03.04.2019 - Nadine Osterhues -4 MinutenArbeitswelt gestalten
Mit dem Wort „divers“ lassen sich nun offiziell Personen bezeichnen, die nicht eindeutig einem Geschlecht zuzuordnen sind. Das hat Einfluss auf Betriebe und ihren Umgang mit dem Thema. Die Kölner Arbeitsrechtlerin Nathalie Oberthür fasst die wichtigsten Änderungen zusammen.
Was hat sich verändert?
Seit Januar 2019 steht neben „männlich“ und „weiblich“ das dritte Geschlecht „divers“ als weitere Option im Geburtenregister zur Verfügung. Theoretisch kann jeder seinen Eintrag in „divers“ ändern lassen, solange er ein Attest vorlegt, das laut Gesetzestext eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ nachweist. Wenn schon als Baby eine geschlechtszuweisende Operation vollzogen wurde, existiert manchmal kein Nachweis mehr darüber. Menschen, die etwa eine nachträgliche medizinische Untersuchung als unzumutbar empfinden, können alternativ dazu eine eidesstattliche Erklärung abgeben.
Was verändert sich bei Stellenausschreibungen?
In vielen Ausschreibungen steht nun neben den Abkürzungen für männlich (m) und weiblich (w) die Abkürzung „d“ für divers. Damit umgeht der Arbeitgeber mögliche Entschädigungsklagen, denn so grenzt er das dritte Geschlecht beim Stellengesuch nicht aus. Jede Form der Ausgrenzung einer bestimmten Personengruppe kann vor Gericht als Indiz für eine Benachteiligung gelten.
Ignorieren Sie die Änderungen durch „divers“ nicht!
Einen Menschen aufgrund seines Geschlechts zu benachteiligen ist eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die kann teuer werden. Für jedes Unternehmen, egal welcher Größe, gilt: Es gibt keine Ausrede fürs Nichtstun. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts – und dazu gehört nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts auch das dritte. Ein abgelehnter Bewerber, der sich von Ihrer Stellenausschreibung diskriminiert fühlt, kann klagen und hat möglicherweise Aussicht auf eine Entschädigung. Bereits beschäftigten Mitarbeitern steht ein Beschwerderecht zu. Arbeitgeber oder Vorgesetzte müssen die Beschwerde prüfen und geeignete Maßnahmen treffen, damit sich die Benachteiligung nicht wiederholt.