§ 7: Leistungsberechtigte

Nach § 7 Abs. 4 SGB II besteht bei Bezug von Altersrente kein Leistungsanspruch. Laut Rentenbescheid ist Beginn der laufenden Rentenzahlung der 01.04. Die tatsächliche Überweisung erfolgt jedoch Ende des Monates April.

1.) Ist als Bezug im o.g. Sinne der im Rentenbescheid festgesetzte Beginn der laufenden Zahlung oder der tatsächliche Zahlungseingang beim Rentenbezieher zu verstehen? 
2.) Ist die Leistungszahlung ggf. auch dann ab 01.04. einzustellen, wenn eine Zahlungslücke dadurch entsteht, dass die Rente erst Anfang Mai zufließt?
3.) Kann wegen der ggf. entstehenden "Zahlungslücke" bis zum Zufluss der Rentenzahlung ein Darlehen nach § 24 Abs. 4 SGB II erbracht werden oder muss ein Verweis auf den Leistungsträger nach dem SGB XII erfolgen?
4.) Wie ist zu verfahren, wenn die Rente nicht bedarfsdeckend ist?

zu 1.) Der Bezug einer Rente wegen Alters beginnt erst mit dem Zufluss der Rentenleistung. Daher ist auch der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 4, 2. Alt. SGB II erst zu diesem Zeitpunkt erfüllt.

zu 2.) Erst mit dem Zufluss der Rentenleistung ist die Leistungsbewilligung aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Eine „Zahlungslücke“ ist damit ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Rentenbezieher weitere Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II nicht erfüllt (insb. Erreichen der Altersgrenze nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II).

zu 3.) Nicht wegen einer Zahlungslücke (s. o.), sondern zur Vermeidung einer Überzahlung kann der SGB II-Träger für den Zuflussmonat die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 24 Abs. 4 SGB II als Darlehen erbringen. Fließt die Rente für den Monat April nachweislich erst im Mai zu, muss ein gewährtes Darlehen nicht zurückgezahlt werden, weil im Monat April kein Ausschlusstatbestand vorliegt und noch kein Einkommen zugeflossen ist.

zu 4.) Ist die Rente nicht bedarfsdeckend, besteht ein Anspruch Bürgergeld als Zuschuss bis zum Zufluss der Rente und erst danach liegt ein Ausschlusstatbestand vor. Die zuvor bereinigte Rente ist auf den Leistungsanspruch anzurechnen. Dabei ist ggf. eine Einkommensanrechnung im Teilmonat zu beachten, siehe FW § 9 Rz. 9.4. In Höhe des Anrechnungsbetrages kommt zusätzlich ein Darlehen nach § 24 Absatz 4 SGB II in Betracht.

Hinweise:

Im Fall des Erstattungsanspruches ist der um die Absetzbeträge geminderte Rentenbetrag geltend zu machen, maximal natürlich der Bürgergeld-Zahlbetrag. Ist die bereinigte Rente niedriger als der Bürgergeld-Zahlbetrag, kann der Leistungsberechtigte den Rest behalten, da sein Leistungsbezug rechtmäßig war. Er hat in der rückwirkend abgerechneten Zeit ja keine Rente bezogen.

Siehe auch weitere Einträge zu § 7:

Stand: 13.02.2023

WDB-Beitrag Nr.: 070052

Der Antragsteller ist vor dem 1. Januar 1947 geboren und vollendet am 02.04. das 65. Lebensjahr. Altersrente wird nach § 99 Abs. 1 SGB VI frühestens ab Beginn des Folgemonats (01.05.) gezahlt. Wie wird der Lebensunterhalt vom 03.04. - 30.04. sichergestellt?

Gemäß § 7a SGB II wird die Altersgrenze mit Ablauf des Monats erreicht, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird.

Der Antragsteller erhält vom 03.04. - 30.04. weiterhin Leistungen nach dem SGB II.

Hinweise: Für Personen, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, wird die Altersgrenze stufenweise angehoben (§ 7a SGB II).

Stand: 07.08.2017

WDB-Beitrag Nr.: 070043

Die deutsche Ehefrau eines US-Soldaten beantragt Bürgergeld. Die Sozialämter verweigerten bislang einen Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), da der Ehemann für die Antragstellerin aufkommen muss. Wie ist der Sachverhalt nach dem SGB II zu beurteilen? Besteht auch im Rahmen des SGB II ein Leistungsausschluss?

Das SGB II sieht keinen generellen Ausschlusstatbestand für Angehörige von US Soldaten vor. Durch den US-Soldaten gezahlte Leistungen sind im Rahmen der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen.

Soweit Unterhaltsansprüche nicht realisiert werden können, ist vorab über Leistungen nach dem SGB II zu entscheiden und der Anspruchsübergang gemäß § 33 SGB II zu prüfen.

Stand: 13.02.2023

WDB-Beitrag Nr.: 070039

Was bedeutet subsidiärer Schutz und welche Bleibeperspektive hat dieser Personenkreis?

Der subsidiäre Schutz greift dann, wenn weder der Flüchtlingsschutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK-Flüchtlinge) noch die Asylberechtigung nach Artikel 16a GG gewährt werden können, aber gleichwohl ein besonderer Schutzbedarf besteht.

Subsidiär schutzberechtigt sind Menschen, die stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass ihnen bei einer Abschiebung in ihr Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht und sie den Schutz ihres Herkunftslands nicht in Anspruch nehmen können oder wegen der Bedrohung nicht in Anspruch nehmen wollen.

Subsidiär Schutzberechtigte haben in der Regel eine langfristige bis dauerhafte Bleibeperspektive. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch das BAMF erfolgt unbefristet, auch wenn der Aufenthaltstitel oft zunächst auf ein Jahr befristet ausgestellt wird. Er kann aber auch für einen längeren Zeitraum z. B. für drei Jahre ausgestellt werden. Bei einer Verlängerung gilt die Aufenthaltserlaubnis jeweils für zwei weitere Jahre.

Die Gewährung des subsidiären Schutzes ist erst zu widerrufen, wenn die generelle Überprüfung für das jeweilige Herkunftsland ergeben hat, dass sich die Verhältnisse soweit gebessert haben, dass eine Rückkehr möglich ist. Dabei kommt es nicht alleine darauf an, dass kriegerische Auseinandersetzungen beendet wurden, sondern sich die Verhältnisse an sich so stabilisiert haben, dass ein weitestgehend normales Leben möglich ist.

Nach fünf Jahren ist die Erteilung der Niederlassungserlaubnis für einen dauerhaften Aufenthalt möglich, wenn weitere Voraussetzungen, wie etwa die Sicherung des Lebensunterhalts sowie ausreichende Deutschkenntnisse, erfüllt sind.

Subsidiär Schutzberechtigte haben einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. Ihnen ist die Erwerbstätigkeit gestattet.

Schutzberechtigte können auch eine Ausbildung absolvieren, da sie regelmäßig, trotz der zunächst nur einjährigen Aufenthaltserlaubnis, ein langjähriges Bleiberecht genießen. Sollte nach Beginn der Ausbildung der Schutzstatus widerrufen und der Aufenthaltstitel ablaufen, können sie eine Ausbildungsduldung erhalten (Anwendung der 3+2-Regelung).

Hinweise:
§ 7 SGB II; FW § 7 SGB II
Vertiefte Informationen können dem Informationsblatt des BMAS entnommen werden.

Stand: 24.08.2017

WDB-Nummer: 070086

Kinder von Asylantragstellern durchlaufen ein eigenständiges Asylverfahren, dass dem Entscheidungsverfahren der Eltern nachgelagert ist, da sich der asylrechtliche Schutzstatus eines minderjährigen Kindes vom Schutzstatus seiner Eltern ableitet. Gilt das auch für Kinder, die nach einer Anerkennung geboren werden? Welche Leistungsansprüche haben diese Neugeborenen?

Nach der Anerkennung der Eltern als Asylberechtigte, Flüchtlinge oder Schutzberechtigte haben in Deutschland geborene Kinder ab Geburt einen Anspruch auf SGB II-Leistungen in der BG der Eltern.

In Deutschland geborene Kinder von Asylberechtigten, GFK-Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten erhalten entweder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 AufenthG (analog zum Schutzstatus der Eltern). Sie sind damit auch schon während des Zeitraumes der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht nach § 1 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) leistungsberechtigt, sondern nach dem SGB II.

Sowohl der Aufenthaltstitel nach § 33 als auch Aufenthaltstitel nach § 25 Absatz 1 oder 2 AufenthG bewirken, dass die Neugeborenen bereits ab Geburt Leistungen nach dem SGB II erhalten können, auch wenn die Aufenthaltserlaubnis ggf. erst mit zeitlicher Verzögerung erteilt wird.

