Westbalkanregelung

Sie wollen eine Person aus einem Westbalkanland beschäftigen: Nutzen Sie die Westbalkanregelung, um Arbeitskräfte ohne anerkannte Qualifikation in Ihrem Betrieb zu beschäftigen.

Bereits informiert? Sie können die Vorabzustimmung im Rahmen der Westbalkanregelung online beantragen: 

Antrag stellen

Warnung:Bitte beachten Sie: Anträge auf Vorabzustimmungen zur Beschäftigung von Staatsangehörigen Serbiens, des Kosovos, Albaniens und Nordmazedoniens liegen in einer Anzahl vor, die das Jahreskontingent übersteigt. Deshalb können neue Anträge mit dem Ziel der Beschäftigungsaufnahme im Jahr 2024 nach dem aktuellen Stand nicht mehr berücksichtigt werden. 

Derzeit werden Anträge mit folgendem Eingangsdatum bearbeitet:

Albanien: 28.07.2024
Bosnien und Herzegowina: 24.10.2024
Kosovo: 28.06.2024
Montenegro: tagesaktuell
Nordmazedonien: 25.09.2024
Serbien: 13.09.2024

Angehörige bestimmter Staaten des Westbalkans können unter vereinfachten Bedingungen ein Visum erhalten und in Deutschland arbeiten. Die sogenannte Westbalkanregelung gilt für Staatsangehörige folgender Staaten: 

  • Albanien
  • Bosnien und Herzegowina 
  • Kosovo 
  • Nordmazedonien 
  • Montenegro und 
  • Serbien 

Die Westbalkanregelung gilt grundsätzlich für jede Art der Beschäftigung. Die Anerkennung der beruflichen Qualifikation in Deutschland ist keine Voraussetzung.

Ausgenommen sind reglementierte Berufe. Dazu zählen zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte. In diesem Fall muss zunächst die Qualifikation anerkannt werden. Das kann zum Beispiel im Rahmen der Anerkennungspartnerschaft erfolgen.

Kontingentierte Zulassung zum Arbeitsmarkt

Die Westbalkanregelung hat ein festes Kontingent. Pro Kalenderjahr kann die Bundesagentur für Arbeit bis zu 50.000 Zustimmungen zu Aufenthaltstiteln erteilen. Das Kontingent ergibt sich aus Paragraf 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung.

Vorabzustimmung 

Sie können die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Westbalkanregelung einholen, bevor Ihre künftige Arbeitskraft das Visum beantragt. Das geschieht über die sogenannte Vorabzustimmung. Mit der Vorabzustimmung wird das Visumverfahren wesentlich beschleunigt, daher soll sie genutzt werden.

Voraussetzungen

Für eine Zustimmung durch die Westbalkanregelung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Betriebliche Voraussetzungen

  • Die Bedingungen, unter denen die Person in Ihrem Betrieb arbeitet, müssen denen eines vergleichbaren Arbeitnehmenden in Deutschland entsprechen. 
  • Sie müssen mit der künftigen Arbeitskraft einen Arbeitsvertrag geschlossen haben oder ihr ein verbindliches Angebot für einen Arbeitsplatz unterbreitet haben. 
  • Außerdem müssen die sonstigen visarechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. So muss unter anderem das Arbeitsentgelt den Lebensunterhalt decken.

Persönliche Voraussetzungen

  • Die Person muss die Staatsangehörigkeit von einem der 6 Westbalkan-Staaten haben.
  • Zudem darf sie oder er in den letzten 24 Monaten keine Leistungen nach dem deutschen Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben.
  • Für Arbeitskräfte, die älter als 45 Jahre sind und für die Sie zum ersten Mal die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen, gilt: Die Person muss ein Bruttojahresgehalt in Höhe von 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2024: 49.830 Euro pro Jahr) erhalten oder den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen.

Nach der Vorabzustimmung

Hat die Bundesagentur für Arbeit die Vorabzustimmung zur Beschäftigung erteilt, kann Ihre zukünftige Arbeitskraft bei der deutschen Auslandsvertretung ein Visum beantragen.

Wichtig:Alternative Arbeitsmarktzugänge

Für Beschäftigungen von Pflegehilfskräften, Berufskraftfahrern oder qualifizierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern stehen spezielle Arbeitsmarktzugänge zur Verfügung, zum Beispiel zur Beschäftigung bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung nach Paragraf 6 Beschäftigungsverordnung. 

Sie unterliegen keiner Kontingentierung und daher kann die BA Ihre Vorabzustimmungsanfrage im Falle der Ausschöpfung des Monats- beziehungsweise Jahreskontingents schneller bearbeiten als für die Westbalkanregelung. 

Bei den Auslandsvertretungen beziehungsweise deren externen Dienstleister erhalten Sie in aller Regel ähnlich schnell einen Termin wie mit einer Vorabzustimmung für die Westbalkanregelung. 

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Webseiten der Auslandsvertretungen sowie unter www.make-it-in-germany.com.