Sie möchten eine Person aus einem sogenannten Drittstaat beschäftigen. Die Person muss ein Visum beziehungsweise einen Aufenthaltstitel beantragen, um in Deutschland arbeiten zu können. Bevor sie den Antrag stellt, können wir in bestimmten Fällen prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Deutschland erfüllt sind.
Ist dies der Fall, erteilen wir eine Vorabzustimmung zur Beschäftigung. Anschließend kann Ihre künftige Beschäftigte beziehungsweise Ihr künftiger Beschäftigter direkt ein Visum bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragen. In der Regel wird das Visumverfahren durch die Vorabzustimmung beschleunigt, weil einige Schritte des Verfahrens wegfallen. Bei der kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung wird in einigen Fällen kein Visum benötigt, sondern eine Arbeitserlaubnis. Sie können die Vorabzustimmung beziehungsweise die Arbeitserlaubnis online beantragen.
Juristischer Text:Die rechtlichen Grundlagen der Vorabzustimmung sind Paragraf 39 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und Paragraf 36 Absatz 3 Beschäftigungsverordnung (BeschV).