Als Nachweis über die Existenz und Identität des Neugeborenen gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen genügt in diesen Fällen ein Nachweis über die Aufenthaltserlaubnis der Eltern (die den Jobcentern in der Regel. bereits bekannt sein dürfte) und die Vorlage der Geburtsurkunde oder andere Auszüge aus dem Personenstandsregister für das in Deutschland geborene Kind.

Hinweise:
§ 7 SGB II; FW § 7 SGB II

Stand: 21.07.2017

WDB-Beitrag Nr.: 070085

§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II enthält einen Anspruchsausschluss für Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG). Greift der Anspruchsausschluss bereits bei der dem Grunde nach gegebenen Leistungsberechtigung nach § 1 AsylbLG oder muss ein tatsächlicher Bezug von Leistungen nach § 1 AsylbLG vorliegen?

§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II stellt auf die Zugehörigkeit zum Kreis der Leistungsberechtigten nach § 1 des AsylbLG ab. Die Zugehörigkeit zum Kreis der Leistungsberechtigten ist nach dem Wortlaut des § 1 AsylbLG unabhängig vom tatsächlichen Bezug von Leistungen nach den §§ 2 ff. AsylbLG gegeben. Insoweit führt bereits die dem Grunde nach erfüllte Leistungsberechtigung nach § 1 des AsylbLG zur Verneinung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II. Ob ein tatsächlicher Leistungsbezug nach dem AsylbLG vorliegt ist hierbei unerheblich.

Als Nachweise über die Leistungsberechtigung nach § 1 AsylbLG kommen zum Beispiel in Betracht:

  • die Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz
  • die wegen des Krieges im Heimatland erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes
  • die Duldung nach § 60a des AufenthG
  • der Bescheid der Ausländerbehörde über die vollziehbare Ausreisepflicht, auch wenn die Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist

Stand: 20.07.2017

WDB-Beitrag Nr.: 070013

Keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist. § 2 Abs. 1 Ziffern 2 – 6 BAföG zählt abstrakt diejenigen Ausbildungsstätten auf, deren Besuch grundsätzlich förderungsfähig ist. Wie kann man im Einzelfall erkennen, ob die Ausbildungsstätte, die der Kunde besucht, zu den förderungsfähigen gehört?

Das Bundesverwaltungsamt (BVB) entwickelt ein Verzeichnis der Ausbildungsstätten in den einzelnen Bundesländern. Es kann unter folgendem Link (am Seitenende) aufgerufen werden:

BVB Ausbildungsstättenverzeichnis der Länder

Stand: 19.10.2020

WDB-Beitrag Nr.: 070003

Mit dem 22. BAföG - Änderungsgesetz wurde ein Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG eingeführt. Wie ist dieser Zuschlag im Rahmen des SGB II zu berücksichtigen?

Für Personen, die mit mindestens einem Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf nach dem BAföG um 160,00 EUR pro Kind. Ein Anspruch auf diesen Kinderbetreuungszuschlag besteht jedoch nur, wenn tatsächlich ein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG besteht. Von Leistungen nach dem BAföG z. B. wegen Alters ausgeschlossene Personen erhalten auch diesen Zuschlag nicht. Für einen Anspruch auf diesen Zuschlag müssen diese Personen allerdings nicht alleinerziehend sein.

Auswirkungen auf den Anspruch nach dem SGB II:

Der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG soll es den Auszubildenden erleichtern, Ausbildung und Elternschaft miteinander zu verbinden und die Ausbildung ohne zeitliche Verzögerung fortzusetzen und abzuschließen. Daher soll der Zuschlag insbesondere die Möglichkeit eröffnen, Dienstleistungen für die Betreuung des Kindes auch außerhalb der üblichen Öffnungszeiten von Kindertageseinrichtungen (z.B. in den Abendstunden oder am Wochenende) in Anspruch zu nehmen.

Der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG deckt keinen der von §§ 27 Absatz 2 i. V. m. § 21 Absatz 3 SGB II umfassten Bedarfe.

Demnach sind der Mehrbedarf für Alleinerziehende bzw. Leistungen nach § 27 Absatz 2 SGB II in Höhe des alleinerziehenden Mehrbedarfes beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch dann zu gewähren, wenn ein Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG in die Berechnung der Ausbildungsförderung einbezogen worden ist.

Gleiches gilt hinsichtlich der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), wenn Kinderbetreuungskosten (160,00 EUR pro Kind) bei der Bedarfsberechnung der BAB berücksichtigt werden (§ 64 Absatz 3 SGB III).

Der Kinderbetreuungszuschlag wird als zweckbestimmter Teil der Ausbildungsförderung nicht als Einkommen auf den Bedarf des Auszubildenden oder der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angerechnet.

Hinweise:
§ 7 SGB II; FW § 7 SGB II ; § 27 SGB II; FW § 27 SGB II

Stand: 13.02.2023

WDB-Beitrag Nr.: 070059

Nach § 7 Absatz 5 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II, Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 SGB II und Leistungen für Bildung und Teilhabe. Was ist mit Studenten, die keinen Anspruch auf BAföG haben, z. B. wegen ihres Alters oder weil es sich um ein Zweitstudium handelt?

Ein Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II, Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 SGB II und Leistungen für Bildung und Teilhabe besteht über die Leistungen nach § 27 hinaus nicht, soweit der Auszubildende eine Ausbildung absolviert, welche im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist. Der Besuch von schulischen Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Ziffern 2 - 6 BAföG ist grundsätzlich förderungsfähig; Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung.

Lediglich bei den Rückausnahmen nach § 7 Absatz 6 SGB II kommt dennoch eine Leistungsgewährung nach dem SGB II in Betracht. Andere Ausschlusstatbestände, wie Alter oder Zweitstudium, sind unbeachtlich.

Nur bei außergewöhnlichen, schwerwiegenden, atypischen und möglichst nicht selbst verschuldeten Umständen, die einen zügigen Ausbildungsdurchlauf verhindert oder die sonstige Notlage hervorgerufen haben, kann in besonderen Härtefällen ein Darlehen nach § 27 Absatz 3 SGB II gewährt werden. Eine besondere Härte liegt auch vor, wenn der Auszubildende ohne die Leistungen nach dem SGB II in eine Existenz bedrohende Notlage geriete, die auch nicht bei Unterbrechung der Ausbildung und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beseitigt werden könnte.

Die in der Fragestellung beispielhaft genannten Fälle stellen keine besondere Härte dar.

Hinweise:
§ 7 SGB II; FW § 7 SGB II Kapitel 3; § 27 SGB II; FW § 27 SGB II

Stand: 13.02.2023

WDB-Beitrag Nr.: 070022

Nach den Weisungen zu § 7 SGB II gehören Pflegekinder zur Haushalts- und nicht zur BG. Gilt dies auch für Kinder in Adoptionspflege (Zeit vor rechtskräftiger Annahme an Kindesstatt)? 

Hierbei ist zu beachten, dass den zukünftigen Adoptionseltern kein Pflegegeld nach § 39 SGB VIII gewährt wird, die Kinder also aus dem Familieneinkommen mit versorgt und unterhalten werden müssen. Bei Pflegekindern nach §§ 32 - 35 SGB VIII werden diese Leistungen (Kosten der Erziehung/ Kosten zum Lebensunterhalt und Freie Entgelte) nach Regelsätzen durch das zuständige Jugendamt im Rahmen eines sogenannten Pflegegeldes erbracht.

Durch Adoption (Adoptionsbeschluss durch das Vormundschaftsgericht) werden sämtliche rechtlichen Verbindungen zur Herkunftsfamilie aufgelöst und zu den Annehmenden hergestellt. Die Zeit der Adoptionspflege geht der Zeit vor der Annahme des Kindes voraus. Sie dient der Eingewöhnung des Kindes in die Familie.

Damit wird bereits in der Zeit der Adoptionspflege der Wille ausgedrückt, ein Kind anzunehmen, auch wenn in der Regel währenddessen weiterhin das Jugendamt der Vormund ist.

Nach § 1751 BGB ist der Annehmende dem Kind zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet. Es bestehen auch Ansprüche auf Kindergeld, Elternzeit sowie Eltern- und Betreuungsgeld.

Kinder während der Zeit in der Adoptionspflege gehören daher auch zur BG.

