§ 52: Automatisierter Datenabgleich

Was bedeuten die Angaben Mehrbetragszahlung, Absetzung und Kürzung im Antwortblock 20?

1. Mehrbetragszahlung:

Wird zu den Daten des Antwortblocks 20 im Feld ’Leistungszeitraum’ der Eintrag „Mehrbetragszahlung“ angezeigt, handelt es sich um einen im IT-Verfahren coLei BAB/Reha (zentral) angewiesenen (einmaligen) Mehrbetrag. Die Anweisung eines Mehrbetrages ist zusammen mit einer laufenden Zahlung oder als Sonderzahlung möglich. Im Feld ’Zahlungsart’ sind Mehrbetragszahlungen immer als „Sonderzahlung“ ausgewiesen. In der Regel handelt es sich um (Differenz-) Nachzahlungen oder Einmalzahlungen. Informationen über Mehrbetragszahlungen liegen erstmals für die Abgleichsergebnisse des IV. Quartals 2009 vor.

2. Absetzung:

Der Hinweis „Absetzung im Leistungszeitraum“ im Feld „Absetzung/Kürzung“ bedeutet, dass das Arbeitslosengeld (SGB III) ganz oder teilweise nicht an den Leistungsberechtigten, sondern an einen Dritten oder die BA (z.B. zur Forderungstilgung) gezahlt wurden. Folgende Konstellationen sind möglich:

Das Arbeitslosengeld wurde

a) in voller Höhe für den gesamten Leistungszeitraum

b) in teilweiser Höhe für den gesamten Leistungszeitraum

c) in voller Höhe, jedoch nur für einen Teil des Leistungszeitraumes oder

d) in teilweiser Höhe und nur für einen Teil des Leistungszeitraumes

abgesetzt.

In allen vier Varianten entspricht der im Feld ’Leistungsbetrag’ angegebene Betrag der Gesamtsumme aus dem abgezweigten und dem an den Leistungsempfänger ausgezahlten Leistungsbetrag.

Absetzungen gibt es nur bei Zahlungen durch das IT-Verfahren COLIBRI. Informationen zu Absetzungen liegen erstmals für die Abgleichsergebnisse des I. Quartals 2010 vor.

3. Kürzung:

Wenn im Feld ’Absetzung/Kürzung’ der Eintrag „Kürzung im Leistungszeitraum“ angezeigt wird, erfolgte die Zahlung der Leistung nicht in voller Höhe an den Leistungsempfänger, sondern teilweise an einen Dritten oder auch die BA (zur Forderungstilgung). Bei einer Kürzung wird immer nur ein Antwortblock 20 erzeugt. In diesem wird der dem Grunde nach zustehende Monatsbetrag ausgewiesen und der Eintrag „Kürzung im Leistungszeitraum“ im Feld ‚Absetzung/Kürzung’ angezeigt. Kürzungen können bei Zahlungen durch das IT-Verfahren coLei BAB/Reha (zentral) entstehen. Informationen zu Kürzungen liegen erstmals für die Abgleichsergebnisse des IV. Quartals 2009 vor.

WDB-Beitrag Nr.: 520012

Was ist unter der in den Verfahrensinformationen genannten Filterung zu verstehen?

Eine wesentliche Funktion der zentralen Verarbeitung der Antwortdatensätze ist die sogenannte Filterung von Antwortblöcken. Es sind drei verschiedene Filterfunktionen aktiv:

1.    Filterung wegen bereits erfolgter Übermittlung an die Bundesagentur für Arbeit

Unter den nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen werden Antwortblöcke gefiltert (zentral gelöscht) und folglich nicht mehr zur Überprüfung an die Jobcenter weitergeleitet.

