Meldeverfahren
Die Betriebsnummer ist ein wichtiger Teil des Meldeverfahrens zur Sozialversicherung. Informieren Sie sich, welche Pflichten Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber dabei haben und wie Sie Änderungen mitteilen.
Wenn eine Meldung an die Sozialversicherung gemacht wird, muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs angeben, in dem die Arbeitskraft tatsächlich tätig ist.
Es darf keine andere Betriebsnummer angeben werden, etwa die der Unternehmenszentrale. Wird dies nicht nicht beachtet, handelt es sich um ein fehlerhaftes Meldeverhalten.
Wichtig:Wichtig: Fehlerhafte Meldeverfahren können mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Wird eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer mit wechselndem Einsatzort gemeldet, muss die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs angegeben werden, in dem die Arbeitskraft überwiegend tätig ist.
Voraussetzungen für eine korrekte Beschäftigungsstatistik sind
- korrekte Angaben bei der Beantragung einer Betriebsnummer,
- unverzügliche Mitteilung von Änderungen der betrieblichen Daten mithilfe des Verfahrens „Datensatz Betriebsdatenpflege“,
- Verwendung der zugeteilten Betriebsnummer für die Meldung der Beschäftigten, die in dem dazugehörigen Beschäftigungsbetrieb tätig sind.
Der Verteilschlüssel für die Umsatzsteuer auf die Gemeinden greift auf die Beschäftigungsstatistik zurück. Diese beruht wiederum auf den betrieblichen Angaben, die Unternehmen bei der Beantragung einer Betriebsnummer machen. Verwenden Sie bei der Meldung eines Beschäftigten nicht die korrekte Betriebsnummer, verfälscht das die Beschäftigungsstatistik. Das wiederum hat direkte Auswirkungen auf die Verteilung der Umsatzsteuer auf die Gemeinden.
Für Beschäftigte in bestimmten Wirtschaftsbereichen besteht eine Meldepflicht spätestens am ersten Tag der Beschäftigung.
Die Einzelfallentscheidung, ob ein Beschäftigungsbetrieb unter die Sofortmeldepflicht fällt, trifft die Einzugsstelle (Krankenkasse). Fällen ist die jeweilige Krankenkasse zu kontaktieren.
Auskünfte zum Verfahren „Sofortmeldepflicht“ erteilt die Deutsche Rentenversicherung:
0800 1000 4800 (gebührenfrei)
Wenn es Veränderungen bei den Betriebsdaten gibt (zum Beispiel eine neue Anschrift) oder die Betriebstätigkeit dauerhaft beendet wird, müssen Sie dies dem Betriebsnummern-Service unverzüglich mitteilen.
Übermittelt werden solche Änderungen elektronisch mithilfe des Datensatzes Betriebsdatenpflege (DSBD). Dieser Änderungsdatensatz wird in der Entgeltabrechnungsprogramm erzeugt. Eine Checkliste und Beispiele finden Sie im Handbuch zu elektronischen Änderungsmitteilungen.
Wichtig:Wichtig: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, Änderungen unverzüglich und ausschließlich mithilfe des Verfahrens DSBD mitzuteilen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, kann dies mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Kontakt
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