Hinweise:
§ 7 SGB II; FW § 7 SGB II

Stand: 07.08.2017

WDB-Beitrag Nr.: 070045

Die beiden nicht erwerbsfähigen Enkel wohnen im Haushalt der erwerbsfähigen Großeltern, die auch das Kindergeld für die Enkel erhalten. Da die Enkel nicht zur Bedarfsgemeinschaft, sondern nur zur Haushaltsgemeinschaft gehören, können nur die anteiligen Kosten der Unterkunft (KdU) für die Großeltern übernommen werden. Gibt es eine Möglichkeit auch die Kosten der Unterkunft für die Enkel zu übernehmen? Wenn die erwerbsfähigen Großeltern das Sorgerecht für die nicht erwerbsfähigen Enkelkinder übertragen bekommen haben: Können die Enkelkinder in diesem Fall der Bedarfsgemeinschaft der Großeltern angehören?

Die Enkel haben Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Zur Hilfe zum Lebensunterhalt gehören auch die Kosten für Unterkunft und Heizung. Für die Zahlung der Kosten der Unterkunft für die Enkel ist daher der Sozialhilfeträger zuständig.

Die Zahlung der Leistungen für die Enkel über das SGB XII erfolgt auch dann, wenn den Großeltern das Sorgerecht übertragen wurde und das Kindergeld an sie ausgezahlt wird.

Stand: 07.08.2017

WDB-Beitrag Nr.: 070038

Ein minderjähriges unverheiratetes Kind befindet sich im "Betreuten Wohnen" und hält sich bei den Eltern nur an den Wochenenden auf. Gehört das Kind zur Bedarfsgemeinschaft der erwerbsfähigen Eltern?

Betreutes Wohnen ist in der Regel die Unterbringung junger Menschen in einer separaten Wohnung, die vom Träger der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt wird, bei gleichzeitiger Gewährung praktischer Hilfen, erzieherischer Betreuung, Beratung und Sicherung des Lebensunterhalts. Die Hilfeform des Betreuten Wohnens wird Jugendlichen, Heranwachsenden und jungen Erwachsenen angeboten. Sie ist eine Form der "Hilfe zur Erziehung", die nach den Maßgaben des Kinder- und Jugendhilfegesetzes angeboten wird. Der Hilfebedarf wird durch das Jugendamt auf Antrag nach den Maßgaben des SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - festgestellt und im Hilfeplanverfahren laufend überprüft. Kostenträger ist das Jugendamt unter Berücksichtigung der Einkommen der Erziehungsberechtigten und der zu Betreuenden.

Die Wohnung soll vom Träger angemietet sein. Nach Abschluss der Maßnahme soll der junge Volljährige die Möglichkeit haben, in der Wohnung zu verbleiben und selbst in den Mietvertrag einzutreten. Der Träger gewährleistet, dass die Betreuung für den jungen Menschen "rund um die Uhr" sichergestellt ist.

In der beschriebenen Fallgestaltung kommt für die Dauer der besuchsweisen Aufenthalte bei den Eltern (z. B. an den Wochenenden oder in den Ferien) eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft in Betracht. Der Annahme einer Bedarfsgemeinschaft zwischen den Eltern und ihrem Kind steht insoweit nicht entgegen, dass das Kind sich regelmäßig in der seitens der Jugendhilfe zur Verfügung gestellten Wohnung aufhält. Denn für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft ist bereits nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 SGB II kein dauerhaftes „Leben“ im Haushalt erforderlich. Es genügt vielmehr ein dauerhafter Zustand in der Form, dass das Kind mit einer gewissen Regelmäßigkeit bei der betreffenden Person länger als einen Tag wohnt, man also nicht nur von sporadischen Besuchen sprechen kann (BSG v. 07.11.2006 -.B 7 b AS 14/06 R).

Stand: 20.07.2017

WDB-Beitrag Nr.: 070023

Ist § 7 Absatz 3 Nr. 2 SGB II nur dann anwendbar, wenn die unter der Nr. 2 aufgeführten Personen nicht erwerbsfähig sind und damit das Kind unter 25 Jahren die leistungsberechtigte Person nach § 7 Absatz 3 Nr. 1 SGB II ist?

Nach der Gesetzessystematik ergibt sich folgende Lösungsreihenfolge:

Bei der Bildung einer BG sollte darauf abgestellt werden, möglichst viele Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft einer BG zuzuordnen. Dies wird im Regelfall nach dem Gesetzeswortlaut nur über den Familienvorstand erfolgen können, da z. B. Geschwister bzw. Verwandte nicht erfasst sind.

§ 7 Absatz 3 Nr. 2 SGB II zielt in der Regel tatsächlich auf die BG von dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres mit erwerbsunfähigen Eltern(teilen) ab.

Der Gesetzeswortlaut lässt allein nicht auf die Erwerbsunfähigkeit der Eltern schließen. Insofern kommt einer BG-Bildung über § 7 Absatz 3 Nr. 2 SGB II auch in Betracht, wenn Eltern(teile) erwerbsfähig, aber vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind (z. B. wegen einer Leistungsberechtigung im AsylblG).

Hinweis:
§ 7 SGB II; FW § 7 SGB II

Stand: 31.07.2017

WDB-Beitrag Nr.: 070004

Eine ausländische erwerbsfähige leistungsberechtigte Person (geschieden, allein erziehend) besitzt einen gültigen Aufenthaltstitel; ebenso die minderjährige Tochter. Die beiden minderjährigen Söhne (beide auch unter 15 Jahre) haben nur eine Aussetzung der Abschiebung erhalten (§ 84 Abs. 2 i. V. m. § 60a Abs. 2 AufenthG). Daher besitzen sie grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.Gilt der Ausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II nur für die in Abs. 1 genannten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten oder auch für die übrigen Mitglieder der BG?

Die minderjährigen Söhne der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, sie erhalten weiter Leistungen nach dem AsylbLG.

Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II bezieht sich nicht nur auf erwerbsfähige Leistungsberechtigte, sondern auch auf nicht erwerbsfähige Angehörige erwerbsfähiger Leistungsberechtigter, soweit sie selbst Leistungsberechtigte nach dem AsylblG sind.

Hinweise: BSG, Urteil vom 21.12.2009, Az.: B 14 AS 66/08 R

Stand: 20.07.2017

WDB-Beitrag Nr.: 070056

1. Wird mit der Heirat zweier erwerbsfähiger Leistungsberechtigter eine BG begründet, wenn die Ehegatten vorübergehend weiter in verschiedenen Wohnungen im gleichen Ort leben?
2. Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn der Ehegatte der Antragstellerin ca. 10 km entfernt in einer eigenen Wohnung lebt und sie angibt, nicht dauernd getrennt lebend zu sein?

Zur BG gehören die/der erwerbsfähige Leistungsberechtigte und ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte/seine nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin. Dabei ist es nach dem Wortlaut des § 7 Absatz 3 SGB II nicht Voraussetzung, dass die Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt leben, da nach § 22 Absatz 1 Bundesmeldegesetz Ehegatten nicht zwingend einen gemeinsamen Wohnsitz nehmen müssen. Hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (BuH)  sind die Antragsteller darauf hinzuweisen, dass nur die Kosten für eine angemessene Unterkunft übernommen werden können. Das kann ggf. auch eine der bisherigen Wohnungen sein, wenn sie für die BG von angemessener Größe ist. Die Entscheidung über die BuH trifft jedoch der kommunale Träger.

Ob Ehegatten dauernd getrennt leben, richtet sich im Zweifelsfall nach dem Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft. Eine nur berufs- oder krankheitsbedingte räumliche Trennung reicht für die Feststellung eines dauernden Getrenntlebens nicht aus. Die Erklärung der Antragstellerin - nicht getrennt lebend zu sein - bedeutet letztlich, dass die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf Dauer weiter besteht. Damit gehört der Ehemann weiterhin der BG an.
Haben die Ehegatten bei oder nach der Eheschließung einvernehmlich ein Lebensmodell gewählt, das eine häusliche Gemeinschaft nicht vorsieht, kann allein der Wille, diese auf absehbare Zeit nicht herzustellen, ein Getrenntleben nicht begründen. Selbst die Vorlage einer Meldebescheinigung für den anderweitig bestehenden Hauptwohnsitz des Ehemannes hat auf den Bestand der BG keinen Einfluss. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die BuH gelten die Ausführungen zu 1. entsprechend.

Hinweise:
§ 7 SGB II; FW § 7 SGB II

Stand: 07.08.2017

WDB-Beitrag Nr.: 070044

Zwei erwerbsfähige Leistungsberechtigte haben vor dem Bezug einer gemeinsamen Wohnung einen Partnerschaftsvertrag abgeschlossen, in dem eine gegenseitige Unterstützung ausgeschlossen wird. Schließt dieser Vertrag das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft grundsätzlich aus?