1. Es handelt sich um einen Antwortblock mit der Kennung 01, 03, 07, 10, 11, 14 oder 20.

2. Im unmittelbar vorangegangenen Abgleich wurde von der Deutschen Rentenversicherung bereits ein Antwortblock der gleichen Kennung übermittelt. Ausnahme: Handelt es sich um einen Quartalsabgleich, werden bei den Antwortblöcken 10 und 11 als Referenzzeiträume die letzten beiden Monatsabgleiche herangezogen.

3. Die folgenden Daten in den Antwortblöcken stimmen überein:
a) Antwortblock 01, 03, 07: mtl. Zahlbetrag (Abweichungen bis zu + 3 Prozent wirken sich nicht aus, d. h. der Antwortblock wird bei diesen geringfügigen Abweichungen gefiltert),
b) Antwortblock 10, 11: Betriebsnummer des Arbeitgebers,
c) Antwortblock 14: Meldejahr (die letzten 2 Stellen) und BIC (die ersten 6 Stellen),
d) Antwortblock 20: mtl. Zahlbetrag.

Es ist für die Filterung unerheblich, ob ein Antwortblock bereits abschließend bearbeitet wurde.

2.    Filterung wegen temporärer Bedarfsgemeinschaft

Wird im Falle einer temporären Bedarfsgemeinschaft ein Antwortblock 12 erzeugt, wird dieser zentral gefiltert.

3.    Filterung wegen identischer Eintragungen in ALLEGRO

Bei der ALLEGRO-Filterung wird geprüft, ob in ALLEGRO erfasste Daten zu bestimmten Einkommensarten mit den Daten im Antwortblock übereinstimmen bzw. bei abweichenden Leistungszeiträumen die Datenlage auf möglichen Leistungsmissbrauch hindeutet. Für die Prüfung werden folgende Daten herangezogen:

a)    Rentenzahlungen

  • Postabrechnungsnummer
  • Rentenbeginn, -ende

b)    Beschäftigungen

  • Betriebsnummer
  • Beschäftigungsbeginn, -ende

c)    Arbeitslosengeld

  • Leistungsbeginn, -ende
  • Leistungsart

 

Stand: 01.09.2020

WDB-Beitrag Nr.: 520014

Liegen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Daten zu Kapitalerträgen zu einer/einem Leistungsbezieher/in vor, wird dies mittels Antwortblock 14 angezeigt. Wie verhält es sich bezüglich der Meldungen bei Ehepaaren/Lebenspartnern?

Bei der Meldung von freigestellten Kapitalerträgen wird der freigestellte Kapitalertrag zunächst beiden Ehepartnern/Lebenspartnern zugerechnet, da weder dem meldenden Kreditinstitut noch dem BZSt bekannt ist, wie eine tatsächliche "Zuweisung" der Erträge bei den Ehepartnern/Lebenspartnern erfolgt.

Bei einer gemeinschaftlichen Meldung für Ehepartner/Lebenspartner können die Erträge/Freistellungen auch aus verschiedenen – bei dem Institut geführten – Konten stammen, die jedoch bei der Meldung summiert werden.

Beispiel:

Ein Konto wird durch den Ehemann geführt, drei Konten durch die Ehefrau und zusätzlich haben beide ein Konto, das gemeinsam geführt wird. Durch die Ehepartner wurde ein gemeinsamer Freistellungsauftrag eingereicht. Es erfolgt über Antwortblock 14 eine Meldung für alle Konten und das BZSt kennt zumindest beim Gemeinschaftskonto nicht die tatsächliche Verteilung der Erträge. Daher werden sie zunächst beiden Ehepartnern zugerechnet.

Wenn nur ein Ehepartner/Lebenspartner Kontoinhaber ist, besteht dennoch die Möglichkeit, einen gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag einzureichen und damit als gemeinschaftlich veranlagte(s) Ehepaar/Lebenspartnerschaft den höheren Freistellungsbetrag i. H. v. 1.602,00 EUR in Anspruch zu nehmen. 

