Als Vertreterin oder Vertreter eines Betriebes in einem Drittstaat müssen Sie uns die Entsendung von Beschäftigten melden (Fachbegriff: „anzeigen“), wenn einer dieser Fälle zutrifft:
Fall 1: Installation von Anlagen, Maschinen oder Software
Beschäftigte Ihres Betriebs sollen Ihr Produkt (Anlage, Maschine oder Software) auf Basis eines Werklieferungsvertrags in Deutschland installieren, warten, reparieren oder andere Personen darin einweisen.
Fall 2: Demontage gebrauchter Anlagen
Ihr Betrieb möchte gebrauchte Anlagen oder Maschinen in Deutschland von seinen Beschäftigten demontieren und im Herkunftsland wieder aufbauen lassen.
Sie müssen uns keine Entsendung melden, wenn die Beschäftigten…
- Maschinen, Anlagen und sonstige Produkte abnehmen oder in die Bedienung eingewiesen werden,
- Messestände Ihres Betriebs auf- und abbauen und betreuen,
- Messestände für einen Betrieb aus dem Staat, in dem auch Ihr Betrieb seinen Sitz hat, auf- und abbauen und betreuen oder
- im Rahmen von Exportlieferungs- und Lizenzverträgen einen Betriebslehrgang absolvieren.
Voraussetzungen
Damit wir die Entsendung bestätigen können, muss Folgendes zutreffen:
- positiv:Der Einsatzort ist in Deutschland (oder die Einsatzorte).
- positiv:Das hergestellte, verkaufte und gelieferte Produkt ist eine Maschine, Anlage oder eine Software.
- positiv:Der entsendende Betrieb hat das Produkt im Herkunftsland hergestellt und liefert es von dort.
- positiv:Uns liegen alle Dokumente vollständig ausgefüllt vor, die für die Prüfung notwendig sind.
Dauer der Entsendung bei Montage und Demontage
Jede oder jeder Beschäftigte darf innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten höchstens 90 Tage lang in Deutschland tätig sein.
Ablauf der Meldung
1. Beschäftigung anzeigen
Melden Sie uns die Entsendung mindestens 10 Tage, bevor die Beschäftigten die Arbeit beginnen (Fachbegriff: Anzeige der Beschäftigung). Auch Bevollmächtigte (zum Beispiel Relocator oder eine Kanzlei) oder der Betrieb in Deutschland, der die Maschine, Anlage oder Software gekauft hat, können die Entsendung melden. Übermitteln Sie die notwendigen Dokumente für die Anzeige über unseren Upload-Service. Hinweis: Welche Dokumente Sie benötigen, erfahren Sie auf der Seite zum Upload-Service.
2. Prüfung und gegebenenfalls Bestätigung
Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) Stuttgart bestätigt Ihnen den Eingang Ihrer Unterlagen schriftlich und prüft sie anschließend. Die Prüfung dauert in der Regel 3 bis 5 Werktage. Danach teilt Ihnen die ZAV Stuttgart schriftlich das Prüfungsergebnis mit und bestätigt gegebenenfalls Ihre Anzeige.
3. Gegebenenfalls: Übermittlung an Auslandsvertretung
Je nach Staatsangehörigkeit benötigen Beschäftigte ein Visum für die Einreise nach Deutschland. Legen Sie in diesem Fall die bestätigte Anzeige bei der deutschen Auslandsvertretung vor. Können die Beschäftigten ohne Visum einreisen, dient Ihnen die bestätigte Anzeige als Nachweis bei behördlichen Kontrollen.
Rechtliche Grundlage für die Anzeige und Bestätigung einer Ausländerbeschäftigung von bis zu 90 Tagen im Rahmen von Werklieferungsverträgen sind Paragraf 19 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 und Paragraf 30 Nummer 2 der Beschäftigungsverordnung (BeschV).