Liegt eine der in § 7 Absatz 3a genannten Tatsachen vor, wird von Gesetzes wegen vermutet, dass eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft vorliegt.

Die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft kann vom Leistungsberechtigten widerlegt werden. Der Leistungsberechtigte hat dann darzulegen und durch geeignete Nachweise zu beweisen, dass die gesetzliche Vermutung nicht der Lebenswirklichkeit entspricht. Eine bloße Behauptung ist ebenso wenig ausreichend, wie eine einfache schriftliche Bestätigung des Partners.

Als Nachweis ist ein Partnerschaftsvertrag, der ein gegenseitiges Unterstützen ausschließt, dann nicht geeignet, wenn die Gesamtumstände auf eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft hinweisen. Der Inhalt des Vertrages muss auch der Lebenswirklichkeit entsprechen, also tatsächlich gelebt werden, wenn er als Gegenbeweis anerkannt werden soll.

Wird in einem Vertrag die gegenseitige Unterstützung ausgeschlossen, gleichzeitig aber tatsächlich gemeinsam gewirtschaftet, kann der Vertrag nicht als Gegenbeweis anerkannt werden. Gemeinsames Wirtschaften ist unter anderem gegeben, wenn Hausrat gemeinsam angeschafft oder vorhandener Hausrat eines Partners gemeinsam genutzt wird oder die Haushaltsführung gemeinsam erfolgt. Ein gemeinsames Wirtschaften erfordert auch in einer Ehe nicht, dass finanzielle Aufwendungen zu gleichen Teilen aufgebracht werden. Auch eine Aufteilung des Wirtschaftens derart, dass ein Partner die überwiegende finanzielle Sicherstellung übernimmt und der andere die Haushaltsführung, spricht für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft. Werden zusätzlich dem hilfebedürftigen Partner vom Einkommen beziehenden Partner „Darlehen“ zur Bestreitung gemeinsamer Aufwendungen (Miete, Anschaffungen, Urlaubsfahrten) gewährt, sprechen diese finanziellen Verstrickungen nicht für ein getrenntes Wirtschaften. Die Vorlage eines Vertrages unter den Partnern entspricht dann einer bloßen Behauptung und nicht einem Beweis.

Sachverhalt nachgebildet aus Beschluss des LSG NSB vom 05.03.2014 – L 13 AS 206/13 WA

Stand: 07.08.2017

WDB-Beitrag Nr.: 0700XX

Haushaltsgemeinschaft bestehend aus folgenden Personen (alle Personen hilfebedürftig im Sinne des SGB II): - 16-jähriger Schüler, erwerbsfähig; - Vater dauerhaft erwerbsunfähig - volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer und - Schwester (8 Jahre) des 16-jährigen Schülers (und leibliche Tochter des Vaters). Wie setzt sich die Bedarfsgemeinschaft zusammen und wie ist die jeweilige Höhe des Regelbedarfs festzusetzen?

Der 16-jährige Schüler ist leistungsberechtigte Person im Sinne des § 7 Absatz 3 Nr. 1 SGB II und erhält als sonstige erwerbsfähige Person Bürgergeld in Höhe der Regelbedarfsstufe 4.

Der dauerhaft erwerbsunfähige Vater ist als Elternteil gemäß § 7 Absatz 3 Nr. 2 SGB II der BG zuzuordnen. Der Vater hat Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Diese sind gegenüber dem Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 SGB II vorrangig. Er erhält damit im Regelfall keine Leistungen nach dem SGB II. Zu den Ausnahmen siehe FW zu § 9, Randziffer 9.51a.

Die achtjährige leibliche Schwester ist der BG über § 7 Absatz 3 Nr. 4 SGB II - als Kind des nicht erwerbsfähigen Vaters - zuzuordnen. Sie hat Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 SGB II in Höhe der Regelbedarfsstufe 5.

Hinweise:
§ 7 SGB II; FW § 7 SGB II; § 9 SGB II; FW § 9 SGB II

Stand: 13.02.2023

WDB-Beitrag Nr.: 070002

Sind die Indizien für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft in § 7 Absatz 3a SGB II abschließend aufgezählt und welche Anforderungen sind an die Beweislegung zu stellen, wenn a) das Jobcenter weitere Indizien für die gesetzliche Vermutung heranziehen will bzw. b) zwei Leistungsberechtigte das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft bestreiten?

Liegt eine der in § 7 Absatz 3a genannten Tatsachen vor, wird von Gesetzes wegen vermutet, dass eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft vorliegt. Dabei sind die unter 1. bis 4. genannten Tatsachen jedoch keine abschließende Aufzählung (siehe auch Begründung zum Entwurf des Gesetzes BT-Drs. 16/1410).

Auch wenn keine der aufgezählten Tatsachen vorliegen, können tatsächliche Lebensumstände auf eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft hindeuten. Hierbei kann es sich um folgende beispielhafte Sachverhalte handeln:

SachverhaltArgument
gegenseitiges Einsetzen der Partner in Versicherungen als Begünstigte im Falle des TodesFinanzielle Absicherung des Partners für den Notfall
Einbeziehung des Partners in die eigene Hausrat- und PrivathaftpflichtversicherungIn der Regel ist dies nicht für Wohngemeinschaften möglich, sondern wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers für in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner vom Versicherungsunternehmen eingerichtet.
Bereitstellung gemeinsam genutzter MöbelVerfügung über das Eigentum des Anderen
Nennung des Partners in Todesanzeigen der Familieenge familiäre Bindung
Gewährung von Darlehen des Einkommen beziehenden Partners an den anderen zur Bestreitung gemeinsamer Ausgabenfinanzielle Verflechtungen

Tatsachen, die das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft begründen können sind vom zuständigen Leistungsträger unter Würdigung aller Umstände von Amts wegen zu prüfen und zu entscheiden. Für das Vorliegen des Vermutenstatbestandes trägt der Leistungsträger die Beweislast.

Die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft kann vom Leistungsberechtigten widerlegt werden. Der Leistungsberechtigte hat dann darzulegen und durch geeignete Nachweise zu beweisen, dass die Vermutung nicht der Lebenswirklichkeit entspricht. An die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung sind die gleichen hohen Anforderungen zu stellen, wie an die Darlegung des Vermutenstatbestandes.

Die bloße Behauptung, dass eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft nicht vorliegt, ist nicht ausreichend. Vielmehr muss anhand der tatsächlichen Ausgestaltung des Zusammenlebens ein objektiver Gegenbeweis angetreten werden.
 

Stand: 07.08.2017

WDB-Beitrag Nr.: 070081

Aus den Weisungen zu § 37 SGB II (Rz. 37.4) und zu § 7 SGB II (Rz. 7.87) ergeben sich unterschiedliche Aussagen zum Zeitpunkt der Berücksichtigung von Änderungen der Zusammensetzung einer BG (Tag der Änderung bzw. Tag der Mitteilung). Welcher Zeitpunkt ist hier gemeint?

Die Weisungen zu § 7 SGB II beziehen sich auf Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei einer bereits bestehenden BG im Bewilligungszeitraum eintreten. Soweit sich die Zusammensetzung der BG ändert und diese Änderung Auswirkung auf Leistungen der bereits bestehenden BG hat, so ist diese Änderung ab deren Eintritt zu berücksichtigen.

Beispiel: Eine BG besteht aus einer allein erziehenden Mutter mit Kind. Es werden Leistungen ab 01.01. nach dem SGB II gezahlt. Zum 01.02. des Jahres zieht der Freund der Mutter in die gemeinsame Wohnung mit ein. Dieser verfügt über Einkommen, das den gesamten Bedarf der BG deckt. Damit ist die Änderung unabhängig vom Zeitpunkt der Mitteilung ab 01.02. zu berücksichtigen.

Die Hinweise zu § 37 SGB II beziehen sich auf eine Antragstellung für die Aufnahme eines weiteren Mitglieds der BG, die zu einer Leistungserweiterung für die aufgenommene Person führt. Wird dies durch eine Veränderungsanzeige bekannt, so ist der Tag des Eingangs dieser Anzeige der Zeitpunkt, ab dem diese Änderung zu berücksichtigen ist (Antragstellung).

Beispiel: Eine BG besteht aus einer allein erziehenden Mutter mit Kind. Es werden Leistungen ab 01.01. nach dem SGB II gezahlt. Zum 01.02. des Jahres zieht der Freund der Mutter in die gemeinsame Wohnung mit ein. Dieser verfügt nicht über ausreichendes Einkommen und ist hilfebedürftig. Eine Veränderungsanzeige geht am 18.02. ein. Damit können ab dem 01.02. Leistungen der Grundsicherung für das neue Mitglied der BG gewährt werden.