Fazit:

Die Jobcenter können für die Ehepartner/Lebenspartner identische Antwortblöcke 14 zu den steuerfreien Kapitalerträgen erhalten, wenn für diese jeweils ein entsprechender Anfragedatensatz an die Deutsche Rentenversicherung übermittelt wurde. Diese Information bedeutet jedoch nicht, dass jeder Ehepartner/Lebenspartner diesen steuerfreien Kapitalertrag erwirtschaftet hat. An dieser Stelle ist ggf. eine weitere Sachaufklärung notwendig, bevor die mitgeteilten steuerfreien Kapitalerträge als Einkommen berücksichtigt werden.

 

Stand: 06.02.2019

WDB-Beitrag Nr.: 520015

Führt jeder Leistungsbezug nach dem SGB II dazu, dass der Leistungsberechtigte in den Datenabgleich einbezogen wird?

Ein Leistungsbezug nach dem SGB II liegt vor, wenn eine der folgenden Leistungsarten für eine Person angeordnet oder ausgezahlt wurde:

  • Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 
  • Bedarfe für Unterkunft und Heizung
  • Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
  • Zuschuss zu den Kosten für Unterkunft und Heizung für Auszubildende
  • Darlehen für unabweisbare Bedarfe (§ 24 Abs. 1)
  • Einmalige Leistungen nach § 24 Abs. 3
  • Mehrbedarfe nach § 23 Nr. 4 bei Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 (Merkzeichen “G“ im Schwerbehindertenausweis)
  • Übernahme des Beitrags zur freiwilligen Krankenversicherung
  • Übernahme des Beitrags zur privaten Pflegeversicherung

Hinweise: Leistungsarten der Auskunftsstellen siehe unter „Katalog der Antwortblockarten“

Stand: 25.01.2024

WDB-Beitrag Nr.: 520005

Unter welchen Voraussetzungen werden Antwortdatensätze gelöscht?

Jeweils am letzten Kalendertag eines Monats werden Antwortdatensätze gelöscht, wenn die folgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind.

1. Vorläufige Löschung

  • Das Ende des Abgleichszeitraums liegt mindestens 6 Monate zurück.
  • Der Antwortdatensatz hat den Status „Erledigt“, das heißt sämtliche zugehörigen Antwortblöcke sind abschließend bearbeitet.

Ein Antwortdatensatz mit mindestens einem Antwortblock, zu dem eine Überzahlung erfasst wurde, wird nur dann gelöscht, wenn die Erledigung dieses Antwortblocks zum Zeitpunkt der Löschung länger als drei Monate zurück liegt.

Vorläufige Löschung bedeutet, dass der Antwortdatensatz an der Oberfläche nicht mehr angezeigt wird; er ist jedoch weiterhin physisch auf der Datenbank vorhanden.

2. Endgültige Löschung

  • Das Ende des Abgleichszeitraums liegt mindestens 18 Monate zurück.

Es werden alle Antwortdatensätze gelöscht, und zwar unabhängig von ihrem Status.
Mit der endgültigen Löschung werden die Daten unwiderruflich von der Datenbank entfernt.

Das Datum der Bereitstellung der Antwortdatensätze ist für den Zeitpunkt der Löschung unerheblich; maßgebliches Datum ist das Ende des jeweiligen Abgleichszeitraums.

Stand.: 15.12.2017

WDB-Beitrag Nr.: 520006

Was ist beim Antwortblock 05 zu veranlassen?

In diesen Fällen liegt der Auskunftsstelle lediglich die Information vor, dass und von welchem Leistungsträger Leistungen der Unfallversicherung gewährt werden.

Weitere Einzelheiten wie Höhe und Art der Leistung sind nicht bekannt.

Der Sachverhalt muss durch die Sachbearbeitung weiter aufgeklärt werden. Anhand der Postabrechnungsnummer und des Aktenzeichens kann die Höhe der Leistung bei dem zuständigen Träger der Unfallversicherung ermittelt werden (siehe auch Rz. 52.7 der FW zu §52)

Stand: 11.01.2017

WDB-Beitrag Nr.: 520004

Was ist der Inhalt dieses Antwortblocks?

