§ 44a: Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit
Im Rahmen der Prüfung der Erwerbsfähigkeit wird bekannt, dass durch die Deutsche Rentenversicherung bereits eine Untersuchung durchgeführt worden war. Der Fallmanager fordert von der Deutsche Rentenversicherung die entsprechenden Unterlagen an. Die Deutsche Rentenversicherung hat aus datenschutzrechtlicher Sicht Bedenken, die Gutachten oder Befundunterlagen an den Fallmanager herauszugeben, weil er kein Mediziner ist. Darf der Fallmanager diese Unterlagen überhaupt anfordern oder später auch auswerten? Geht dies nicht, müsste das Jobcenter die Dienstleistung des Ärztlichen Dienstes in Anspruch nehmen.
Der Auffassung der Deutsche Rentenversicherung ist zu folgen, dass eine Übermittlung medizinischer Daten oder Unterlagen an den Fallmanager zu unterbleiben hat, da dies einen Verstoß gegen § 203 StGB (ärztliche Schweigepflicht) darstellt. Vielmehr sind diese medizinischen Unterlagen ausschließlich dem Ärztlichen Dienst zur Auswertung und Leistungsbeurteilung zuzuleiten.
Stand: 17.08.2018
WDB-Beitrag Nr.: 441004