Übergreifende Informationen rund um die Ausschreibung von Arbeitsmarktdienstleistungen
Aktuelle Informationen
Die Bundesagentur für Arbeit will Verantwortung für die Reduktion von Emissionen und für einen ressourcenschonenden Umgang mit der Umwelt tragen. Einen wesentlichen Beitrag leistet ein nachhaltiger Einkauf. Potenzial bietet auch die Vergabe von Arbeitsmarktdienstleistungen.
Die Regionalen Einkaufszentren werden daher bundesweit folgende Nachhaltigkeitsaspekte bei der Ausführung von Arbeitsmarktdienstleistungen vertraglich verankern:
- Im Grundsatz ist nur Strom zu beziehen, der in Höhe des Verbrauchs aus erneuerbaren Energiequellen (z. B. Wind, Sonne, Wasserkraft, Bioenergie und Geothermie) erzeugt wurde. Der Bezug von Strom aus nicht erneuerbaren Energiequellen (z. B. Atomenergie und fossilen Quellen) ist ausnahmsweise zugelassen, wenn der Auftragnehmer am jeweiligen Durchführungsort die Art der Stromerzeugung nicht frei wählen kann (z. B. kein eigener Stromzähler vorhanden, Bindung aufgrund strom- oder mietvertraglicher Regelungen).
- Elektrische Geräte sind nach Dienstschluss auszuschalten, sofern damit keine Funktionsbeeinträchtigung verbunden ist.
- Es ist Druckerpapier, unter beidseitiger Papierbedruckung, und Hygienepapier zu verwenden, das zu 100 % aus Altpapier hergestellt wurde.
- Die für die Maßnahmedurchführung genutzten Räumlichkeiten sind mit Mitteln zu reinigen, die den Anforderungen der Kriterien mit dem Blauen Engel (DE-ZU 194) oder dem EU-Umweltzeichen für Reinigungsmittel entsprechen. Die Verwendung anderer Reinigungsmittel ist ausnahmsweise zugelassen, wenn die Reinigung vermieterseitig organisiert wird und keine Einflussmöglichkeit für den Auftragnehmer besteht.
Die Aufnahme in den Vertrag beginnt in den Vergabeverfahren, die ab 28.10.2024 veröffentlicht werden. Die Nachhaltigkeitsanforderungen gelten nur für die jeweilige Dauer der Auftragsausführung und sind auch von Unterauftragnehmern zu beachten. Nachweise für deren Einhaltung oder für das Vorliegen einer zugelassenen Ausnahme sind im Sinne eines möglichst aufwandsarmen Vorgehens nach Vertragsschluss auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers zu erbringen.
Die Bundesagentur für Arbeit wird im Rechtskreis SGB III ab 01.01.2024 (§ 109a SGB IV) an das elekt-ronische Arbeitsunfähigkeitsverfahren angebunden. Die Auftragnehmer wurden per Serienbrief über dieses Verfahren unterrichtet.
Damit sind ab dem 01.01.2024 auch Teilnehmende an Vergabemaßnahmen zur Aktivierung und beruf-lichen Eingliederung nach § 45 SGB III bzw. der beruflichen Weiterbildung nach §§ 81 ff. SGB III von Maßnahmen aus dem Rechtskreis SGB III von den Verfahrensänderungen betroffen.
Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sind ärztlich festzustellen und von der teilnehmenden Person sowohl dem Auftragnehmer, als auch dem Bedarfsträger (Agentur für Arbeit) sofort unter Nennung von Beginn und Dauer mitzuteilen. Eine Bescheinigung („gelbe Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“) muss nicht vorgelegt werden.
Die formlose Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit berechtigt die Agentur für Arbeit zu einem elektronischen Datenabruf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der gesetzlichen Krankenkasse.
Das papiergebundene Bescheinigungsverfahren bleibt allerdings bestehen bei
- privat krankenversicherten Teilnehmenden,
- Erkrankung eines Kindes (Kind AU),
- Krankschreibung durch einen Arzt im Ausland,
- ärztlicher Behandlung durch einen Arzt ohne Kassenzulassung auf eigene Rechnung.
Beim papiergebundenen Bescheinigungsverfahren legt die teilnehmende Person die ausgestellte ärztliche Bescheinigung der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter vor.
Die Teilnehmenden werden vom Auftragnehmer über die geänderten Verfahrensabläufe unterrichtet.