Mit dem Antwortblock 16 werden die gemeinsamen Einrichtungen über die vorzeitige Kündigung eines Altersvorsorgevertrages informiert. Mit der vorzeitigen Kündigung entfällt der Schutz als privilegiertes Vermögen (vgl. Rz. 12.16 der Fachlichen Weisungen zu § 12). Es ist zu prüfen, ob das Vermögen, ggf. mit weiterem Vermögen, über den Vermögensfreibeträgen nach § 12 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 liegt und somit zu berücksichtigen ist.

Wenn die oder der Leistungsberechtigte das Vorhandensein von Vermögen bestreitet, kann die Sachverhaltsaufklärung in Einzelfällen Probleme bereiten, da der Antwortblock 16 keine Informationen über den Anbieter des Altersvorsorgevertrages (Versicherungsunternehmen, Banken, Bausparkassen etc.) enthält.

In diesen Fällen ist eine Nachfrage bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) möglich. Die ZfA erteilt Auskunft über die Vertragsnummer und den Anbieter des Altersvorsorgevertrages. Die Anfragen müssen sich auf die §§ 30 und 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) Unterbuchstabe bb) Abgabenordnung beziehen und den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum und die Sozialversicherungsnummer der leistungsberechtigten Person enthalten.

Die Anschrift der ZfA lautet:
Deutsche Rentenversicherung Bund
Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen
10868 Berlin

HinweiseFachliche Weisungen § 12  Kapitel 2.2

Stand: 15.12.2017

WDB-Beitrag Nr.: 520010

Allgemeine Übersicht der aktuellen Antwortblockarten

Block - Nr. 01: Auskunftsstelle Deutsche Post AG – Laufende Rentenzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Block - Nr. 02: Auskunftsstelle Deutsche Post AG – Einmalige Rentenzahlung der gesetzlichen Rentenversicherung.

Block - Nr. 03: Auskunftsstelle Deutsch Post AG – Laufende Rentenzahlung der Unfallversicherung.

Block - Nr. 04: Auskunftsstelle Deutsch Post AG – Einmalige Zahlungen der Unfallversicherung.

Block - Nr. 05: Auskunftsstelle Deutsch Post AG – Unfallversicherung Zahlbetrag unbekannt.

Block - Nr. 06: Auskunftsstelle Bundesagentur für Arbeit – Leistungen der Arbeitsförderung nach dem SGB III; ab dem Datenabgleich für das 3. Quartal 2009 durch Block - Nr.  20 ersetzt.

Block - Nr. 07: Auskunftsstelle Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – Laufende Rentenzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Block - Nr. 08: Auskunftsstelle Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – Einmalige Rentenzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Block - Nr. 10: Auskunftsstelle Deutsche Rentenversicherung (DSRV) – Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung.

Block - Nr. 11: Auskunftsstelle Deutsche Rentenversicherung (DSRV) – Einkommen aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung.

Block - Nr. 12: Auskunftsstelle Deutsche Rentenversicherung (DSRV) – Weitere Leistungen nach dem SGB II (Kreuzvergleich).

Block - Nr. 14: Auskunftsstelle Bundeszentralamt für Steuern – Daten nach § 45d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes.

Block - Nr. 16: Auskunftsstelle Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen nach § 81 EstG (ZfA) – Wegfall der Förderung von Altersvorsorgevermögen.

Block - Nr. 20: Auskunftsstelle Bundesagentur für Arbeit – Leistungen der Arbeitsförderung nach dem SGB III für die Datenabgleiche ab dem 3. Quartal 2009 (vorherige Abgleiche siehe Block - Nr. 06).

 

Stand: 22.08.2019

Nutzungshinweise Wissensdatenbank SGB II