Brutto
Netto

  

100,00
  80,00


100,00
  80,00


100,00
  80,00


100,00
  80,00


100,00
  80,00


100,00
  80,00
-> Bereinigung erfolgt erst nach Bildung des Durchschnittseinkommens (vgl. Rz.41 der oben genannten BSG-Entscheidung)

Einmalige
Einnahme im
Durchschnitt
Brutto (400 : 6)
Netto  (320 : 6)
Erwerbstätigenfrei-
betrag 1
Anr. Einmalige
Einnahme




66,67
53,33
13,34

39,99




66,67
53,33
13,34

39,99




66,67
53,33
13,34

39,99




66,67
53,33
13,34

39,99




66,67
53,33
13,34

39,99




66,67
53,33
13,34

39,99

  

Insg. zu ber. EK

509,99

509,99509,99509,99509,99509,99  
Bedarf114,01114,01114,01122,01122,01122,01  

Nach § 11 Absatz 3 Satz 4 ist das Weihnachtsgeld auf die Monate Dezember 2019 bis Mai 2020 zu verteilen. Zur Feststellung eines Ausnahmetatbestandes nach § 41a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 ist sodann zu prüfen, ob zwischen Dezember 2019 und März 2020 mit laufendem Einkommen und dem auf die einzelnen Monate des Verteilzeitraums entfallenden Sechstel des Weihnachtsgeldes in einem Monat der Leistungsanspruch entfallen würde. Ist dies der Fall ist eine Spitzabrechnung mit verteilter einmaliger Einnahme vorzunehmen. Entfällt der Anspruch in keinem Monat, ist ein Durchschnittseinkommen zu bilden. Der Anteil des Weihnachtsgeldes, der auf den Bewilligungszeitraum entfällt (Monate Dezember 2019 - März 2020), ist auf alle Monate des Bewilligungszeitraums umzulegen und in das Durchschnittseinkommen einzubeziehen. Hinweis: die auf den nachfolgenden Bewilligungszeitraum entfallenden Anteile des Weihnachtsgeldes (April und Mai) sind bei der abschließenden Entscheidung des Folge-BWZ ebenfalls für den gesamten BWZ in das Durchschnittseinkommen einzubeziehen.

8. Familie mit einem Kind bezog Leistungen vom 1. April bis 30. September; wegen schwankenden Einkommens der Mutter wurde vorläufig entschieden. Die Familienkasse gewährt Kindergeld bis Juni (Ende der Ausbildung des Kindes).
Bei der abschließenden Entscheidung ist auch das für die Monate April bis Juni gewährte Kindergeld auf den gesamten Bewilligungszeitraum umzulegen und ein Durchschnittseinkommen zu bilden.

9. Ehepaar bezog Leistungen vom 1. April bis 30. September; wegen schwankenden Einkommens der Mutter wurde vorläufig entschieden. Im Juni wurde ein Kind geboren. Kindergeld für Juni und Juli wurde im Juli gezahlt, ab August monatlich.
Grundsätzlich ist auch für Kindergeld ein Durchschnittseinkommen zu bilden, allerdings nur für die Monate Juni bis September, weil vorher kein Leistungsanspruch für das Kind bestand.

10. Ehepaar bezog Leistungen vom 1. April bis 30. September; wegen schwankenden Einkommens der Partnerin wurde vorläufig entschieden. Partner wurde ab 1. Juli eine Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt.
Bei der abschließenden Entscheidung ist auch die Erwerbsminderungsrente auf den gesamten BWZ umzulegen und eine Durchschnittsrente zu bilden, die auch in jedem Monat zu bereinigen ist.

11. Ehepaar bezog Leistungen vom 1. April bis 30. September; wegen schwankenden Einkommens der Partnerin wurde vorläufig entschieden. Partner bezieht laufende Rente wegen Erwerbsminderung, die zum 1. Juli erhöht wurde.
Bei der abschließenden Entscheidung ist auch die Erwerbsminderungsrente auf den gesamten BWZ umzulegen und eine Durchschnittsrente zu bilden, die auch in jedem Monat zu bereinigen ist.

 

Stand: 14.02.2020

WDB-Nummer: 411002

Nutzungshinweise Wissensdatenbank SGB II