Insolvenzgeld – Informationen für Arbeitnehmer

Wenn Ihr Arbeitgeber Insolvenz anmeldet, können Sie unter Umständen Insolvenzgeld bekommen.

Wenn sich Ihr Arbeitgeber in Zahlungsschwierigkeiten befindet und Sie deshalb Ihr Arbeitsentgelt ganz oder teilweise nicht mehr erhalten, kann ein Anspruch auf Insolvenzgeld bestehen. Dies setzt voraus, dass ein Insolvenzereignis eingetreten ist. Mit dem Insolvenzgeld wird das ausgefallene Arbeitsentgelt ersetzt. Die Zahlung erfolgt einmalig.

Erfahren Sie in unserem Erklärvideo mehr darüber, was Insolvenzgeld ist, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und wie Sie es beantragen können: Erklärvideo: Insolvenzgeld beantragen

Die rechtliche Grundlage für Insolvenzgeld sind folgende Paragrafen des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch (SGB III): Paragraf 165–172, Paragraf 175, 314, 316, 323, 324 und 327.

Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet, haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt (auch „Insolvenzereignis“ genannt) Anspruch auf Insolvenzgeld.

Ein Insolvenzereignis liegt auch vor, wenn:

  • festgestellt wurde, dass die offenen Schulden Ihres Arbeitgebers nicht mehr beglichen werden können oder
  • Ihr Arbeitgeber nichts mehr unternimmt, um den Betrieb weiterzuführen. 

Welche weiteren Umstände als Insolvenzereignis gelten, erfahren Sie im Merkblatt Insolvenzgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Nur Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer und sogenannten Dritte haben Anspruch auf Insolvenzgeld. Zu den Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern zählen auch geringfügig Beschäftigte, Praktikantinnen/ Praktikanten oder Studierende.

Ebenfalls können sogenannte Dritte einen Anspruch auf Insolvenzgeld haben. Als Dritte werden in diesem Fall natürliche Personen oder juristische Personen (zum Beispiel ein Verein oder eine GmbH) bezeichnet, die direkten Anspruch auf Ihren Lohn oder Ihr Gehalt haben. Das ist zum Beispiel bei Pfändungen der Fall.

Auch wenn Sie Unterhalt für ein Kind zahlen, hat die Mutter oder der Vater des Kindes direkten Anspruch auf Ihren Lohn oder Ihr Gehalt. In den beschriebenen Fällen besteht dann Anspruch auf Ihr Insolvenzgeld.

Arbeiten Sie als Familienangehöriger in dem insolvent gegangenen Betrieb oder sind Sie dessen geschäftsführender Gesellschafter, prüft die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Ist dies der Fall und sind alle weiteren Voraussetzungen ebenfalls erfüllt, steht Ihnen Insolvenzgeld zu.

Beantragen Sie das Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit. Wichtig ist, dass Sie den Antrag innerhalb von 2 Monaten stellen, nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie Insolvenzgeld online beantragen und dabei sämtliche Nachweisdokumente übermitteln. Dadurch liegt Ihr Antrag der Agentur für Arbeit schneller zur Bearbeitung vor, als wenn Sie ihn in Papierform an uns senden.

Fügen Sie, sofern vorhanden, Ihrem Antrag folgende Dokumente hinzu:

  • Insolvenzgeldbescheinigung (vom Arbeitgeber oder zuständigen Insolvenzverwalter),
  • Kopie des Arbeitsvertrages,
  • Kündigungsschreiben,
  • die letzten 3 Verdienstabrechnungen,
  • Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens.

Sie können den Antrag auch in Papierform einreichen. Nutzen Sie dafür das Formular Antrag auf Insolvenzgeld.

Wenn Sie als Familienangehöriger im insolvent gegangenen Betrieb arbeiten oder dessen geschäftsführender Gesellschafter sind, müssen außerdem das Zusatzblatt Familienangehörige und das Zusatzblatt Gesellschafter(in)/Geschäftsführer(in) einreichen.

Hat die Deutsche Rentenversicherung festgestellt (Statusfeststellungsverfahren), dass ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, reichen Sie bitte den entsprechenden Bescheid der Deutschen Rentenversicherung ein. Die oben genannten Zusatzblätter müssen Sie in diesem Fall nicht beifügen.

Insolvenzgeld wird rückwirkend gezahlt. Sie erhalten einmalig Insolvenzgeld  für den Lohn, der für die letzten 3 Monate Ihres Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aussteht.

In der Regel erhalten Sie Insolvenzgeld in der Höhe des Nettoverdienstes. Es umfasst Festgehalt beziehungsweise Festlohn und unter bestimmten Voraussetzungen auch Gehalts- oder Lohnanteile (zum Beispiel Provisionen, Überstundenvergütung oder Weihnachtsgeld). Für Besserverdienende gibt es Obergrenzen, die je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen.

Tipp:Gut zu wissen: Insolvenzgeld ist steuerfrei. Geben Sie den Betrag in Ihrer Steuererklärung an. Außerdem sollten Sie die Bescheinigung der Arbeitsagentur anfügen, auf der die Steuerfreiheit festgehalten ist.

Über Sonderfälle bei der Bestimmung des Insolvenzgeld-Zeitraums informiert Sie das Merkblatt Insolvenzgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Zahlt Ihr Arbeitgeber aufgrund der Insolvenz keine Beiträge zur Sozialversicherung, übernimmt dies die Agentur für Arbeit. Ihre Krankenkasse muss dafür einen Antrag bei der Agentur für Arbeit stellen. 

Die Beiträge werden für die letzten 3 Monate Ihres Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt.

Sie können gleichzeitig Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld beziehen. Das Insolvenzgeld wird Ihnen dann auf diese Leistungen angerechnet. Die Zeitspanne, in der Sie Arbeitslosengeld beziehen können, verringert sich durch die Dauer des Insolvenzgeldbezugs nicht.