Hinweise:
§ 7 SGB II; FW § 7 SGB II; § 37 SGB II; FW § 37 SGB II

Stand: 13.02.2023

WDB-Beitrag Nr.: 070021

Haben Beamte in der Elternzeit Anspruch auf Bürgergeld?

Beamte sind vom Bürgergeld-Bezug nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, besteht auch in Zeiten ohne Bezüge (z. B. während Elternzeit) Anspruch auf Bürgergeld.

Stand: 13.02.2023

WDB-Beitrag Nr.: 070053

Haben Teilnehmer des Europäischen Freiwilligendienst, der Teil des EU-Programms Jugend in Aktion ist, und des Internationalen Freiwilligendienst sowie des Anderen Dienstes im Ausland einen Anspruch auf Bürgergeld, sofern sie ihre Wohnung in Deutschland beibehalten?

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nur für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Wer lediglich eine Wohnung beibehält, diese aber tatsächlich nicht nutzt, begründet hierdurch keinen gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der Wohnung.

Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen haben die Freiwilligen während eines mehrmonatigen Auslandsaufenthaltes keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Folglich besteht für diese Zeit kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Hinweise:
§ 7 SGB II; FW § 7 SGB II; § 77 SGB II

Stand: 13.02.2023

WDB-Beitrag Nr.: 070071

Haben irakische Flüchtlinge, die eine Aufenthaltszusage nach § 23 Abs. 2 AufenthG - aber keinen Aufenthaltstitel - besitzen, einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II? Wenn ja, auch für die ersten drei Monate des Aufenthalts?

Die Aufenthaltszusage ist in ihrer Wirkung mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes vergleichbar. Sie berechtigt zur Einreise nach Deutschland und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

§ 7 Abs. 1 S. 3 SGB II findet entsprechende Anwendung auf eine Aufenthaltszusage nach § 23 Abs. 2 AufenthG und die Betroffenen sind nicht vom Ausschluss für die ersten drei Monate des Aufenthaltes umfasst.

Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen besteht demnach ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Dies gilt auch für die ersten drei Monate des Aufenthaltes.

Stand: 20.07.2017

WDB-Beitrag Nr.: 070063

In welchen Fallkonstellationen gilt die Fortgeltungsfiktion im Sinne von § 81 Absatz 4 AufenthG Bedeutung des § 104c Absatz 3 Satz 5 AufenthG?

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht) ist auf maximal 18 Monate begrenzt. Eine Verlängerung darüber hinaus ist ausgeschlossen (§ 104c Absatz 3 Satz 3 AufenthG).

Wird für die Zeit nach Ablauf des Chancen-Aufenthaltsrechts ein anderer Aufenthaltstitel beantragt, ist zu unterscheiden:

 Nach § 104c Absatz 3 Satz 5 AufenthG entfaltet ein Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als nach § 25a oder § 25b AufenthG keine Fortgeltungsfiktion nach § 81 Absatz 4 AufenthG.

Bei einer Antragstellung auf einen Aufenthaltstitel nach §§ 25a oder 25b AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden bzw. Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration) greift aber die Fortgeltungsfiktion nach § 81 Absatz 4 AufenthG bis die Ausländerbehörde eine abschließende Entscheidung getroffen hat. § 104c Absatz 3 Satz 5 AufenthG („Der Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als nach § 25a oder § 25b AufenthG entfaltet nicht die Wirkung nach § 81 Absatz 4 AufenthG.“) besagt, dass der Antrag auf einen anderen Titel als den Chancenaufenthaltstitel zwar grundsätzlich keine Fortgeltungsfiktion entfaltet, außer jedoch bei Anträgen auf einen Titel nach §§ 25a, 25b AufenthG. Im Ergebnis können dann weiterhin Leistungen nach dem SGB II zu gewähren sein, wenn ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 25a oder § 25b AufenthG gestellt wurde und eine entsprechende Fiktionsbescheinigung dazu vorliegt, auch wenn die 18 Monate des Aufenthaltstitels nach § 104c AufenthG bereits abgelaufen sind.

Sobald die Entscheidung der Ausländerbehörde zu dem Antrag nach § 25a oder § 25b AufenthG getroffen wurde und diese negativ ausfällt, gilt wieder der Duldungsstatus und die Leistungen nach dem SGB II sind einzustellen.

Stand: 21.10.2024

WDB-Beitrag Nr.: 070094

Ein Antragsteller absolviert vom 01.03. bis 30.08. eines Jahres ein vom Arbeitgeber (Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit - GTZ -) projektfinanziertes Praktikum in Peru. Der Praktikant erhält anstelle seines Arbeitsentgeltes einen einmaligen Betrag in Höhe von 2.700,00 EUR, welcher sich aus einer Flugkostenpauschale in Höhe von 1.200,00 EUR und einer monatlichen Vergütung von 250,00 EUR zusammensetzt. Da er sich von diesem Betrag selbst verpflegen und seine Unterkunft bezahlen muss, beantragt er Bürgergeld. Der Antragsteller macht geltend, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht aufgibt. Kann Bürgergeld gewährt werden?

Bei dieser Fallgestaltung kann in Ausnahmefällen davon ausgegangen werden, dass entsprechend der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ein gewöhnlicher Aufenthalt in Peru nicht begründet wird, da der Erwerbsfähige sich in Peru nur vorübergehend für die Dauer des Praktikums aufhält. Der gewöhnliche Aufenthalt bleibt in der Bundesrepublik Deutschland aber nur dann bestehen, wenn auch entsprechende Indizien hinzutreten, dass der Lebensmittelpunkt weiterhin in Deutschland ist. Das könnte eine eigene Familie sein, die am Wohnort verbleibt. Das bloße Vorhalten von Wohnraum in einem Ort begründet dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt 

Ein Anspruch auf Bürgergeld besteht im vorliegenden Fall aber trotzdem nicht.

Nachdem sich der Antragsteller außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält, ist für einen Leistungsanspruch die Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners erforderlich.

Stand: 13.02.2023

WDB-Beitrag Nr.: 070054

Können jüdische Emigranten aus Russland Leistungen nach dem SGB II erhalten?

Jüdische Emigranten aus Russland gehören zu den Kontingentflüchtlingen. Kontingentflüchtlinge sind Ausländer, die im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden sind. Kontingentflüchtlinge sind Asylberechtigten weitgehend gleichgestellt und besitzen einen dauerhaften Aufenthaltsstatus. Ihnen ist eine Beschäftigung in Deutschland erlaubt. Sie können Leistungen nach dem SGB II erhalten, wenn die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 SGB II vorliegen.

Hinweise: § 7 SGB II, § 8 SGB II

Stand: 20.07.2017

WDB-Beitrag Nr.: 070028

Ein Antragsteller mit der Staatsangehörigkeit eines Drittstaates reist visumsfrei mit einer Aufenthaltserlaubnis eines EU-Staates, nach Deutschland ein. Kurz nach der Einreise heiratet er eine deutsche Staatsangehörige. Er erhält eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), welche ihm einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland bescheinigt. Ist der Antragsteller trotz Eheschließung während der ersten drei Monate des Aufenthalts und der Fiktionsbescheinigung von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen?

In dieser Fallgestaltung besteht gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II für die Zeit von der Einreise bis zur Eheschließung, längstens für drei Monate kein Leistungsanspruch nach dem SGB II. Nach der Eheschließung ist der Staatsangehörige eines Drittstaates Familienangehöriger eines deutschen Staatsbürgers und vom Leistungsausschluss nicht mehr erfasst (siehe FW § 7, Rz. 7.5f).

Vom Grundsatz des Leistungsausschlusses in den ersten drei Monaten wird weder aufgrund einer geplanten Eheschließung innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums noch aufgrund der Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 3 Satz 1 AufenthG abgewichen. Die Fiktionsbescheinigung dient lediglich dem rechtmäßigen Aufenthalt während der Zeit zwischen Beantragung eines Aufenthaltstitels und abschließender Entscheidung durch die Ausländerbehörde.

Nach der Eheschließung entfällt entsprechend des BSG-Urteils vom 30.01.2013 (Az: B 4 AS 37/12 R) der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II und auch ein Leistungsausschluss nach Nr. 2 (Aufenthalt ausschließlich zur Arbeitsuche) liegt nicht vor, da ein weiterer Aufenthaltsgrund - die bevorstehende Eheschließung - hinzutritt.

