SGB V - Krankenversicherung
Eine Person mit anerkannter Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärem Schutz trifft keine Wahl zur Krankenkasse und war bisher auch nicht gesetzlich krankenversichert. Bei welcher Krankenkasse ist diese Person anzumelden?
Für Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Schutzbedürftige tritt mit Beginn des Leistungsbezuges von Alg II grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und (sozialen) Pflegeversicherung ein.
Auch dieser Personenkreis kann sich frei für eine wählbare gesetzliche Krankenkasse entscheiden. Die Antragstellerinnen und –steller sind ggf. über ihr diesbezügliches Wahlrecht zu beraten.
Sofern keine Krankenkasse angegeben wird und bei dieser Antragstellerin bzw. diesem Antragsteller nicht ermittelt werden kann, bei welcher Kasse die Anmeldung erfolgen soll, ist vom Jobcenter eine Krankenkasse nach objektiven Gesichtspunkten zu wählen (s. Rz 3.10 der Fachlichen Weisungen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Leistungsberechtigten von Arbeitslosengeld II.
Bei Leistungsberechtigten, die vor dem Wechsel in das SGB II leistungsberechtigt nach dem AsylbLG waren und laufende „Analogleistungen“ entsprechend dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bezogen haben (§ 2 Absatz 1 AsylbLG), kann berücksichtigt werden, dass diese aufgrund ihres Status als „Quasi-Versicherte“ in der gesetzlichen Krankenversicherung bereits eine Krankenkasse gewählt haben, vgl. § 264 Absatz 2 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
Diese Personen besitzen in der Regel eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) der Krankenkasse. Die Anmeldung der Person erfolgt an diese Krankenkasse.
Stand: 24.04.2019
WDB-Beitrag Nr.: 931043