Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Minijob ausüben, gelten als Teilzeitbeschäftigte. Sie haben im Arbeitsrecht grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte, beispielsweise bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder beim Kündigungsschutz. Minijobs bringen Unternehmen daher keine arbeitsrechtlichen Vorteile.
Weniger Sozialabgaben
Wenn Sie Minijobs in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen umwandeln, muss Ihr Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen weniger Sozialabgaben zahlen.
Minijobberinnen und Minijobber dürfen pro Monat höchstens 538
Ab einem Gehalt von 538,01 Euro handelt es sich um einen sogenannten Midijob. Dabei fallen für den Arbeitgeber geringere Lohnnebenkosten an als für einen Minijob.
Beschäftigungsmodell Midijob
Beschäftigungen mit einem monatlichen Entgelt im Übergangsbereich werden Midijobs genannt. Midijobs sind sozialversicherungspflichtig. Die Sozialabgaben für dieses Beschäftigungsmodell werden jedoch so berechnet, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber finanziell entlastet werden, wenn sie Mini- in Midijobs umwandeln.
Die aktuellen Werte zum Midijob finden Sie auf der Internetseite der Minijob-Zentrale: Der Midijob.