Hinweise:
§ 7 SGB II; FW § 7 SGB II; BSG-Urteil vom 30.01.2013 (Az: B 4 AS 37/12 R)

Stand: 31.07.2017

WDB-Beitrag Nr.: 070014

Wird ein Antragsteller aus dem europäischen Ausland, der zur Arbeitsuche nach Deutschland eingereist ist und einen Monat nach seiner Einreise eine geringfügige Beschäftigung auf 400,00 EUR - Basis aufnimmt, vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II erfasst?  Falls der Leistungsausschluss nicht greift, ist der Sachverhalt anders zu beurteilen, wenn nur ein Verdienst von 100,00 EUR erzielt wird?

Unionsbürger dürfen sich bis zu drei Monate ohne jegliche Bedingungen im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten. Während dieses voraussetzungslosen Aufenthalts sind sie jedoch generell von einem Leistungsanspruch ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II). Dieser Leistungsausschluss greift jedoch nicht mehr, wenn sie eine abhängige oder selbstständige Tätigkeit ausüben (Umkehrschluss).

Üben sie eine abhängige Beschäftigung aus, haben sie ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 1. Alternative FreizügG/EU). Der Arbeitnehmerstatus eröffnet ihnen den Zugang zu den Leistungen nach dem SGB II.

Nach Auffassung des EuGH ist als Arbeitnehmer anzusehen, wer eine "echte und tatsächliche Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis" ausübt. Außer Betracht bleiben lediglich "Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen".

Von einer völlig untergeordneten Tätigkeit kann in der Regel ausgegangen werden, wenn eine Beschäftigung nur sporadisch ausgeübt wird ("reine Gelegenheits- oder Gefälligkeitsarbeiten“) oder deren zeitlicher Umfang nur 3 Stunden in der Woche beträgt. Wird die Tätigkeit regelmäßig weniger als 8 Stunden pro Woche ausgeübt, ist eine Gesamtschau des Arbeitsverhältnisses entscheidend, wobei insbesondere das Bestehen von Urlaubsansprüchen und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung von Tarifverträgen sowie der langjährige Bestand des Arbeitsverhältnisses auch bei einer Stundenzahl von unter 8 Wochenstunden auf eine Arbeitnehmereigenschaft hindeuten kann (vergleiche EuGH, Urteil vom 04.02.2010, Az.: C-14/09, Rz. 27).

Eine Tätigkeit mit einem Verdienst von 400,00 EUR bei einem Stundenlohn von 10,00 EUR kann nicht als „völlig untergeordnet und unwesentlich“ angesehen werden, da hierfür regelmäßig Arbeitsleistungen mit einem Stundenumfang von ca. 9 Stunden wöchentlich erbracht wurden. Der Arbeitnehmer wird nicht vom Leistungsausschluss erfasst.

Bei einem Verdienst von 100,00 EUR monatlich kann hingegen davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die als "untergeordnet und unwesentlich" zu betrachten ist. Ebenso wäre eine qualifizierte Tätigkeit zu betrachten, die bei einem Stundenlohn von 30,00 EUR mit 300,00 EUR monatlich vergütet werden würde (300,00 EUR : 30,00 EUR/Stunde = 10 Stunden monatlich oder 2,3 Stunden wöchentlich). In diesem Fall liegt während der ersten drei Monate des Aufenthalts in Deutschland ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II vor.

Ab dem vierten Monat richtet sich der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II.

Stand: 20.07.2017

WDB-Beitrag Nr.: 070060

Welchen Einfluss haben Inobhutnahme und Amtsvormundschaft auf Leistungsansprüche minderjähriger unbegleiteter Flüchtlinge nach dem SGB II?

Siehe Eintrag "Minderjährige unbegleitete Flüchtlinge – Inobhutnahme und Amtsvormundschaft durch das Jugendamt" zu § 12a (identisch)

Stand: 30.07.2018

WDB-Beitrag Nr.: 070087

1.) Auf einem Kontoauszug fällt eine Abhebung an einem ausländischen Geldautomaten auf. Kann aus diesem Sachverhalt geschlussfolgert werden, dass der Kontoinhaber unerlaubt ortsabwesend war?
2.) Im Anschluss an eine zweiwöchige genehmigten Ortsabwesenheit meldet sich die erwerbsfähige leistungsberechtige Person nicht zum Meldetermin nach § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III zurück. Wie ist in diesem Fall weiter zu verfahren?

Abhebungen auf dem Konto sind ein Indiz für eine Ortsabwesenheit. Im Rahmen der Amtsermittlung sind weitere Anhaltspunkte zu prüfen und die erwerbsfähige leistungsberechtige Person anzuhören.

Weitere Anhaltspunkte können sein:

•    Abbuchungen von Reiseunternehmen oder Firmen außerhalb des ortsnahen Bereiches (etwa Geschäft in Paris, Tankstelle außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches)

•    Stempel im Pass bei Reisen außerhalb der EU

•    Nichterscheinen zu Terminen ohne Angabe von Gründen

•    Dauernde Nichterreichbarkeit per Telefon

•    Ständiges Verschieben von Terminen

•    Überquellende Briefkästen

•    ständig herabgelassene Jalousien (Hinweise durch den Außendienst)

•    Unflexibilität des Kunden („Maßnahmebeginn unpassend, da keine Zeit“)

•    Anonyme Anzeigen

•    Hinweise von Dritten

•    Keine Reaktion auf Stellen-/ Maßnahmeangebote

•    Anrufe von Telefonen außerhalb des gewöhnlichen Aufenthalts (bei Rufnummernanzeige)

Falls die Ortsabwesenheit im Rahmen der Anhörung verneint wird und ein nachvollziehbarer Beweis der Ortsabwesenheit durch das Jobcenter nicht erfolgen kann, ist von der Richtigkeit der Angaben des Kunden auszugehen.

Einer unerlaubten Ortsabwesenheit kann insbesondere durch eine hohe Kontaktdichte begegnet werden. So sollte insbesondere die Möglichkeit der Meldepflicht zum Zwecke der Vermittlung und Vorbereitung von Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit, auch in den typischen Schulferien genutzt werden. Meldeversäumnisse sind nach § 32 SGB II zu prüfen.

Generell ist bei allen Ortsabwesenheiten, sei es erlaubt oder unerlaubt, zu klären, wie diese finanziert werden. Leistungen nach dem SGB II werden nur bei Vorliegen der Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II bewilligt, so dass Auslandsreisen ggf. einen Hinweis auf nicht angegebene Vermögenswerte und Einkommensquellen geben können. Unerheblich dabei ist, wenn der Urlaub durch das Schonvermögen finanziert wird.

Die Sachverhalte sind hier differenziert zu betrachten.

Zum einen führt der nicht wahrgenommene Meldetermin zur Prüfung einer Leistungsminderung nach § 32 SGB II. Hierzu ist die erwerbsfähige leistungsberechtige Person mündlich im Folgetermin oder schriftlich anzuhören (§ 24 SGB X).

Zum anderen ist weiter zu ermitteln, ob die Ortsabwesenheit ohne wichtigen Grund (insbesondere Erkrankung siehe Fachliche Weisungen zu § 7 Rz. 7.140) verlängert wurde bzw. ob Anhaltspunkte (siehe erste Antwort) hierfür vorliegen. Bis zur abschließenden Klärung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 SGB II kann eine vorläufige Zahlungseinstellung nach § 40 Absatz 2 Nr. 4 SGB II i. V. m. § 331 SGB III ausgesprochen werden. 

Soweit der Nachweis einer verlängerten ungenehmigten Ortsabwesenheit geführt werden kann, sind die Fachlichen Weisungen zu § 7 Rz. 7.139 zu beachten. Zur Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung ist ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten.

Hinweise:
§ 7 SGB II; FW § 7 SGB II ; § 9 SGB II; FW § 9 SGB II ; § 32 SGB II; FW § 32 SGB II

Stand: 13.02.2023

WDB-Beitrag Nr.: 070070

1. Wie verhält es sich, wenn sich die erwerbsfähige leistungsberechtige Person und deren unter 15-jährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft während der Schulferien gemeinsam ungenehmigt im Ausland aufhalten?
2. Wie ist der Sachverhalt zu beurteilen, wenn sich die erwerbsfähige leistungsberechtige Person im Ausland ungenehmigt aufhält und die unter 15-jährigen Kinder am Wohnort (z. B. bei der Oma) verbleiben?
3. Wie ist wiederrum der Sachverhalt zu beurteilen, wenn sich die erwerbsfähige leistungsberechtige Person im Ausland aufhält und ihr 17-jähriges erwerbsfähiges arbeitsloses Kind am Wohnort verbleibt?

zu Frage 1:
Grundsätzlich findet der Leistungsausschluss auf unter 15-jährige Kinder während der Schulferien keine Anwendung (s. Fachliche Hinweise zu § 7 Rz. 7.128 ff.). Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4a SGB II greift jedoch vollumfänglich für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person. Nachdem die einzige erwerbsfähige leistungsberechtige Person keine Leistungen nach dem SGB II erhält und dadurch keine erwerbsfähige leistungsberechtige Person eine Bedarfsgemeinschaft bilden kann, entfällt für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft der Leistungsanspruch.