Für den Rechtskreis SGB II ist eine elektronische Datenübermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weiterhin nicht vorgesehen. Die Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Papierform beim zuständigen Jobcenter bzw. Auftragnehmer bleibt damit weiterhin erforderlich.
Bei allen anderen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen (inklusive der Außerbetrieblichen Berufsausbildung sowie Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation) ist keine Änderung zum bisherigen Verfahren vorgesehen. Es gelten die in den Verträgen festgelegten Regelungen weiter.
Zur Erhöhung der Nutzerfreundlichkeit und Verwaltungsvereinfachung wurde der AsAflex-Vordruck "Ausgleichszahlung" überarbeitet. Die neue Version ist ab dem 28.08.2023 verbindlich zu nutzen.
Der modifizierte Vordruck ist im Internet auf der Seite Standardvordrucke für die Vertragsausführung von Arbeitsmarktdienstleistungen veröffentlicht.
Sofern Sie feststellen, dass personenbezogene Daten oder Sozialdaten vom Cyberangriff betroffen sind, haben Sie dies unverzüglich nach Bekanntwerden der für Sie zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde sowie der BA, Stabsstelle Datenschutz (E-Mail-Adresse: Zentrale.Datenschutz@arbeitsagentur.de), mitzuteilen.
Die Mitteilung sollte – sofern hierzu bereits Erkenntnisse vorliegen – folgende Fragen beantworten:
1. Ansprechpartner des Auftragnehmers
- Nachname, Vorname
- Funktion
- Telefon
- E-Mail-Adresse
2. Welche Kundendaten bzw. Kategorien von Daten werden vom Auftragnehmer verarbeitet und sind gegebenenfalls betroffen?
3. Könnte eine Betroffenheit des Vertragspartners Agentur für Arbeit oder Jobcenter (gemeinsame Einrichtung) gegeben sein?
4. Von wie vielen Kunden werden derzeit Daten beim Auftragnehmer verarbeitet?
5. Liegen bereits Erkenntnisse zum Umfang und zur Tiefe des Angriffs vor?
6. Welche Tochter-/Muttergesellschaften inkl. deren Rechtsformen existieren?
7. Welche Maßnahmen wurden bereits ergriffen oder sind als nächstes geplant?
Sollten zum Zeitpunkt der Abgabe der Information über den erfolgten Cyberangriff die vorstehenden Fragen noch nicht (vollständig) beantwortet werden können, sind die (fehlenden) Antworten der BA jeweils unverzüglich nachzureichen.
Die Stabsstelle Datenschutz ist außerdem eigenständig sofort über die Beendigung des Cyberangriffs zu informieren.
Am 1. Mai 2023 wurde das „Deutschlandticket“ zu einem Einführungspreis von 49 Euro pro Kalendermonat eingeführt. Das Ticket soll deutschlandweit in Bussen und Bahnen im Nah- und Regionalverkehr gelten (ausgenommen sind der Fernverkehr der DB AG, also beispielsweise ICE, IC, EC sowie z.B. Flix-Züge und -Busse). Dabei handelt es sich um eine Abo-Lösung, die monatlich kündbar ist.
Vielerorts sind regions-/ länderspezifische Vergünstigungen, Ausnahmen und Zusatzregelungen (z. B. für bestimmte Personengruppen wie junge Menschen, Ältere) geplant. Zudem können – je nach Gestaltung der Maßnahme – alternative Tickets (z.B. Einzelfahrscheine, Wochenkarten) im Einzelfall günstiger sein. Dies gilt insbesondere bei Beginn oder Ende der Maßnahme während eines laufenden Monats (z. B. am 20. des Monats).
Es gilt weiterhin die Maßgabe, dass lediglich eine Erstattung der Kosten für die günstigste Fahrkostenvariante möglich ist.
Wollen Teilnehmende das Deutschlandticket nicht nutzen, steht ihnen dies frei, allerdings werden darüber hinaus gehende Kosten nicht übernommen.
Können Teilnehmende das Deutschlandticket aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht nutzen, ist die Verauslagung höherer Fahrkosten im Vorfeld mit der zuständigen Vermittlungs- oder Integrationsfachkraft abzustimmen.
Um nicht erstattungsfähige Folgekosten für die Teilnehmenden zu vermeiden, sollten diese darauf hingewiesen werden, dass es sich bei dem Deutschlandticket um ein Abonnement handelt und daher eine rechtzeitige Kündigung nötig ist.
