Betrieb und Beschäftigte
Saison-Kurzarbeitergeld können grundsätzlich nur Betriebe des Baugewerbes erhalten, die mindestens eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer beschäftigen. Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt.
Anspruch haben Unternehmen im …
- Bauhauptgewerbe,
- Gerüstbauerhandwerk,
- Dachdeckerhandwerk sowie
- Garten- und Landschaftsbau.
Eine Liste der berechtigten Betriebe entnehmen Sie der Baubetriebe-Verordnung. Am Ende der Seite finden Sie im Bereich „Downloads“ eine Arbeitshilfe, mit der Sie ermitteln können, ob Ihr Betrieb berechtigt ist.
Das Saison-Kug können Sie nur für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte beantragen, die nicht gekündigt sind und mit denen auch kein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde.
Schlechtwetterzeit
Das Saison-Kurzarbeitergeld wird nur in der Schlechtwetterzeit von Dezember bis März gezahlt.
Grund des Arbeitsausfalls
Sie können Saison-Kug nur beantragen, wenn der Arbeitsausfall vorübergehend und unvermeidbar ist. Unvermeidbar bedeutet, dass Sie die Kurzarbeit aus wirtschaftlichen Gründen, aufgrund der Witterungsbedingungen oder in Folge eines unabwendbaren Ereignisses einführen müssen.
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie zunächst prüfen, ob Ihre Beschäftigten andere Arbeiten in Ihrem Betrieb übernehmen können. Auch Urlaubstage und Arbeitszeitguthaben müssen eingesetzt werden, um eine Kurzarbeit zu vermeiden. Weitere Informationen dazu finden Sie im Merkblatt Saison-Kurzarbeitergeld. Dieses finden Sie am Ende der Seite zum Download.