Hinweis: Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Anzeige nach § 1a Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung. Liegt bei Ihnen ein Antrag auf Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung vor, finden Sie nähere Informationen und den digitalen Service auf dieser Seite: Erlaubnis Arbeitnehmerüberlassung (Zeit- oder Leiharbeit)
Unter welchen Voraussetzungen kann ich eine Anzeige nach § 1a Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung stellen?
- Sie beschäftigen in Ihrem Unternehmen weniger als 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
- Durch die Überlassung Ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird Kurzarbeit oder Entlassungen vermieden.
- Die Überlassung dauert je Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer nicht länger als 12 Monate.
- Ihre überlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurden nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt.
- Sie müssen auch bei einer Überlassung nach § 1a Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung die Vorschriften zur Arbeitnehmerüberlassung beachten. Eine Überlassung der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ins Baugewerbe ist nicht zulässig. Weitere Informationen finden Sie im Informationsblatt Informationen zu den Einschränkungen der Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes.
Wie und wo zeige ich die Überlassung an?
Füllen Sie das Formular zur Anzeige der Überlassung inklusive der Anlage vollständig aus.
Sie müssen die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer konkret benennen und folgende Angaben machen:
- Vor- und Familienname sowie Geburtstag und -ort und aktuelle Anschrift der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer
- Art der zu leistenden Tätigkeit
- Beginn und Dauer der Überlassung
- Firma und Anschrift des Entleihers
Die Anzeige müssen Sie vor der ersten Überlassung einer Leiharbeitnehmerin oder eines Leiharbeitnehmers bei der Agentur für Arbeit stellen.
Muss ich eine Gebühr zahlen?
Für die Bearbeitung von Anzeigen einer Überlassung wird eine Gebühr in Höhe von 64,40 Euro erhoben.