§ 5: Verhältnis zu anderen Leistungen
In welchen Fällen ist ein volljähriges Kind (Bürgergeld-Empfänger) aufzufordern, gemäß § 74 EStG die Auszahlung des Kindergeldes an sich selbst zu beantragen?
Beziehen die Eltern für ihr Kind noch Kindergeld, muss geprüft werden, ob sie ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht nachkommen (siehe dazu Weisungen zu § 33 SGB II) und an das Kind entsprechende Leistungen erbringen. Diese Leistungen werden dann auf den Bedarf des Kindes als Einkommen angerechnet.
Soweit ein Kind unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern lebt, ist das Kindergeld dem Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es - mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28 SGB II - zur Deckung seines Bedarfes benötigt wird.
Lebt ein Ü25 noch im Haushalt der Eltern (keine Bürgergeld-Empfänger), besteht ein Anspruch auf Kindergeld nur in Ausnahmefällen (z. B. Verlängerung der Anspruchsdauer nach dem 25. Lebensjahr aufgrund beruflicher Ausbildung). Besteht dann noch ein Unterhaltsanspruch, wird die Unterhaltspflicht in der Regel in Form der Gewährung der Unterkunft, Verpflegung, Betreuung etc. erfüllt. Nach § 74 EStG kann eine Abzweigung u.a. nur dann erfolgen, wenn das dem Grunde nach unterhaltsberechtigte Kind tatsächlich keine Unterhaltsleistungen erhält, siehe § 74 Abs. 1 EStG. Eine Abzweigung des Kindergeldes wird daher in diesen Fällen keinen Erfolg haben.
Nach § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG besteht ein Anspruch auf Abzweigung nicht nur bei Verletzung der Unterhaltspflicht. Er besteht auch dann, wenn das Kind keine Unterhaltsleistungen erhält, weil die Eltern mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig sind oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten brauchen, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Im Umkehrschluss entfällt auch hier ein Anspruch des Kindes auf Abzweigung, wenn das Kind weiterhin Unterhaltsleistungen (Gewährung von Unterkunft o. ä.) von den Eltern erhält.
Seit dem 01.10.2005 wird Kindergeld für volljährige Kinder der Leistungsberechtigten nicht als Einkommen des Kindergeldberechtigten berücksichtigt, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt der leistungsberechtigten Person lebende volljährige Kind weitergeleitet wird, § 1 Abs. 1 Nr. 8 Bürgergeld-V. Lebt das unterhaltsberechtigte volljährige Kind nicht im Haushalt der Eltern, ist zu prüfen, ob das Kind Unterhaltsleistungen mindestens in Höhe des Kindergeldes erhält. Ist dies nicht der Fall, würde durch eine Abzweigung der Bedarf des Kindes verringert werden. In diesem Fall ist das Kind aufzufordern, einen Antrag auf Abzweigung gemäß § 74 EStG zu stellen.
Stand: 31.01.2024
WDB-Beitrag Nr.: 050004
Ein Kunde spricht beim Jobcenter persönlich vor. Es stellt sich heraus, dass er einen vorrangigen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Gilt der Tag der Vorsprache beim SGB II-Träger als persönliche Arbeitslosmeldung im Sinne des § 141 SGB III (Anspruchsvoraussetzung für Arbeitslosengeld)?
Eine bei einem SGB II-Träger vorgenommene persönliche Meldung wird anerkannt, wenn der Arbeitslose/die Arbeitslose sich am nächsten Arbeitstag in der zuständigen Agentur für Arbeit (AA) arbeitslos meldet.
Das Jobcenter hat den Kunden/die Kundin daher auf das Erfordernis der persönlichen Arbeitslosmeldung bei der zuständigen AA hinzuweisen.
Hinweise: siehe auch FW zum Arbeitslosengeld § 141 (141.1.2)
Stand: 24.06.2019
WDB-Beitrag Nr.: 050010