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Zeitarbeit, Leiharbeit oder Arbeitnehmerüberlassung bedeutet, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber einem Dritten gegen Entgelt und für eine begrenzte Zeit überlassen wird. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber wird dabei zum Verleiher, der Dritte zum Entleiher. Was Sie als Ver- oder Entleiher beachten müssen, erfahren Sie hier.
Wenn Sie als Unternehmen Leiharbeiterinnen oder Leiharbeiter beschäftigen möchten, müssen Sie darauf achten, dass alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind. Ob diese Vorgaben eingehalten werden, wird bei Betriebsprüfungen durch überregionale Prüfteams kontrolliert. Wichtige Punkte in Zusammenhang mit Arbeitnehmerüberlassung sind zum Beispiel:
Sie haben Fragen? Der Arbeitgeber-Service hilft Ihnen gerne weiter. Sie erreichen uns unter
0800 4 555520 (gebührenfrei)
Oder nutzen Sie unser Kontaktformular:
Wenn Sie als Arbeitgeber (Verleiher) Ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an einen Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen wollen, benötigen Sie grundsätzlich eine Erlaubnis. In bestimmten Fällen genügt eine Anzeige der Überlassung.
Eine Erlaubnis ist nicht nötig bei:
Mehr Informationen zur Erlaubnis finden Sie auf der Seite Erlaubnis Arbeitnehmerüberlassung (Zeit- oder Leiharbeit).
Mehr Informationen zur Anzeige finden Sie auf der Seite Anzeige der Überlassung nach § 1a Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung.
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