Damit mehr Betriebe in Deutschland Personen aus Drittstaaten beschäftigen können, gibt es die kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung. Voraussetzung ist, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Zulassungszahl (Kontingent) festgelegt hat, die am konkreten Bedarf orientiert ist.
Die Bundesagentur für Arbeit hat gemäß Paragraf
Zitat:„Es wird pro Kalenderjahr ein Kontingent in Höhe von 25.000 für Zustimmungen zu einem Aufenthaltstitel oder für die Erteilung von Arbeitserlaubnissen festgesetzt. Darüber hinaus wird im Rahmen der deutsch-georgischen Migrationspartnerschaft für georgische Staatsangehörige ein Kontingent in Höhe von 1.500 für Zustimmungen zu einem Aufenthaltstitel oder für die Erteilung von Arbeitserlaubnissen pro Kalenderjahr festgesetzt. Ausgeschlossen sind Saisonbeschäftigungen, für die in der jeweils geltenden Umsetzung des Paragraf 15a Beschäftigungsverordnung ein Arbeitsmarktzugang eröffnet ist.
Die Bundesagentur für Arbeit kann die Festlegung entsprechend dem arbeitsmarktlichen Bedarf jederzeit anpassen.“
Gemäß Satz
Bis das Kontingent ausgeschöpft ist, können Personen aus einem Drittstaat für einen begrenzten Zeitraum nach Deutschland einreisen und hier in einem tarifgebundenen Betrieb arbeiten – unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation. Durch die kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung kann Ihr Betrieb kurzfristige Arbeitsspitzen mit zusätzlichem Personal bewältigen. Die Arbeitsspitze muss dabei nicht saisonal bedingt sein.
Warnung:Aktuell verfügbares Kontingent: Das Kontingent für kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung beträgt jährlich 25.000. Das aktuell verfügbare Kontingent beläuft sich auf json://KKB/$.verfuegbar|null=unbegrenzt.