Die Entscheidung ist (ggf. rückwirkend) aufgrund der Änderung in den Verhältnissen nach § 48 Abs. 1 S. 1 bzw. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und/oder Nr. 4 SGB X im Rahmen des Individualprinzips aufzuheben und eine mögliche Erstattung nach § 50 SGB X geltend zu machen. Ferner ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 6 SGB II zu prüfen.

zu Frage 2:
Auch hier entfällt der Anspruch der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person nach § 7 Abs. 4a SGB II. Analog zur Antwort des ersten Sachverhalts, verbleibt keine erwerbsfähige leistungsberechtige Person, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden kann. Die Kinder sind für diese Zeit ggf. auf Leistungen nach dem SGB XII zu verweisen.

zu Frage 3:
Der Anspruch der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person nach § 7 Abs. 4a SGB II, die die Vertretung der Bedarfsgemeinschaft übernommen hat, entfällt. Nachdem das 17-jährige Kind als einzige erwerbsfähige leistungsberechtige Person verbleibt und selbst einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts stellen kann (s. § 36 Abs. 1 SGB I), kann es als alleinstehende Person, mit Anspruch auf vollen Regelbedarf, eine eigene Bedarfsgemeinschaft bis zur Rückkehr des Elternteils begründen. Einer eigenen gesonderten Antragstellung bedarf es jedoch nicht, weil der bisherige Vertreter der Bedarfsgemeinschaft auch für die verbleibende erwerbsfähige Person einen Antrag gestellt hat. Eine Rückwirkung des Antrags auf den Monatsersten findet hier jedoch keine Anwendung, weil bereits bis zum Tag vor der Ausreise Leistungen an das 17-jährige Kind erbracht wurden. Aufgrund des erhöhten Regelbedarfes für das 17-jährige Kind, kann es jedoch für die Vergangenheit zu Nachzahlungen kommen.

Gegenüber dem Elternteil ist bei einer Überzahlung eine Aufhebungsentscheidung unter Beachtung des Individualprinzips zu treffen und ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten (§ 63 Abs. 1 Nr. 6 SGB II).

Bezüglich der Festsetzung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung für das 17-jährige Kind wird auf die Zuständigkeit des kommunalen Trägers hingewiesen.

Stand: 13.02.2023

WDB-Beitrag Nr.: 070069

Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler - Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft

Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sind ab Einreise zum Zweck der Wohnsitznahme in Deutschland Deutsche im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 GG, wenn ihnen zuvor ein Aufnahmebescheid erteilt wurde. Wurde ihnen kein Aufnahmebescheid im Aussiedlungsgebiet erteilt, entsteht der Status nach Art 116 Absatz 1 GG mit der Erteilung des Aufnahmebescheides nach der Einreise (Härtefallverfahren).

Gleiches gilt für Ehegatten oder Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die in dessen Aufnahmebescheid einbezogen wurden. Zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft (bzw. der Eigenschaft als einbezogene Person) wird vom Bundesverwaltungsamt (BVA) eine Bescheinigung nach § 15 BVFG ausgestellt. Dieses nimmt jedoch einige Zeit in Anspruch, daher wird zunächst ein sogenannter Registrierschein ausgestellt, welcher die Registrierung durch das BVA und die Einleitung des Bescheinigungsverfahren belegt. Sobald der vom BVA ausgestellter Registrierschein im Jobcenter vorgelegt wird, sind Leistungen nach dem SGB II vorläufig entsprechend § 41a SGB II zu bewilligen, soweit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. Dabei sind an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 41a Absatz 1 SGB II keine überhöhten Anforderungen zu stellen.

Mit der Erteilung der Bescheinigung nach § 15 BVFG liegt ein endgültiger Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit vor. Wird die Erteilung der Bescheinigung in Ausnahmefällen abgelehnt, so sind die Zahlungen sofort einzustellen (§ 40 Absatz 2 Nummer 4 SGB II in Verbindung mit § 331 SGB III) und die beantragten Leistungen mit einer endgültigen Entscheidung abzulehnen. Die gezahlten Leistungen sind nach § 41a Absatz 6 Satz 3 SGB II zur Erstattung zu fordern Soweit sonstige Angehörige nicht als einbezogene Person, sondern auf Grundlage einer sog. Anlage nach § 8 BVFG einreisen (i.d.R. im erteilten D-Visum zu erkennen), werden diese Personen im Zuge der Mitausreise keine deutschen Staatsbürger.

Sie haben aber einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel wegen Familiennachzugs (§§ 27 ff. AufenthG) und somit ebenfalls einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, soweit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden (vgl. Fachliche Weisungen zu § 7 SGB II, Randziffer 7.22 bzw. 7.53a).

 

Stand: 15.07.2024

WDB-Nummer: 070093

Es gibt Kinder, die nicht bei ihren Eltern, sondern in einem Heim leben. Welche Leistungsansprüche haben Kinder, die in einem Heim (oder in einer betreuten Wohngruppe) leben? Können Heimkinder ab 15 Jahren eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden? Wenn ja, wer ist für die Antragstellung/Bearbeitung zuständig?

Es gibt eine nahezu unübersehbare Fülle an Formen von privaten und öffentlichen Heimen. Der Lösungsvorschlag orientiert sich deshalb an den Richtlinien der Unterbringung nach dem SGB VIII.

Wenn ein Kind oder Jugendlicher in einem Heim oder in einer sonstigen betreuten Wohnform untergebracht werden soll, dann ist dieser Weg immer nur über das zuständige Jugendamt am Wohnort möglich. Die Zusammenarbeit des Heimes mit den Familien von Heimkindern wird durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz verbindlich vorgeschrieben. Sie wird primär begründet mit der anzustrebenden Rückkehr des Kindes oder Jugendlichen in die Herkunftsfamilie.

Die Erziehungshilfe in einem Heim wird durchweg für mindestens ein Jahr gewährt, mit der Möglichkeit der Verlängerung. So verbleiben viele Kinder und Jugendliche für zwei oder auch drei Jahre in einem Heim. Es handelt sich hier um eine Einrichtung, in der der Träger von der Aufnahme bis zu der Entlassung im Rahmen eines vorgegebenen Therapiekonzeptes die Gesamtverantwortung für das Heimkind und dessen tägliche Lebensführung übernimmt. Grundsätzlich werden alle Personen in vollstationären Einrichtungen aus dem Leistungssystem des SGB II ausgeschlossen. Der Leistungsausschluss greift mit dem ersten Tag der Unterbringung. Das hilfebedürftige Kind ist daher ab dem Tag der Einweisung auf seine Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB XII zu verweisen.

In der beschriebenen Fallgestaltung kommt aber für die Dauer der besuchsweisen Aufenthalte bei den Eltern (z. B. an den Wochenenden oder in den Ferien) eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft in Betracht. Der Annahme einer Bedarfsgemeinschaft zwischen den Eltern und ihrem Kind steht insoweit nicht entgegen, dass das Kind sich regelmäßig in der seitens der Jugendhilfe zur Verfügung gestellten Wohnung aufhält. Denn für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft ist bereits nach dem Wortlaut des § 7 Absatz 3 SGB II kein dauerhaftes „Leben“ im Haushalt erforderlich. Es genügt vielmehr ein dauerhafter Zustand in der Form, dass das Kind mit einer gewissen Regelmäßigkeit bei der betreffenden Person länger als einen Tag wohnt, man also nicht nur von sporadischen Besuchen sprechen kann (BSG v 07.11.2006 -.B 7 b AS 14/06 R).

Hinweise:
§ 7 SGB II; FW § 7 SGB II; § 36 SGB II; FW § 36 SGB II; § 38 SGB II; FW § 38 SGB II; BSG v 07.11.2006 -.B 7 b AS 14/06 R

Stand: 31.07.2017

WDB-Beitrag Nr.: 070024

Haben Untersuchungsgefangene Ansprüche nach dem SGB II?

Personen, die sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung befinden, sind von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen (§ 7 Absatz 4 Satz 2 SGB II).

