Zusätzliche Betriebsnummer
In bestimmten Fällen benötigen Sie eine zusätzliche Betriebsnummer. Informieren Sie sich, wann das der Fall ist.
Nein. Die Betriebsnummer hat eine Primärschlüsselfunktion. Das bedeutet: Sie ist das eindeutige Identifikationsmerkmal für den Beschäftigungsbetrieb. Die Vergabe der Betriebsnummer erfolgt stets bezogen auf den Beschäftigungsbetrieb, nicht auf einzelne Personen, Personengruppen oder deren Abrechnung. Weitere Betriebsnummern zur Unterscheidung von Personengruppen sind nicht notwendig.
Gegebenenfalls kann durch eine gesonderte Absendernummer nach §18n Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) der gewünschte Differenzierungseffekt erzielt werden.
Nein. Betriebsnummern dienen nicht der Differenzierung einzelner Personengruppen, sondern der eindeutigen Identifizierung des Beschäftigungsbetriebs. Die Freiwilligendienstleistenden sind daher unter der Betriebsnummer derjenigen Stelle zu melden, der die „Arbeitgebereigenschaft“ für sie zukommt. Je nach Fallgestaltung kann dies die Einsatzstelle selbst oder der Maßnahmeträger sein. Ausführliche Hintergrundinformationen zu dieser Thematik finden Sie im PDF-Dokument Betriebsnummernverfahren im Kontext von Freiwilligendiensten.
Umgangssprachlich werden mit den Begriffen „Praktikantin" und „Praktikant" unterschiedliche Personengruppen bezeichnet:
Schülerinnen und Schüler sowie Studierende gelten als Praktikantinnen und Praktikanten. Sind sie im Beschäftigungsbetrieb tätig, muss der Betrieb die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte mit einer Krankenkasse klären. Liegt ein Meldetatbestand vor, muss er seine Betriebsnummer verwenden.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Fördermaßnahme der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters sind keine Praktikantinnen und Praktikanten. Für sie muss keine Meldung zur Sozialversicherung abgegeben werden.
Nein. Eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer kann mit derselben Betriebsnummer abgerechnet werden, mit der auch die Beschäftigten abgerechnet und gemeldet werden. Zur Trennung unterschiedlicher Personengruppen in der Gehaltsabrechnung wird keine (weitere) Betriebsnummer erteilt.
Gegebenenfalls können Sie durch eine gesonderte Absendernummer nach §18n Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) den gewünschten Differenzierungseffekt erzielen.
Die vorhandene Betriebsnummer von der Minijobzentrale kann zur Meldung aller Arbeitskräfte des privaten Haushaltes verwendet werden. Das gilt auch dann, wenn der Verdienst der bisherigen Haushaltshilfe mittlerweile mehr als die Geringfügigkeitsgrenze des Minijobs beträgt.
Auch der Betriebsnummern-Service kann Betriebsnummern für private Haushalte vergeben, wenn der Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze eines Minijobs liegt. Diese Nummer kann sowohl für die Meldung von Haushaltshilfen über der Geringfügigkeitsgrenze (Minijob) als auch für Haushaltshilfen unter der Geringfügigkeitsgrenze im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens verwendet werden.
Für die Einstellung eines Mitarbeiters für gewerbliche Zwecke (also nicht für eine Tätigkeit im Privathaushalt) vergibt der Betriebsnummern-Service hingegen eine weitere Betriebsnummer.
Nein. Die frühere Unterscheidung der Rechtskreise mithilfe zweier Betriebsnummern ist entfallen.
Sie müssen stattdessen in der Meldung der einzelnen Beschäftigten angeben, welchem Rechtskreis sie angehören.
Kontakt
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Der Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit vergibt die Betriebsnummern und erfasst die erforderlichen Betriebsdaten. Nutzen Sie unseren Online-Antrag.