Die sachgerechte Mittelverwendung ist gegenüber dem Träger auf geeignete Art nachzuweisen (bspw. Ausdruck, Foto des Tickets, o.ä.).
Die Vordrucke zu den Leistungs- und Verhaltensbeurteilungen der BvB und BvB-Reha ab August 2023 und der BvB-BBW ab Juli 2023 finden Sie im Fachlichen Infopaket zur Programmversion PRV 23.02.00 - Juli 2023 V2, in der „Anlage 2 – Formatvorlagen LuV“, Ordner „BvB, BvB Reha – Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ab Juli 2023“.
Bitte beachten Sie auch die Aktualisierung des Fachlichen Info-Pakets EMAW (Änderungshistorie) in der „Anlage 3 – Ausfüllhinweise – LuV“.
Zur Erhöhung der Nutzerfreundlichkeit und Verwaltungsvereinfachung sowie zur Vermeidung manueller Berechnungsfehler wurde der AsAflex-Vordruck "Gesamtstundenkontingent" unter Einbeziehung von internen und externen Praktikerinnen und Praktikern überarbeitet. Die überarbeitete Version des Vordruckes ist ab dem 09.04.2023 verbindlich zu nutzen.
Um allen Beteiligten genügend Vorlaufzeit zu bieten, wird der modifizierte Vordruck bereits in der ersten Märzwoche im Internet auf der Seite Standardvordrucke für die Vertragsausführung von Arbeitsmarktdienstleistungen veröffentlicht.
Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde eine gesetzliche einmalige Energiepreispauschale (EPP) im Einkommenssteuergesetz in Höhe von 300,- € eingeführt.
Die genauen Anspruchsvoraussetzungen auf eine EPP können Sie der amtlichen FAQ des Bundesfinanzministeriums zur Energiepreispauschale entnehmen.
Arbeitgeber bekommen die an Arbeitnehmer ausgezahlte EPP durch die Finanzbehörden erstattet bzw. können sie gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen – siehe VI. Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber – Frage 17 der FAQ.
Bei Fragen zur Abwicklung nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrem zuständigen Finanzamt auf.
Eine Kostenübernahme der EPP durch die Bundesagentur für Arbeit an die Maßnahmeträger in ihrer Rolle als Arbeitgeber ist somit nicht möglich.
Die BA hat sich ausgehend von Rückmeldungen und Anregungen entschieden Weiterführende Informationen zur Durchführung zur Verfügung zu stellen. Diese werden bei Bedarf aktualisiert.
Die neue Ausbildungsordnung Maler/in und Lackierer/in wurde am 08.07.2021 veröffentlicht und tritt zum 01. August 2021 in Kraft.
Der 2-jährige Ausbildungsberuf Bauten- und Objektbeschichter/in (BOB) ist darin nicht mehr erhalten (vgl. Bundesanzeiger vom 08.07.21)
- Die Handwerkskammern können ab dem 01.08.2021 keine Lehrverträge eintragen, die auf Basis des BOB geschlossen wurden.
- Übergangsregelungen sind nicht vorgesehen.
- Laufende Ausbildungsverträge sind davon nicht betroffen, sie werden bis zum Abschluss fortgesetzt.
- Abschlussprüfungen sowie Wiederholungsprüfungen werden für die laufenden Ausbildungen weiterhin angeboten.
Auftragnehmer, die Maßnahmen/Maßnahmeteile in alternativer Form durchführen wollen, übersenden der für sie zuständigen Agentur für Arbeit / gemeinsamen Einrichtung folgende jeweils unterschriebenen Unterlagen (bei Versand per E-Mail mit einer Signatur der erklärenden Person) zur Prüfung und Entscheidung
- Erklärungsvordruck (Dokument hier verfügbar)
- Beschreibung der Maßnahmedurchführung in alternativer Form (Umsetzungskonzept).
Mit Einreichen der Unterlagen
- versichert der Auftragnehmer die Einhaltung der aufgestellten Rahmenbedingungen bei gleichbleibender Vergütung,
- verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Erbringung der Maßnahme in der ursprünglich vereinbarten Form, sobald dies wieder vollständig oder mit Einschränkungen erlaubt bzw. möglich ist (z.B. nach Ablauf von gesetzlichen Regelungen, amtliche Anordnung o.ä.). Der Auftragnehmer informiert den zuständigen Bedarfsträger.
