Im Winter gibt es im Baugewerbe häufig weniger zu tun oder Beschäftigte müssen während der sogenannten Schlechtwetterzeit (Dezember bis März) draußen arbeiten. Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber können Sie den witterungsbedingten Arbeitsausfall unter bestimmten Voraussetzungen mit Saison-Kurzarbeitergeld überbrücken. Auch ein Arbeitsausfall, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, kann in der Schlechtwetterzeit für das Baugewerbe mit Saison-Kurzarbeitergeld überbrückt werden.
Diese finanzielle Unterstützung kann ergänzt werden durch …
- das Wintergeld (Mehraufwands-Wintergeld und Zuschuss-Wintergeld an Beschäftigte) und
- eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.
Voraussetzungen
Ihr Betrieb kann diese ergänzenden Leistungen erhalten, wenn er zuvor die entsprechenden finanziellen Mittel in die Winterbeschäftigungsumlage eingezahlt hat.
Die ergänzenden Leistungen werden nur für Arbeitsverhältnisse gezahlt, die in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden können. Das bedeutet, dass die Leistungen an gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlt werden können, aber nicht an Angestellte oder Poliere.
Mehraufwands-Wintergeld (MWG)
Mehraufwands-Wintergeld soll Beschäftigten auf dem Bau zusätzliche Ausgaben während des Winters ausgleichen. Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber beantragen und erhalten gegebenenfalls das MWG und geben es an die Beschäftigten weiter.
Sie können MWG nur für Beschäftigte beantragen, die am Arbeitsplatz der Witterung ausgesetzt sind, also beispielsweise Regen, Schneefall oder Frost. Zusätzlich gelten die Voraussetzungen für alle ergänzenden Leistungen (oben).
Zeitraum und Höhe des Mehraufwands-Wintergelds
Sie können MWG vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar beantragen. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt: Saison-Kurzarbeitergeld.
Ihren Beschäftigten steht 1 Euro MWG je Arbeitsstunde zu, die sie an einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz leisten. Im Dezember können sie MWG für bis zu 90 Arbeitsstunden, im Januar und Februar jeweils für bis zu 180 Arbeitsstunden erhalten.
Zuschuss-Wintergeld (ZWG)
In Ihrem Baubetrieb kommt es im Winter zu Arbeitsausfall. Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Zuschuss-Wintergeld beantragen statt Saison-Kurzarbeitergeld. In diesem Fall gilt: Ihre Beschäftigten gleichen den Arbeitsausfall mit Arbeitszeitguthaben aus. Als Folge muss Ihr Betrieb kein Saison-Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen.
Der Arbeitsausfall muss dabei vorübergehend und nicht vermeidbar sein – aus wirtschaftlichen Gründen, aufgrund der Witterung oder infolge eines unabwendbaren Ereignisses. Das ZWG kann nur für Ausfallstunden gezahlt werden, die innerhalb der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeiten liegen.
Zeitraum und Höhe des Zuschuss-Wintergelds
Sie können ZWG für die Schlechtwetterzeit beantragen. Für jede eingebrachte Stunde des Arbeitszeitguthabens können Ihre Beschäftigten bis zu 2,50 Euro netto erhalten.
Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen
Für Beschäftigte, die Saison-Kurzarbeitergeld erhalten, können Ihnen die Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden. Dies betrifft die Beiträge, die Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber aufwenden müssen.
Zeitraum und Höhe der Erstattung
Die Sozialversicherungsbeiträge können in der Schlechtwetterzeit von Dezember bis März erstattet werden. Grundlage für die Berechnung sind 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts.
Wintergeld oder Erstattung online beantragen
Sie können Wintergeld oder die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge auf unserer Website online beantragen. Dafür müssen Sie sich zuvor über Ihr Benutzerkonto anmelden. Nach der Anmeldung können Sie unseren digitalen Service zum Saison-Kurzarbeitergeld sofort starten.
Tipp:Hinweis: Wintergeld oder die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge beantragen Sie auf dieselbe Weise wie Saison-Kurzarbeitergeld. Deshalb ist auch der Antrag derselbe.
Wie Sie den Antrag stellen, welche Unterlagen Sie benötigen und wie es nach dem Antrag weitergeht, erfahren Sie entsprechend auf unserer Seite Saison-Kurzarbeitergeld.
Rechtliche Grundlage aller ergänzenden Leistungen ist der Paragraf 102 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).