§ 74: Ansprüche von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Fiktionsbescheinigung

In welchen Fällen und warum ist zusätzlich zur maschinellen Anmeldung durch ALLEGRO die Krankenkasse mittels der BK-Schreiben “5a175-03“ oder „5a175-04“ zu informieren?

Die Krankenkasse ist durch die gE mittels des BK-Schreiben “5a175-03“ oder „5a175-04“ in den folgenden Fällen zu informieren:
•    Es erfolgte eine Ersatzwahl der Krankenkasse durch die gE („5a175-03“).
•    Die Krankenkasse wurde mit dem Bürgergeldantrag erstmals gewählt (befristet bis 30.04.2024 / „5a175-04“). 

In beiden Fällen ist die leistungsberechtigte Person der Krankenkasse nicht bekannt. Aufgrund der BK-Schreiben “5a175-03“ oder „5a175-03“ erfährt die Krankenkasse über die Wahl. Eine Rückweisung der maschinellen Meldung aus ALLEGRO bzw. Nachfragen der Krankenkasse werden möglichst vermieden.

Hinweise:
Nur die Wahl der Krankenkasse durch die leistungsberechtigte Person löst die Bindungsfrist nach § 175 Absatz 4 Satz 1 SGB V aus.  Durch die unterschiedlichen BK-Schreiben wird die Krankenkasse darüber informiert, ob die Wahl der Krankenkasse durch die leistungsberechtigte Person oder durch das Jobcenter ausgeübt wurde. 

Stand: 01.01.2023

WDB-Beitrag Nr.: 740001

Kann das vereinfachte Verfahren der Krankenkassenwahl (Rz. 74.35 der Fachliche Weisungen § 74 SGB II - Ansprüche von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Fiktionsbescheinigung) auch bei den Flüchtlingen, die nicht vom § 74 SGB II umfasst sind, angewandt werden?

Grundsätzlich gilt Rz. 3.4 der Fachlichen Weisungen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Leistungsberechtigten von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1. Für die Zeit bis zum 30.04.2025 können aber auch Flüchtlinge, die nicht vom § 74 SGB II umfasst sind, ihr Krankenkassenwahlrecht direkt gegenüber dem Jobcenter (im Rahmen der Antragstellung auf Bürgergeld) ausüben. Insoweit ist auch für diesen Personenkreis die Regelung der Rz. 74.35 der Fachliche Weisungen § 74 SGB II - Ansprüche von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Fiktionsbescheinigung befristet anwendbar.

Hinweise:

Die Krankenkasse ist durch die gE mittels des BK-Schreibens “5a175-03“ oder „5a175-04“ zu informieren (siehe WDB-Beitrag Nr.: 740001 - § 74 SGB II: Ansprüche von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Fiktionsbescheinigung)

Stand: 08.04.2024

WDB-Beitrag Nr.: 740002

Nutzungshinweise Wissensdatenbank SGB II