Geplante Vergabeverfahren – bundesweit standardisiert
e-Vergabe
Für Fragen zu nachstehenden Themenkomplexen stehen folgende Ansprechpartner zur Verfügung:
Vergabeplattform
Die elektronischen Vergabeverfahren werden ausschließlich über die e-Vergabe-Plattform des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern (Vergabeplattform) durchgeführt.
Bei Fragen zur Registrierung und zur Nutzung der Plattform www.evergabe-online.de > Kontakt sowie zum Angebotsassistenten (ANA-Web) steht die Service-Hotline des Beschaffungsamtes des BMI unter der Telefonnummer 0228 99610-1234 zur Verfügung. Fragen können auch per E-Mail an gerichtet werden.
Bei Fragen zum Schulungsserver des Beschaffungsamtes des BMI steht ebenfalls die oben genannte Service-Hotline des Beschaffungsamtes zur Verfügung.
Die aktuellen Servicezeiten des Beschaffungsamtes sind unter www.evergabe-online.de > Kontakt angegeben.
Lesen und Bearbeiten der Losblätter (Datei Leistungsverzeichnis.aidf)
In den elektronischen Vergabeunterlagen wird die Datei Leistungsverzeichnis.aidf bereitgestellt. Die Datei Leistungsverzeichnis enthält losweise die Eingabefelder für die Angebotspreise. In dieser Datei sind zwingend die geforderten Angebotspreise einzutragen. Zusätzlich ist anzugeben, ob es sich um ein Angebot einer Bietergemeinschaft handelt oder nicht. Zum Lesen und Bearbeiten ist eine spezielle Software erforderlich: „AI-Leistungsverzeichnis-Cockpit“.
Bei Fragen zu dieser Software steht die Hotline des Herstellers Administration Intelligence AG unter der kostenpflichtigen Telefonnummer 09001 243 837 zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie unter www.ai-ag.de.
Inhaltliche Fragen zu laufenden elektronischen Vergabeverfahren
Inhaltliche Fragen zu den elektronischen Vergabeverfahren der Regionalen Einkaufszentren (REZ), deren Beantwortung sich nicht aus den Vergabeunterlagen erschließt, können der Vergabestelle ausschließlich mittels des Angebotsassistenten (AnA-Web) über e-Vergabe-Plattform mitgeteilt werden und werden auch nur mittels des AnA-Web beantwortet.
Eine Übersendung der Fragen direkt an die Vergabestelle, an andere Stellen der BA, an das Beschaffungsamt des Bundes oder an die AI AG ist nicht zulässig. Fragen, die auf diesem Wege gestellt werden, werden nicht beantwortet.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) führt den Einkauf von Arbeitsmarktdienstleistungen ausschließlich durch elektronische Vergabeverfahren durch.
Die Vergabeunterlagen werden nur elektronisch über die e-Vergabe-Plattform des Bundes www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt.
Zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform muss sich jeder Bewerber dort registrieren. Auf der Homepage www.evergabe-online.de finden Sie entsprechende Hinweise zur Registrierung und den technischen Voraussetzungen. Die jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der e-Vergabe-Plattform des Bundes (insbesondere die Nutzungsvoraussetzungen für Bieter) sind zu beachten.
Die Veröffentlichungstexte der Vergabeverfahren stehen nicht mehr auf den Internetseiten der BA, sondern nur noch unter www.service.bund.de und www.evergabe-online.de zur Verfügung.
Die Angebotsabgabe hat ausschließlich mit der auf der e-Vergabe-Plattform bereitgestellten Softwarekomponente AnA-Web zu erfolgen. Bei dem AnA-Web handelt es sich um den webbasierten Angebotsassistenten der e-Vergabe-Plattform. Der AnA-Web verschlüsselt das Angebot und ermöglicht die elektronische Übersendung an die Angebotsstelle.
Informationen zur Anwendung des AnA-Web entnehmen Sie u.a. dem „Benutzerleitfaden - Anwendung von AnA-Web“ in der jeweils aktuellen Fassung. Diese und weitere Unterlagen finden Sie unter www.evergabe-online.de > Unternehmen > Anleitungen.
Die Grundlage für die Erstellung eines Angebots ist ausschließlich die zu einem Verfahren veröffentlichte Vergabeunterlage. Diese Hinweise sind nicht Bestandteil der Vergabeunterlage.