Der Leistungsausschluss gilt ab dem ersten Tag der Inhaftierung. Dies betrifft alle Leistungen nach dem SGB II.

Soweit die Bedarfsgemeinschaft aufrecht erhalten bleibt (Voraussetzung: Vorhandensein eines weiteren erwerbsfähigen Leistungsberechtigten), ist ggfs. vorhandenes sonstiges Einkommen und Vermögen auf den Bedarf der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Der hilfebedürftige Partner ist dann als allein stehend anzusehen und es wird deshalb der volle Regelbedarf anerkannt. Aus verfahrenstechnischen Gründen wird der inhaftierte Partner nicht als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erfasst und es erfolgt keine Berücksichtigung bei der kopfteiligen Verteilung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung.

Hinweise:
§ 7 SGB II; FW § 7 SGB II

Stand: 07.08.2017

WDB-Beitrag Nr.: 070018

Tägliche Auszahlung des anteiligen Regelbedarfs (ggf. in bar) an Wohnungslose.
1. Hat o. a. Personenkreis tatsächlich den gesamten Bedarf nach § 20 SGB II (Stichwort: Telefon, Fax, Möbel, Apparate, Haushaltsgeräte)?
2. Kann vom o. a. Personenkreis tatsächlich verlangt werden, vom Regelbedarf Rücklagen für später notwendige Anschaffungen zu bilden?
3. Gehört o. a. Personenkreis generell zum SGB II?

  1. Eine Vermutung des Minderbedarfes lässt das SGB II nicht zu, insoweit ist immer der volle Regelbedarf zu zahlen. Die in den Fachlichen Weisungen genannten Werte der einzelnen Bedarfe sind statistische Werte, die individuell tatsächlich unterschiedlich hoch sein werden und lediglich als Entscheidungshilfe für die Gewährung von Sachleistungen hilfreich sein können.
  2. Jeder Antragsteller hat in Bezug auf notwendige Beschaffungen Rücklagen zu bilden. Soweit dennoch Einmalbedarf besteht, ist zu prüfen, ob im Rahmen des § 24 SGB II ein Darlehen gewährt werden kann.
  3. In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist lediglich der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland als Anspruchsvoraussetzung gefordert. Ein Wohnsitz (Wohnung innehaben) wird für einen Leistungsanspruch nach dem SGB II nicht verlangt.

Hinweise:
§ 7 SGB II; FW § 7 SGB II; § 24 SGB II; FW § 24 SGB II

Stand: 23.04.2021

WDB-Beitrag Nr.: 070012

Sind Wohnungslose/ Durchreisende anspruchsberechtigt nach dem SGB II? Welches Jobcenter ist örtlich zuständig?

Anspruchsberechtigt ist, wer u. a. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Auch bei dem o. g. Personenkreis muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass er diese Voraussetzung erfüllt.

Es wird nicht zwischen mobilen und sesshaften Obdachlosen unterschieden.

Somit besteht Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

Für Personen ohne festen Wohnsitz ist als gewöhnlicher Aufenthalt das Jobcenter zuständig, in dessen Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält.

Stand: 23.04.2021

WDB-Beitrag Nr.: 070008

Wie ist mit Verfahrenskosten in Fällen umzugehen, in denen von der Geltendmachung der Erstattungsansprüche aus der abgegebenen Verpflichtungserklärung gemäß Weisung vom 01.03.2019 in Altfällen abgesehen wird?

Grundsätzlich sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:

1.    Fälle, in denen die Verwaltungsgerichte bereits rechtskräftig entschieden haben, sowie
2.    Fälle in denen eine rechtskräftige Entscheidung noch aussteht.

Zu Fallgruppe 1:

Hierbei sind wiederum zwei Fälle zu unterscheiden:

a) Wenn das Gericht der Klage stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben hat, wird es der gemeinsamen Einrichtungen auch die Kosten des Verfahrens auferlegt haben. Insoweit können die Verpflichtungsgeber schon heute die Erstattung ihrer Anwalts- und Gerichtskosten verlangen.

b) Hat das Gericht die Klage abgewiesen, wird es zugleich entschieden haben, dass die klagenden Verpflichtungsgeber die Kosten des Verfahrens selbst tragen müssen. Nun kann es theoretisch dazu kommen, dass Verpflichtungsgeber zwar vor dem Verwaltungsgericht unterlegen waren, die jeweilige gemeinsame Einrichtung den Erstattungsbescheid aber aufgrund der Weisung (auf Antrag des Verpflichtungsgebers) nachträglich aufhebt. Dies ändert aber nichts an der Bindungswirkung der abschließenden Kostenentscheidung des Gerichts. Das geltende Recht bietet keine Rechtsgrundlage, diese nachträglich abzuändern.

Zu Fallgruppe 2:

Soweit eine rechtskräftige Entscheidung noch aussteht (auch im Berufungsverfahren), haben die gemeinsamen Einrichtungen den angefochtenen Erstattungsbescheid von Amts wegen zu überprüfen und – sofern die in der Weisung geregelten Voraussetzungen vorliegen – aufzuheben. Prozessual können die gemeinsamen Einrichtungen die Erledigung und gleichzeitig die Übernahme der Kosten erklären bzw. ein sogenanntes Anerkenntnis abgeben, aufgrund dessen das jeweilige Verwaltungsgericht ihnen die Kosten des Verfahrens - darunter die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der klagenden Verpflichtungsgeber - auferlegen wird.

Hinweise:
Für weitere Informationen wird auf die Weisung 201903003 vom 01.03.2019 – Umgang mit den Erstattungsforderungen aus Verpflichtungserklärungen nach §§ 68, 68a Aufenthaltsgesetz im Rahmen der Landesaufnahmeprogramme verwiesen.

Stand: 23.02.2023

WDB-Beitrag Nr.: 070089

Zu welchem Zeitpunkt findet der Rechtskreiswechsel vom Asylbewerberleistungsgesetz zum SGB II statt?

Bei einem Rechtskreiswechsel müssen folgenden Fallkonstellationen unterschieden werden.

 

Grundsätzlich kann auf einen Asylantrag eine vollumfänglich positive oder negative Entscheidung der Behörde getroffen werden. Daneben gibt es Fälle der sogenannten gespaltenen Behördenentscheidung. Eine gespaltene Behördenentscheidung liegt beispielsweise vor, wenn Antragsteller Asyl im Sinne von Artikel 16a GG begehren und das BAMF sie nur als GFK-Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte anerkennt. Gleiches gilt, wenn Schutzsuchende beantragt haben, als GFK Flüchtling anerkannt zu werden, und nur subsidiären Schutz erhalten.

 

Der Rechtskreiswechsel findet mit Ablauf des Monats der Bekanntgabe einer positiven Behördenentscheidung statt. Dies gilt auch bei einer gespaltenen Behördenentscheidung, weil diese ebenfalls zumindest teilweise positiv sind.

 

Die bisherige Regelung, dass ein Gericht das BAMF bei einer Ablehnung von Asyl nach Art. 16a GG zur Anerkennung verpflichtet und der Rechtskreiswechsel somit zum Ablauf des Monats der gerichtlichen Entscheidung vollzogen werden muss, entfällt ab 01.09.2019.  Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) erfolgte eine Klarstellung dahingehend, dass auch im Falle von gerichtlichen Entscheidungen der Rechtskreiswechsel erst zum Ablauf des Monats erfolgt, in dem das BAMF der Gerichtsentscheidung nachkommt und in Ausführung der Gerichtsentscheidung seinen positiven Bescheid erlässt. Die Änderung im AsylbLG betrifft daher ausschließlich diese Regelung (§ 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AsylbLG a. F.). 

 

Die übrigen Regelungen zum Rechtskreiswechsel aus dem AsylbLG in das SGB II bleiben hiervon unberührt.

 

Der Rechtskreiswechsel aus dem AsylbLG in das SGB II erfolgt somit einheitlich nach § 1 Absatz 3 AsylbLG mit dem Entfallen der Leistungsvoraussetzungen nach dem AsylbLG.

 Ablauf des Monats der Bekanntgabe der Entscheidung der BehördeAblauf des Monats der gerichtlichen EntscheidungAblauf des Monats der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde nach Abschluss des Gerichtsverfahrens
Asyl i. S. v. Art. 16a GG               X               -                       X
GFK Flüchtling               X               -                       X
Subsidiär Schutzberechtigte               X               -                       X
Gespaltene Entscheidung               X               -                       -

Stand: 04.09.2019

WDB-Nummer: 070080

Nutzungshinweise Wissensdatenbank SGB II