SGG - Sozialgerichtsgesetz
Ist es zulässig, dass die Rechtsbehelfsstelle des Jobcenters (der Begriff bezieht sich auf die gemeinsamen Einrichtungen) nicht direkt der Geschäftsführung unterstellt, sondern in die Sachbearbeitung integriert ist?
Eine objektive und unabhängige Widerspruchsbearbeitung wird insbesondere durch eine organisatorische Trennung zwischen Sachbearbeitung und Rechtsbehelfsstelle ermöglicht. Vor diesem Hintergrund wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Auffassung vertreten, dass die Widerspruchsbearbeitung in den Jobcentern nicht in die Sachbearbeitung integriert, sondern in einer eigens dafür vorgesehenen Rechtsbehelfsstelle mit einem von der Sachbearbeitungsstelle abweichenden Leiter erfolgen sollte. Schon der Deutsche Bundestag hatte mit Beschluss vom 27.09.1991 (BT-Drs. 12/1116) gefordert, „dass der Leiter der Leistungsabteilung eines Arbeitsamtes nicht gleichzeitig Leiter der Widerspruchsstelle sein darf“.
Hinweis: Siehe auch Praxishandbuch für das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz.
Stand: 06.02.2017
WDB-Beitrag Nr.: 950020