Wichtig:Warnung:Zertifikatswechsel am 14.11.2024: Am 14.11.2024 um etwa 14:30 Uhr wurde das Zertifikat der Datenannahmestelle der Bundesagentur für Arbeit (BA) turnusmäßig gewechselt. Bescheinigungen, die nach diesem Zeitpunkt mit „alter“ Verschlüsselung eingereicht wurden, können aus softwaretechnischen Gründen nicht mehr entschlüsselt und verarbeitet werden und wurden mit Fehler E410 abgewiesen.
Die betroffenen Bescheinigungen sind nach der Aktualisierung der öffentlichen Schlüssel neu einzureichen.
Sie sind als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, eine Arbeits- beziehungsweise Nebeneinkommensbescheinigung auszustellen und an die Agentur für Arbeit zu senden, wenn …
- ein Beschäftigungsverhältnis beendet wird oder
- Sie eine arbeitslose Person weniger als 15 Stunden in der Woche beschäftigen.
Die Agentur für Arbeit benötigt diese Bescheinigungen, um das Arbeitslosengeld an die arbeitslose Person auszuzahlen. Die jeweilige Bescheinigung kann vom Beschäftigten selbst oder von der Arbeitsagentur angefordert werden.
Wichtig:Wichtig: Seit dem 1. Januar 2023 dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber entsprechende Bescheinigungen grundsätzlich nur noch elektronisch an die Agentur für Arbeit übermitteln. Weitere Infos finden Sie im Abschnitt Pflicht zu digitalen Bescheinigungen.