Arbeits­bescheinigungen 2023: Digitale Übermittlung ist Pflicht

Unternehmen können entsprechende Nachweise mit BEA online übermitteln

Mitteilung vom 26.04.2023

Seit 1. Januar 2023 ist die elektronische Übermittlung von Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigungen Pflicht. Über den Service „Bescheinigungen elektronisch annehmen“ (BEA) können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die erforderlichen Daten an die Bundesagentur für Arbeit übermitteln.

Arbeitsbescheinigungen werden benötigt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis beendet wird und die oder der Beschäftigte Arbeitslosengeld beantragt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind ab diesem Jahr gesetzlich verpflichtet, die entsprechenden Informationen elektronisch an die Agentur für Arbeit zu melden. Diese Pflicht betrifft alle Beschäftigungsverhältnisse, die ab 2023 enden und gilt für alle Unternehmen, unabhängig von Betriebsgröße oder Branche.

Das Widerspruchsrecht von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen die elektronische Datenübermittlung ist damit entfallen: Unternehmen müssen die Beschäftigten, für die eine Arbeitsbescheinigung erstellt wird, nicht mehr über die elektronischen Datenübermittlung informieren.

Bescheinigungen mit BEA-Pflicht

Die folgenden Bescheinigungen dürfen nur noch online per BEA an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden:

  • Arbeitsbescheinigung gemäß Paragraf 312 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
  • Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts gemäß Paragraf 312a SGB III (EU-Arbeitsbescheinigung)
  • Nebeneinkommensbescheinigung gemäß Paragraf 313 SGB III

Wie BEA genutzt werden kann

Unternehmen können die Angaben für eine Arbeitsbescheinigung oder Nebeneinkommensbescheinigung auf 2 Arten mit BEA übermitteln:

  • Übermittlung über eine entsprechende Lohnabrechnungssoftware
  • Eingabe über den Online-Service sv.net

Weitere Informationen und alle Links finden Sie auf unserer Seite Bescheinigungen online übermitteln mit BEA.

Auf der Seite finden Sie zudem aktuelle Hinweise zur elektronischen Arbeitsbescheinigung, zum Beispiel zur Angabe von Corona-bedingten Fehlzeiten, Inflationsausgleichsprämien oder der Energiekostenpauschale.